Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 9-100 VE soll die städtebauliche Entwicklung einer Teilfläche der ehemaligen Kaserne Hessenwinkel im Ortsteil Rahnsdorf ermöglicht werden. Das Plangebiet mit einer Fläche von 4,69 ha umfasst die im Eigentum der städtischen STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH befindliche, überwiegende Teilfläche des Grundstücks Fürstenwalder Allee 356 sowie Fahlenbergstraße 1-11 (Flurstück 31, Flur 129, anteilig Flurstücke 719, 720, 721, 1040, Flur 128, Gemarkung Köpenick).
Ziel des Verfahrens ist die Schaffung eines neuen Wohnquartiers mit 450 Wohneinheiten (WE) und ergänzenden sozialen und freiräumlichen Angeboten. Bereits der BVV-Beschluss Nr. 0369/19/18 (Drs.Nr.: VIII/0526) vom 27. September 2018 sah die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für das Plangebiet vor. Die Eigentümerin bzw. Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 28.10.2024 einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf Grundlage eines städtebaulichen Konzepts für einen Vorhaben- und Erschließungsplans gestellt. Im Zuge der Mitteilung der Planungsabsicht bestätigte die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, dass der Bebauungsplan 9-100 VE mit 450 WE mit den Grundzügen des Flächennutzungsplans (FNP) Berlin vereinbar und damit entwickelbar ist.
Darüber hinaus ist das Vorhabengebiet im vom Senat am 3. September 2024 beschlossenen Stadtentwicklungsplan Wohnen 2040 (StEP Wohnen 2040) als langfristiges Wohnungsneubaugebiet zwischen 200 bis 499 Wohneinheiten Bestandteil der Darstellung „Große Wohnbauquartiere“ sowie im Plan „Gemeinwohlorientierter Wohnungsneubau“ mit dem Ziel, die hier möglichen Potenziale mit einem Anteil an Mietwohnungen im gemeinwohlorientierten bzw. geförderten Mietwohnungsbau zu sichern, enthalten.
Der Einleitungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 9-100 VE wurde am 17. Dezember 2024 (Drs.Nr.: IX/0933) gefasst. Geplant wird von der Grundstückseigentümerin ein Wohnquartier mit einer Kindertagesstätte, einer öffentliche Grün- und Aufenthaltsfläche und eine Quartiersgarage für die quartiersbezogene Mobilitätsinfrastruktur. Zum Vorhaben ist im Rahmen des Aufstellungsverfahrens gemäß § 12 Baugesetzbuch ein Durchführungsvertrag abzuschließen. Ein Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 12 BauGB, der bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen zwischen Bezirk und Vorhabenträger geschlossen wird. Er regelt die genaue Umsetzung eines Bauprojekts, verbindliche Fristen sowie die vorhabenbezogene Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten.
Bebauungsplan 9-100 VE Kaserne Hessenwinkel
Inhaltsverzeichnis
Häufig gestellte Fragen
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Was ist das Ziel des Bebauungsplans 9-100 VE?
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines neuen Wohnquartiers auf der überwiegenden Teilfläche der ehemaligen Kaserne Hessenwinkel schaffen. Ziel des städtebaulichen Konzeptes der Vorhabenträgerin ist es nach dem (vorläufigen) Ergebnis der oben genannten, frühzeitigen Beteiligungen nunmehr, ab ca. 2030 mindestens 450 Wohneinheiten (WE) als Geschosswohnungsbau (mit einer Geschossfläche von insgesamt 40.200 qm), eine Kita mit 60 Plätzen, eine Quartiersgarage mit 460 Stellplätzen, Erschließungsflächen sowie eine öffentlich nutzbare Grünfläche (neben anderen Frei- und Ausgleichsflächen) zu schaffen. Nach Reduzierung der Höhen sind eine Bebauung von fünf bis sechs Geschossen (mit Ausnahme der in Höhe noch zu überprüfenden, derzeit siebengeschossigen Quartiersgarage und der zweigeschossigen Kita) und ein zusätzliches fünfgeschossiges Wohngebäude vorgesehen. Zudem soll eine Erdgeschossnutzung in Wohnbauten und eine Mischnutzung der Quartiersgarage für kleinere gewerbliche (Einzelhandels-)Betriebe (Kiosk, Bäcker, Café), auch insbesondere für eine ausreichende Versorgung durch Gesundheitseinrichtungen (Arztpraxen) geprüft und ergänzend ermöglicht werden.
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Wo befindet sich das Plangebiet?
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Rahnsdorf am östlichen Rand der Ortslage Wilhelmshagen und nördlich der Ortslage Hessenwinkel an der Fürstenwalder Allee und umfasst die überwiegende Teilfläche des Grundstücks Fürstenwalder Allee 356/Fahlenbergstraße 1–11.
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Wie viele Wohnungen sind vorgesehen?
Nach dem aktuellen städtebaulichen Konzept sollen rund 450 Wohnungen entstehen.
