Freihaltung von Rettungswegen an Badestellen in Treptow-Köpenick

Pressemitteilung vom 25.06.2020

Das Ordnungsamt Treptow-Köpenick informierte am 15. Mai 2020 und am 2. Juni 2020 über die personelle Aufstockung des Allgemeinen Ordnungsdienstes (AOD).

Die befristet tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen den AOD bei der täglichen Bewältigung der Aufgabenstellungen gemäß SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs. In den kommenden Wochen werden sie unter anderem auch auf die Freihaltung von Rettungswegen rund um die Badestellen achten. Ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge sollen konsequent geahndet werden.

Alljährlich wird in den Sommermonaten leider immer wieder festgestellt, dass Rettungswege sowie Flächen im Wald, insbesondere durch Erholungsuchende an Badestellen, als Parkfläche genutzt wurden. Daher simulierten Ordnungsamt Treptow-Köpenick, Berliner Feuerwehr, Polizei und Berliner Forsten in der Vergangenheit bereits mehrfach öffentlichkeitswirksam den Ernstfall am Kleinen Müggelsee.

Wenn Feuerwehr und Rettungsdienst mit Blaulicht und Martinshorn ausrücken, geht es nicht selten um jede Sekunde. Je schneller die Rettungskräfte am Einsatzort sind, desto schneller können sie bei einem Badeunfall, einem Waldbrand oder einem anderen Notfall Hilfe leisten. Bitte bedenken Sie beim Parken stets, dass auch Ihr eigenes Leben durch blockierte Rettungswege in Gefahr sein könnte!

Allgemeiner Hinweis
Auch an den Stellen, wo das Parken am rechten Fahrbahnrand oder auf dem Seitenstreifen gestattet ist, muss die erforderliche Durchfahrtsbreite gewährleistet sein. Diese beträgt gemäß § 12 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung insgesamt mindestens 3,05 Meter:

  • 2,55 Meter Fahrzeugbreite und
  • ein erforderlicher Sicherheitsabstand von wenigstens 25 Zentimetern links und rechts.

Ist dies nicht gegeben, weil auf der anderen Straßenseite bereits ein Fahrzeug steht, darf auf der gegenüberliegenden Seite auch nicht geparkt werden. Es darf auch nicht geparkt werden, wenn die erforderliche Mindestbreite von 3,05 Metern bis zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand grundsätzlich nicht gegeben ist.