Die gesetzlich vorgeschriebene Schulpflicht trifft auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Der Schulweg fällt nach geltender Rechtslage in den Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten. Grundsätzlich ist bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu prüfen, ob den Erziehungsberechtigten zugemutet werden kann, die Beförderung zur Schule oder zu einem Sammelpunkt zu übernehmen. Sofern die Erziehungsberechtigten getrennt leben, erfolgt die Festlegung der Hauptwohnung nach § 22 des Bundesmeldegesetzs; ist diese nicht zweifelsfrei bestimmbar, müssen sich die Erziehungsberechtigten für einen Wohnort entscheiden.
Das Schulamt kann Ihrem Kind zur Erleichterung des Schulweges besondere Beförderungsmittel zur Verfügung stellen, wenn die Schülerin / der Schüler auf Grund ihrer / seiner Behinderung nicht in der Lage ist, die Berliner Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen. Die Beförderung erfolgt grundsätzlich nur in Form einer Sammelbeförderung. In Ausnahmefällen und auf der Grundlage einer medizinischen Notwendigkeit, welche eine besondere Begründung des bezirklichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes sowie der Schulleitung erfordert, ist eine Einzelbeförderung möglich.