Nach der frühzeitigen Beteiligung (Stand: September 2025) sieht das städtebauliche Konzept eine Wohnbebauung mit fünf bis sechs Geschossen (mit Ausnahme der siebengeschossigen Quartiersgarage und der zweigeschossigen Kita) und einer Geschossfläche von 40.200 qm vor. -
Wie läuft das Bebauungsplanverfahren weiter?
Zur Zeit läuft die Auswertung der Äußerungen und Stellungnahmen, die die Träger der öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit in der frühzeitigen Beteiligungsphase abgegeben haben. Eine vorläufige, thematisch zusammenfassende Auswertung sowie das durch die Vorhabenträgerin bis dahin überarbeitete städtebauliche Konzept wurden im Ausschuss für Stadtentwicklung der BVV am 22.09.2025 bereits vorgestellt und behandelt (siehe auch Punkt Bereits durchgeführte Verfahrensschritte).
Im Detail dauern die Aufbereitung der Auswertung und die Abwägung der umfangreich eingegangenen Einwendungen, Anregungen und Stellungnahmen aus den durchgeführten Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB noch an. Parallel haben die Beauftragung der erforderlichen Fachgutachten und die Erarbeitung des Entwurfs des vorhabenbezogenen B-Plans mit Begründung einschließlich Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB durch die Vorhabenträgerin begonnen. Zu folgenden Themen sind vertiefende Fachgutachten/-beiträge notwendig und in der Erarbeitung:
- Umweltprüfung einschließlich Eingriffsbewertung,
- Waldumwandlung,
- Artenschutz,
- Verkehr,
- Schallschutz,
- Niederschlagsentwässerung und
- Bodenschutz.
Der inhaltliche und räumliche Untersuchungsumfang entspricht den aktuell fachlich sektoral anzuwendenden, rechtlichen Vorgaben und Richtlinien.
Alle Untersuchungsergebnisse fließen in die Fortschreibung des Vorhaben- und Erschließungsplans (städtebauliches Konzept) und in den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung einschließlich Umweltbericht ein. Diese zu erarbeitenden Planungsunterlagen werden im nächsten gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritt, der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie im Rahmen der sich dann anschließenden Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Öffentlichkeit vorgestellt.
Bis zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist auch der Durchführungsvertrag zwischen Vorhabenträgerin und Bezirk nach § 12 BauGB unterschriftsreif zu erarbeiten.
Am Ende eines Bebauungsplanverfahrens, nach Beschluss des Bezirksamts und Abschluss des Anzeigeverfahrens nach § 6 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) beschließt die BVV in Kenntnis aller aus den frühzeitigen und förmlichen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen über die Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange und beschließt den Bebauungsplan.
Bis es soweit ist, wird noch einige Zeit ins Land gehen. -
Wurden die Hinweise aus der Öffentlichkeit berücksichtigt?
Ja. Nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurden Anpassungen am städtebaulichen Konzept vorgenommen. Dazu gehört insbesondere die Reduzierung der geplanten Gebäudehöhen (siehe Punkt Bisher durchgeführte Verfahrensschritte).
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Wie kann ich zum geplanten Bebauungsplanverfahren Stellung nehmen?
Im Bebauungsplanverfahren ist gesetzlich eine zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit vorzusehen. Die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanverfahren 9-100 VE ist bereits im April 2025 erfolgt und abgeschlossen.
Die zweite Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit ist die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, bei der der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründung mit Umweltbericht (einschließlich der genannten Fachgutachten) sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer von mindestens 30 Tagen öffentlich ausgelegt wird. Innerhalb des Auslegungszeitraums können Stellungnahmen abgegeben werden.
Die öffentliche Auslegung kann aufgrund des Verfahrensstandes bzw. der bisher nicht erarbeiteten Auslegungsunterlagen derzeit nicht terminiert werden. -
Wer vertritt den Senat bzw. das Land Berlin bei diesem Projekt?
Die STADT UND LAND ist ein landeseigenes Wohnungsbauunternehmen, das für das Land Berlin bezahlbare Wohnungen baut. Das Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 9-100 VE wird in Zuständigkeit des Bezirks und nach Vorgaben (wie Wohnungsanzahl) der Senatsverwaltung für Bauen und Wohnen durchgeführt. Verschiedene Stellen der Senatsverwaltungen und Fachämter der Bezirksverwaltung wurden bereits und werden erneut im Rahmen der Beteiligungen nach § 4 BauGB einbezogen.
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Wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) abgestimmt?
Das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren läuft nach den gesetzlichen Vorgaben des BauGB, insbesondere auch nach § 12 BauGB, ab. In den frühzeitigen Beteiligungen gibt es das bisherige städtebauliche Konzept bzw. den Vorhaben- und Erschließungsplan, zu dem auch die Behörden und die Träger öffentlicher Belange noch Stellung nehmen sollen. Auf Grundlage der Ergebnisse aus den frühzeitigen Beteiligungen und der noch zu erarbeitenden Umweltprüfung mit Fachgutachten wird das städtebauliche Konzept bzw. der Vorhaben- und Erschließungsplan angepasst und weiterentwickelt sowie ein Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erstellt.
