Schulwegbeförderung

Schulbus mit Aufschrift "Antrag Beförderung"

Die gesetzlich vorgeschriebene Schulpflicht trifft auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Der Schulweg fällt nach geltender Rechtslage in den Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten. Grundsätzlich ist bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu prüfen, ob den Erziehungsberechtigten zugemutet werden kann, die Beförderung zur Schule oder zu einem Sammelpunkt zu übernehmen. Sofern die Erziehungsberechtigten getrennt leben, erfolgt die Festlegung der Hauptwohnung nach § 22 des Bundesmeldegesetzs; ist diese nicht zweifelsfrei bestimmbar, müssen sich die Erziehungsberechtigten für einen Wohnort entscheiden.

Das Schulamt kann Ihrem Kind zur Erleichterung des Schulweges besondere Beförderungsmittel zur Verfügung stellen, wenn die Schülerin / der Schüler auf Grund ihrer / seiner Behinderung nicht in der Lage ist, die Berliner Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen. Die Beförderung erfolgt grundsätzlich nur in Form einer Sammelbeförderung. In Ausnahmefällen und auf der Grundlage einer medizinischen Notwendigkeit, welche eine besondere Begründung des bezirklichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes sowie der Schulleitung erfordert, ist eine Einzelbeförderung möglich.

Antragstellung

Bitte reichen Sie den Antrag auf Schulwegbeförderung immer über die Schule ein, die das Kind besucht. Jeder Antrag wird individuell geprüft. Dazu werden auch Gutachten und Stellungnahmen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes und der Schule eingeholt und berücksichtigt. Jeder Antrag wird individuell geprüft.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Beförderung. Eine Entscheidung wird durch das Schulamt nach Prüfung des einzelnen Falles getroffen und Ihnen schriftlich mitgeteilt.

  • Antrag auf Schulwegbeförderung 2025/26

    PDF-Dokument (393.9 kB)

  • Antrag auf Schulwegbeförderung 2026/27

    PDF-Dokument (249.7 kB)

  • Anlage zum Beförderungsantrag: Rechtsgrundlage, Datenschutz

    PDF-Dokument (547.5 kB)

Hinweis:

Unabhängig von der Entfernung kann die Beförderungsleistung eingestellt werden, wenn die Beförderung eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler bedeuten würde. Eine Schulweg- oder Busbegleitung aus medizinischen Gründen (Verabreichung von Notfallmedikation, Sauerstoff usw.) ist durch die Erziehungsberechtigten zu organisieren. Das eingesetzte (Fahr-)Personal verabreicht keine Medikamente an die zu befördernden Personen.

Kontakt

Abteilung Weiterbildung, Schule, Kultur und Sport

Schul- und Sportamt
Bereich Schulorganisation