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Gibt es einen groben Zeitplan für die Umsetzung des Projekts?
Ein Bebauungsplanverfahren ist darauf ausgelegt, alle relevanten Themen zu identifizieren und möglichst vielen Anliegen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gerecht zu werden. Einen konkreten Zeitraum kann man seriös nicht angeben. Im Verfahren auftretende Problemlagen können zu Verzögerungen führen.
Nach der Auswertung und vorläufiger Abwägung der in den bereits erfolgten frühzeitigen Beteiligungen nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen schließt sich die Erarbeitung des fortzuschreibenden Vorhaben- und Erschließungsplans, des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs, u. a. auch mit textliche Festsetzungen, sowie der Begründung mit Umweltbericht an. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen werden in der Begründung dokumentiert.
Im Anschluss daran erfolgt die zweite (formale) Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Hierbei werden die genannten, zu erarbeiteten Unterlagen den zuständigen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt. Auch diese Rückmeldungen fließen in die weitere Ausarbeitung des Bebauungsplans ein.
Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf wird schließlich im Rahmen der zweiten (formalen) Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB einen Monat (mindestens 30 Tage) lang öffentlich ausgelegt. Die Bürgerinnen und Bürger können daraus erkennen, wie mit ihren bisherigen Äußerungen umgegangen wurde und haben erneut die Möglichkeit, zu dem dann qualifizierten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen werden dann ausgewertet und in die abschließende Abwägung einbezogen.
Alle Einwendungen fließen in das Verfahren ein, es werden allerdings keine individuellen Eingangsbestätigungen oder Rückmeldungen versandt. Alle, die sich im Rahmen der öffentlichen Auslegung, also im zweiten Öffentlichkeitsbeteiligungsschritt, schriftlich eine Stellungnahme abgegeben haben, erhalten nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ein Mitteilungsschreiben, wie mit ihren Anregungen umgegangen wurde.
Nach Beschluss des Bezirksamtes und Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 6 Abs. 2 AGBauGB erfolgt abschließend die Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die Bezirksverordnetenversammlung (BVV). -
Wie wird die Kaserne abgerissen?
Nach Angabe der Vorhabenträgerin Stadt und Land erfolgt der vorgesehene Abriss ohne Sprengungen und wird sorgfältig durchgeführt (Spezialbagger), um Schäden an umliegenden Gebäuden zu vermeiden. Vor dem Abriss der Gebäude findet ein Beweissicherungsverfahren statt, um den Zustand der Nachbargebäude schriftlich zu dokumentieren. Sollte es dennoch zu Schäden kommen, gibt es dafür Regelungen und Entschädigungen.
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Werden 7- oder 8-geschossige Bauten geplant?
Die Anregungen und die deutlich gewordene Kritik an dem städtebaulichen Konzept innerhalb der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die sich insbesondere gegen die geplante Höhe der Gebäude richtete, wurde berücksichtigt. Daher haben die Vorhabenträgerin Stadt und Land und das Bezirksamt geprüft, inwiefern sich die städtebaulichen Ziele auch mit einer geringeren Höhe erreichen lassen. Im Ergebnis ist es gelungen, das Konzept so zu überarbeiten, dass auf 7- und 8-geschossige Wohngebäude auf dem Gelände verzichten wird. Möglichkeiten einer Minderung der Höhe der siebengeschossigen Quartiersgarage werden derzeit geprüft.
Die städtebauliche Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens 9-100 VE besteht darin, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine verdichtete, eher in die Höhe als in die Breite gehende Bebauung zu schaffen. Jedoch führt die Überarbeitung des städtebaulichen Konzepts nun dazu, dass die geplanten Gebäude nunmehr 5 bis 6 Geschosse hoch sind und dafür ein weiteres Wohngebäude eingeplant wird. Damit werden Gebäudehöhen von 15 m bis 18 m erreicht. Das Bebauungsplanverfahren wird auf dieser Basis fortgeführt.
Gegenüber dem im Einleitungsbeschluss (BA-Beschluss Nr. 599/2024, Drs.-Nr.: IX/0933) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 9-100 VE vom 17. Dezember 2024 zugrundeliegenden, bisherigen Konzept sieht die Überarbeitung nunmehr nach Reduzierung der Höhen eine Bebauung mit fünf bis sechs Geschossen (mit Ausnahme der in Höhe noch zu überprüfenden, derzeit siebengeschossigen Quartiersgarage) und mit einem zusätzlichen Wohngebäude weiterhin für 450 WE mit einer Geschossfläche von 40.200 qm vor.
Insgesamt wird die versiegelte Fläche im Plangebiet nach aktuellem Konzept jedoch nur rund 19.000 m² betragen. Gegenüber dem Bestand mit rund 22.000 m² versiegelter Fläche entspricht dies einer Reduzierung um etwa 3.000 m². Entsprechend ist eine Vereinbarkeit mit dem BVV-Beschluss-Nr.: 0639/39/25 (Drs. Nr.: IX/1065) zur maßvollen Entwicklung der ehem. Kaserne Hessenwinkel gegeben. -
Wie viele Wohnungen werden gebaut und wie hoch werden die Mieten sein?
Die genaue Anzahl der Wohnungen wird sich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ergeben, die STADT UND LAND möchte rund 450 Wohnungen errichten. Die Mieten für die Wohnungen werden variieren, wobei ein großer Anteil (ca. 50 %) als sozial geförderter Wohnraum zu günstigeren Konditionen für Inhaberinnen und Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) angeboten wird.
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Wie wird der Verkehr während der Bauphase organisiert?
Die Bauphase wird einige Verkehrsbeeinträchtigungen verursachen, insbesondere durch Baustellenfahrzeuge. Es wird jedoch angestrebt, die Auswirkungen auf die Anwohnerstraßen so gering wie möglich zu halten. Die genauen Zugangswege zur Baustelle werden in Abhängigkeit von der logistischen Machbarkeit festgelegt. Da als Voraussetzung für den Beginn von Baumaßnahmen das Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan abzuschließen und eine anschließende Antragstellung einer Baugenehmigung erforderlich ist, gibt es zum derzeitigen Planungsstand noch keine Baustelleneinrichtungsplanung, sodass die Zuwegungen und Materiallagerflächen noch nicht feststehen. Vorbehaltlich des weiteren Aufstellungsverfahrens ist ein Baubeginn nicht vor 2029 bzw. eher später zu erwarten.
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Wie wird die Quartiersgarage im Neubauvorhaben integriert?
Stellplätze werden in Form der Quartiersgarage gebaut, um den ruhenden Verkehr aus der Fläche zu nehmen. Die Anlage einer Tiefgarage scheidet nach Aussagen der Vorhabenträgerin Stadt und Land aus Kostengründen aus. Die Quartiersgarage soll funktional nicht zu Lasten der Geschossfläche von Wohnungen gebaut werden und soll als Lärmschutz und Riegel zwischen Wohnbereichen und der Fürstenwalder Allee bzw. der Feuerwache dienen. Auch soll neben mobilitätsbezogenen Angeboten eine Mischnutzung der Quartiersgarage für kleinere gewerbliche (Einzelhandels-)Betriebe (Kiosk, Bäcker, Café), auch insbesondere für eine ausreichende Versorgung durch Gesundheitseinrichtungen (Arztpraxen) geprüft werden.
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Wie wird die Verkehrserschließung geregelt?
Das Plangebiet wird als möglichst von Autoverkehr freizuhaltendes Quartier konzipiert. Die Erschließung für den Autoverkehr soll zentral von Norden erfolgen, wobei der Autoverkehr direkt an der Quartiersgarage abgefangen und der ruhende Verkehr gebündelt werden soll.
Das Quartier ist als weitgehend autoarmes Wohngebiet geplant. Die Haupterschließung erfolgt über die Fürstenwalder Allee im Norden. Der ruhende Verkehr soll in einer Quartiersgarage gebündelt werden. Die Wege im inneren Quartier sollen nur für Sonderverkehr und für Radfahrende und Zufußgehende nutzbar sein. Eine Befahrbarkeit mit Kfz des südlich anschließenden, inneren Quartiers für die Allgemeinheit ist nicht vorgesehen, sondern in erster Linie nur für Lieferverkehr der Bewohnenden (bzw. deren Anlieger) und den Ver- und Entsorgungsverkehr. Zwischen Fürstenwalder Allee und Fahlenbergstraße soll eine Durchwegung für die Allgemeinheit max. durch einzutragende Geh- und Radfahrrechte gewährleistet werden. Die Anbindung an die Fahlenbergstraße erfolgt also abgesehen von geringfügigem Sonderverkehr nur für Radfahrende und Zufußgehende. Die Zufahrt an der Fürstenwalder Allee dient der benachbarten, außerhalb des Plangebiets befindlichen Feuerwache als Zu- und Ausfahrt für die Einsatzkräfte.
Vorbehaltlich der Ergebnisse des zu erstellenden Fachbeitrages Verkehr ist davon auszugehen, dass die Fürstenwalder Allee den zusätzlichen Autoverkehr aufnehmen kann. Pro Wohnung ist aktuell ein Stellplatz geplant.
Seitens der zuständigen Verkehrsbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) wurde mit Stellungnahme vom 22.08.2025 die grundsätzliche Erschließung des Plangebiets durch den ÖPNV bestätigt, allerdings sei mittelfristig keine Bestellung zusätzlicher Busverkehre vom Land Berlin aufgrund Lage der öffentlichen Haushalte und eingeschränkter Leistungsfähigkeit der BVG möglich. Die ÖPNV-Erschließung und der Stellplatzschlüssel werden im laufenden Verfahren weiter überprüft. Es ist ein Verkehrsgutachten beauftragt. Darin werden die erwarteten verkehrlichen Auswirkungen des Wohnprojekts beschrieben und – sofern notwendig – Maßnahmen vorgeschlagen, die eine gute Erschließung in Zukunft sicherstellen. Die Verlängerung der Tram 61 ist bereits beschlossen. Dies ist auch in der Investitionsplanung des Nahverkehrsplan 2026–2028 als dringlicher Bedarf vermerkt. Konkrete Vorschläge kann das Bezirksamt nach Vorliegen des Gutachtens im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans geben. -
Führt die Bebauung zu mehr Lärm und Verkehr?
Die Themen Lärm und Verkehr werden durch die zu erstellenden Fachgutachten Verkehr und Schallschutz im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht. Der Städtebau im Entwurf ist so konzipiert, dass auf das Thema Lärm Rücksicht genommen wird, so fungiert die Quartiersgarage beispielsweise als Lärmschutz zur Feuerwache. Das Quartier soll ohne PKW-Durchgangsverkehr gestaltet werden, d.h. der PKW-Verkehr soll durch die positionierte Quartiersgarage ggü. der Wohnbebauung abgefangen werden. Der Weg zur Fahlenbergstraße soll vorwiegend nur durch Fußgehende und Radfahrende genutzt werden. Eine Befahrbarkeit dieses Weges und des inneren Quartiers mit Kfz ist für die Allgemeinheit nicht vorgesehen, sondern in erster Linie nur eingeschränkt für den Lieferverkehr der Bewohner (bzw. deren Anlieger) und den quartiersbezogenen Ver- und Entsorgungsverkehr über die Anbindung an die Fürstenwalder Allee. Vorbehaltlich des Ergebnisses des Fachgutachtens Verkehr ist davon auszugehen, dass die Fürstenwalder Allee als übergeordnete Straße den zusätzlichen Verkehr aufnehmen kann.
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Wie wird das Wohnquartier erschlossen, was ist mit den öffentlichen Verkehrswegen?
Das künftige Wohnquartier soll hauptsächlich über die öffentliche Straße Fürstenwalder Allee und die geplante, private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung innerhalb des Wohnquartiers erschlossen werden.
Im weiteren Planungsprozess wird ein Verkehrsgutachten erstellt. Darin werden alle verkehrlichen Belange und die vorgesehene auf das Plangebiet bezogene Erschließung durch genannten Verkehrsarten (Geh-, Rad-, Kraftfahrzeug(Kfz)verkehr und ÖPNV) geprüft und Berücksichtigung finden. Im Bereich der geplanten, privaten Verkehrsflächen im Norden des Plangebiets und der Quartiersgarage soll der maßgebliche Kfz-Verkehr einschließlich des ruhenden Verkehrs gebündelt werden. Eine Befahrbarkeit mit Kfz des südlich anschließenden, inneren Quartiers für die Allgemeinheit ist nicht vorgesehen, sondern in erster Linie nur eingeschränkt für den Lieferverkehr der Bewohner (bzw. deren Anlieger) und den quartiersbezogenen Ver- und Entsorgungsverkehr, ggf. mit Absperrung dieses Bereiches durch nicht für Kfz allgemein passierbare Schrankenanlagen am Quartiersplatz und an der Fahlenbergstr. Zwischen Fürstenwalder Allee und Fahlenbergstraße soll eine Durchwegung für die Allgemeinheit max. durch einzutragende Geh- und Radfahrrechte gewährleistet werden. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Vorhabenträgerin durch Regelung im Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB die privaten Verkehrsflächen als Mischverkehrsfläche herstellt. Dabei ist eine differenziertere Betrachtung der privaten Verkehrsflächen in einem Bereich, in dem die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt und in einem Bereich, in diesem diese nicht gilt, vorzunehmen. -
Gibt es genug ÖPNV-Angebote?
Seitens der zuständigen Verkehrsbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) wurde im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abgegebenen Stellungnahme vom 22.08.2025 die grundsätzliche Erschließung des Plangebiets durch den ÖPNV bestätigt, allerdings ist mittelfristig keine Bestellung zusätzlicher Busverkehre vom Land Berlin aufgrund Lage der öffentlichen Haushalte und eingeschränkter Leistungsfähigkeit der BVG möglich. Entsprechend ist bisher eine verkehrliche Erschließung des Plangebietes vorwiegend durch den motorisierten Individualverkehr vorgesehen. Die ÖPNV-Erschließung und die bei Beibehaltung des bisherigen Stellplatzschlüssels von 1,0 pro WE im Plangebiet vorzusehende Anbindungen an die übergeordneten Verkehrsnetze mit den daraus resultierenden Anforderungen sind im Rahmen der im B-Planverfahren vorgesehenen, zu erarbeitenden Verkehrsuntersuchung zu prüfen und abzustimmen.
Die Verlängerung der Tram 61 ist bereits beschlossen. Dies ist auch in der Investitionsplanung des NVP 2026–2028 als dringlicher Bedarf vermerkt.
Konkrete Vorschläge kann das Bezirksamt nach Vorliegen des Gutachtens im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans geben. -
Gibt es genug Einkaufsmöglichkeiten?
Rahnsdorf verfügt über mehrere Supermärkte: Edeka und Aldi liegen ca. 450 m vom geplanten Wohngebiet entfernt. Darüber hinaus verfügt Rahnsdorf über zwei Netto-Supermärkte, sodass der Bedarf an Supermärkten gedeckt ist und kein weiterer Supermarkt im Quartier geplant ist. Kleinflächige Gewerbeeinheiten wie ein Bäcker oder ein Café oder auch gesundheitliche Einrichtungen wie eine Arztpraxis sind im Quartier bzw. in den Erdgeschossen der Quartiersgarage und umgebenden Wohngebäuden durchaus vorstellbar.
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Wird die medizinische Versorgung verbessert?
Zuständig für die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung für Versicherte der Gesetzlichen Krankenkasse ist allein die Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV). Das Bezirksamt oder auch andere Institutionen haben hierauf keinerlei Einfluss. Grundsätzlich sind Ärztinnen und Ärzte Gewerbetreibende wie alle anderen auch und können sich innerhalb Berlins niederlassen, wo sie möchten. Unabhängig von der Entscheidung von Eigentümern einzelner Immobilien können weder die KV noch andere Institutionen Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichten, sich an einem bestimmten Ort innerhalb eines Bezirks niederzulassen.
Gleichwohl stehen die KV und das Bezirksamt Treptow-Köpenick in einem sehr konstruktiven Dialog, um für die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzte in Treptow-Köpenick und besonders in schlechter versorgten Gebieten zu werben. Das Bezirksamt wird sich mit allen Mitteln für die Neuansiedlung einer Praxis einsetzen. -
Wie kann die Schulplatzversorgung der neuen Bewohnenden sichergestellt werden?
Das Bezirksamt nimmt dieses Thema sehr ernst. Es gibt eine Schulpflicht. Aufgrund der räumlichen Situation des Vorhabengrundstücks im Ortsteil Rahnsdorf kommt eine Beschulung der einziehenden Kinder nur in der Grundschule An den Püttbergen infrage. Deshalb hat das Bezirksamt von vornherein deutlich gemacht, dass das geplante Wohnungsbauvorhaben nur so viele Wohnungen umfassen kann, wie ausreichend Schulplätze zur Verfügung gestellt werden können. D.h. das Bezirksamt wird den Grundschulplatzbedarf sehr genau erheben und Baurecht für Wohnungsbau nur in den Umfang schaffen, wie Schulplätze zur Verfügung stehen. Bebauungsplanverfahren unterliegen ohnehin dem Konfliktbewältigungsgebot. Das Bezirksamt ist rechtlich zu dieser Vorgehensweise verpflichtet.
Konkret steht das Bezirksamt in der Klärung dieser Thematik bei folgendem Sachstand:
Der Grundschulplatzbedarf wurde nach den berlinweit in Bebauungsplanverfahren verbindlich anzuwendenden Kennwerten des Berliner Baulandmodells ermittelt, welches als durchschnittliche Zahl von 2 Personen pro Wohneinheit (WE) im Geschosswohnungsbau und 6 % als Anzahl der Grundschulkinder im Quartier bei 6 Grundschuljahrgängen und einer Strukturquote von 90 % zugrunde legt (siehe hier). Daraus ergibt sich ein Bedarf an 49 Grundschulplätzen (450 × 2×0,06 × 0,9). Dies ist dem Umstand geschuldet, dass grundsätzlich nicht allein die Haushaltsform Familien Wohnungen beziehen, sondern andere Haushaltsformen.
Nach zwischenzeitlicher Mitteilung der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) vom 23.02.2026 an die Vorhabenträgerin werden die bisherigen Planungen des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) für eine Mobile Flüchtlingsunterkunft (MUF) im Bereich des Plangebietes nicht weiter fortgeführt. Da der sich aus der MUF-Planung ergebende Schulplatzbedarf nunmehr nicht mehr zu berücksichtigen ist, wurde im Nachgang zur frühzeitigen Beteiligung eine ergänzende/erneute Stellungnahme des zuständigen bezirklichen Schulamtes eingeholt. Nach aktueller Stellungnahme des bezirklichen Schulamtes vom 05.03.2026 wird der sich allein aus dem Wohnungsbauvorhaben Bebauungsplan 9-100 VE resultierende Bedarf an 49 Grundschulplätzen langfristig abgedeckt. Die Bedarfsprognosen werden im Rahmen der (zweiten Träger-)Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB aktualisiert. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich der Nachweisführung veröffentlicht und die Anwohnenden erhalten Gelegenheit zur Prüfung und Stellungnahme. -
Wie wird sich das Bauvorhaben auf die Schulplätze in der Region auswirken?
Die Bereitstellung von auf das Vorhaben bezogenen, ausreichenden Grundschulplätzen ist Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und des Durchführungsvertrages und ist entsprechend abzusichern. Der Nachweis ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren zu führen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die Anzahl der benötigten Grundschulplätzen nach dem kooperativen Baulandmodell ermittelt. Im Rahmen des Durchführungsvertrages wird die STADT UND LAND verpflichtet, die Kosten, die für die Schaffung zusätzlicher Grundschulplätze entstehen, zu tragen. Der Bedarf an 49 Grundschulplätzen, der durch den Neubau der 450 Wohnungen entsteht, soll durch die Grundschule an den Püttbergen gedeckt werden. Der Schulträger erweitert die Kapazitäten durch konventionellen Anbau bis zum Schuljahr 2026/27 auf 4,0 Züge. Während der Baumaßnahme bis zum 1. Quartal 2026 wird ein Teil des Schulbetriebs in einer angemieteten Containeranlage auf dem Schulgrundstück durchgeführt. Die aktuelle Planung deckt den Bedarf in der Schulplanungsregion bis 2031. Dabei wird eine leicht rückläufige Wohnbevölkerung im schulpflichtigen Alter durch die langfristig erwarteten Zuzüge durch die durch den Bebauungsplan 9-100 VE bedingte Schaffung von 450 Wohneinheiten ausgeglichen. Dieses langfristig eingestufte Wohnungsbauvorhaben kann damit realisiert werden, sofern der errechnete Bedarf an Grundschulplätzen nicht überschritten wird. Im Bebauungsplanverfahren steht die Abdeckung der benötigten Grundschulplätze im Vordergrund, der Bedarf für Schulplätzen an weiterführenden Schulen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und ist nicht an Einzugsgebiete gekoppelt.
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Wird es genügend weiterführende Schulen in der Nähe geben?
Es gibt aktuell Herausforderungen hinsichtlich der Abdeckung von Schulplätzen an weiterführenden Schulen innerhalb des Bezirks, besonders aufgrund der steigenden Zahlen von Schülerinnen und Schülern. Der Bezirk arbeitet bereits an Lösungen, um den Bedarf an weiterführenden Schulplätzen abzufedern. Dies umfasst auch die Erweiterung bestehender Schulen oder den Bau neuer Einrichtungen. Die Abdeckung des Bedarfs für weiterführende Schulplätze wird derzeit vom Bezirk auch im Rahmen des fortzuschreibenden sozialen Infrastrukturkonzepts (SiKo) geprüft. Planungen oder Bauvorhaben zur Abfederung des Schulplatzbedarfs an weiterführenden Schulen sind bereits angelaufen oder in Umsetzung (u. a. Erweiterung Wilhelm-Bölsche-Oberschule in Friedrichshagen).
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Welche Bedeutung haben Natur- und Freiflächen?
Bestandteile des Konzepts innerhalb des Plangebietes sind auch zu renaturierende Ausgleichsflächen (ehem. Casino und ehem. Heizkraftwerk), die sich südlich des Weges der Verlängerung Wolfgang-Steinitz-Str. befinden, sowie eine öffentlich nutzbare Grünfläche sowie Spiel-, Sport- und Aufenthaltsbereiche. Der angrenzende Wald, die innerhalb des Plangebiets als Wald geltenden Teilflächen und die landschaftliche Einbindung werden bei der Planung insbesondere im Rahmen der für den zu erarbeitenden Umweltbericht notwendigen Umweltprüfung einschließlich Eingriffsbewertung sowie der gesonderten Fachbeiträge zum Artenschutz und zur Waldumwandlung bewertet und berücksichtigt.
Insgesamt ist das 4,69 ha große Plangebiet von einem hohen Freiflächenanteil geprägt. Geplant ist, ca. 3.000 qm als öffentlich nutzbare Grünfläche festzusetzen. Hinzu kommen private Grün- und Ausgleichsflächen, sodass sich ein Grün- und Freiflächenanteil von ca. 10.245 qm ergibt. -
Welche Umweltaspekte werden bei dem Bauvorhaben berücksichtigt?
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind ein Artenschutzfachbeitrag und eine Umweltprüfung mit Umweltbericht zu erstellen. Es sind Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen. Als Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes sollen die Flächen des ehemaligen Casinos und des Heizhauses auf dem Kasernengrundstück dienen.
Das Bezirksamt steht damit auch in einem engen Austausch mit den Berliner Forsten, um Regelungen zu Schutz des umliegenden Waldes zu treffen. -
Was passiert mit den Ausgleichsflächen?
Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes sollen vorrangig südlich des Weges bzw. der Verlängerung der Wolfgang-Steinitz-Straße) auf den Flächen des ehemaligen Casinos und des Heizkraftwerks entstehen. Diese Flächen sollen entsiegelt und für Ausgleichspflanzungen vorgehalten werden.
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Was passiert mit dem Abwasser im Renaturierungsgebiet?
Das Abwasser wird über die Abwasserkanalisation entsorgt und in der Kläranlage gereinigt. Für das Regenwasser wird im Bebauungsplanverfahren ein Niederschlagsentwässerungskonzept erstellt. Aufgrund des Altlastenverdachts sind Versickerungsmöglichkeiten auf dem Vorhabengrundstück zu prüfen.
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Wie wird das Wasserschutzgebiet berücksichtigt?
Da das Bauvorhaben im Wasserschutzgebiet liegt, wird es voraussichtlich Auflagen von der zuständigen Senatsverwaltung geben. Im Bebauungsplanverfahren ist ein Fachgutachten zur Machbarkeit der Niederschlagsentwässerung auch im Zusammenhang mit der Eintragung des Plangebietes im Bodenbelastungskataster (BBK -unter der Nr. 6561) zu erstellen. Vorrangig sind nach Berliner Wassergesetz (BWG) Versickerungsmöglichkeiten auf dem Vorhabengrundstück zu prüfen und umzusetzen. Eine anteilige Ableitungsmöglichkeit von Regenwasser aus dem Vorhabengebiet zur Stützung des südlich außerhalb des Geltungsbereichs befindlichen Moorkörpers (Versunkener See) kann nach Aussage von Berliner Forsten im zu erarbeitenden Fachgutachten vorgesehen bzw. geprüft werden. Dabei sind die Ableitung von Regenwasser vornehmlich von Dachflächen vorzusehen, von Verkehrsflächen auszuschließen, um einen Schadstoffeintrag auf den Versickerungsflächen zu vermeiden. Bauliche Anlagen zur Regenwasserbeseitigung (z. B. Reinigungsanlagen oder Pumpwerke) zur Vorhabenentwässerung sind dabei im umgebenden Wald nicht zulässig,
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Wie wird der Artenschutz integriert?
Neben der Umweltprüfung und Eingriffsbewertung (Umweltbericht als Teil der Begründung) ist auch ein Artenschutzfachbeitrag Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Das Projektgrundstück wird hinsichtlich geschützter Tierarten und geschützter Lebensstätten kartiert und bewertet. Sollten geschützte Lebensstätten durch das Neubauvorhaben beeinträchtigt werden, sind diese auszugleichen, z.B. durch das Anbringen von Nistkästen oder an andere Stelle zu verlagern. Auf dem Vorhabengrundstück sollen vorzugsweise entsprechende Ausgleichsflächen im Bereich der genannten Flächen des ehem. Casinos und des ehem. Heizkraftwerkes südlich des Weges in Verlängerung der Wolfgang-Steinitz-Straße entstehen.
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Wie wird die Wärmeversorgung des neuen Quartiers sichergestellt?
Es wurde in der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB bestätigt, dass für das neue Quartier voraussichtlich keine Fernwärmeversorgung verfügbar ist. Stattdessen sollen für eine Klimaneutralität nachhaltige Lösungen, wie der Einsatz von Wärmepumpen und die Nutzung von Photovoltaik, umgesetzt werden. Diese werden helfen, den Energiebedarf zu decken und gleichzeitig den CO₂-Ausstoß zu verringern. Auf eine Anbindung an das anliegende Gasnetz wird verzichtet. Auch ein Abwasserwärmesystem wie beim Bauvorhaben auf den Buckower Feldern wäre ggf. denkbar. Die Energieversorgung ist ggf. auch Gegenstand des Durchführungsvertrages.
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Wie wird die Stromversorgung für das Neubaugebiet sichergestellt?
Die Stromversorgung für das Neubaugebiet wird in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern geplant, die grundsätzliche Versorgungsmöglichkeit des Plangebietes wurde in der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB insbesondere seitens der Stromnetz Berlin GmbH mit Stellungnahme vom 19.08.2025 in Aussicht gestellt. Es wird dabei berücksichtigt, dass zukünftige Bedürfnisse wie der Betrieb von Wärmepumpen und anderen energieintensiven Geräten abgedeckt werden können. Die Beteiligung der Energieversorger im Bebauungsplanverfahren soll sicherstellen, dass die technische Infrastruktur rechtzeitig an die neuen Anforderungen angepasst werden kann. Auch eine Glasfaseranbindung ist vorgesehen.
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Wie wird die Wasserversorgung für die neuen Wohnungen sichergestellt?
Nach Stellungnahme der Berliner Wasserbetriebe (BWB) vom 22.08.2025 ist aufgrund des Vorhandenseins von Trinkwasser- und (Schmutzwasser-)Entwässerungsanlagen die innere Erschließung der Vorhabenfläche entsprechend den jeweiligen Erfordernissen betriebsfähig möglich. Auch die BWB werden weiter in das Verfahren eingebunden. Falls die Kapazitäten nicht ausreichen, sind notwendige Maßnahmen ggf. auch Gegenstand des Durchführungsvertrages.
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung
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