Handlungsfelder der "Agenda: Mehr Inklusion"

Verschiedene Menschen bei der Arbeit im modernen Büro

Die Agenda „Mehr: Inklusion“ soll durch zwölf Handlungsfelder gegliedert werden, die sich an der UN-Behindertenrechtskonvention orientieren. So soll der Agenda eine Struktur geben werden, die sich nicht an dem verwaltungsinternen Aufbau des Bezirksamtes orientiert, sondern an den Lebensbereichen von Menschen mit Behinderungen. Nachfolgend sollen die Handlungsfelder und ihre Zielsetzung sowie die dazugehörigen Artikel der UN-BRK kurz erklärt werden.

Bildung (Art. 24 UN-BRK) schließt auch lebenslanges Lernen mit ein und soll es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, gleichberechtigt und ohne Diskriminierung Zugang zum Bildungssystem erhalten.

Kinder & Jugendliche (Art. 7 UN-BRK) definiert, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in allen Belangen gleichberichtigt mit anderen Kindern sind: Also ihre Grundfreiheiten genießen und behinderungs- und altersgemäße Hilfe erhalten, um ihre Meinung zu ihren Angelegenheiten zu äußern.

Arbeit (Art. 24, 27 UN-BRK) und auch die damit verbundene berufliche Bildung sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu Arbeit und Beschäftigung sowie beruflicher Bildung erhalten und ein Recht darauf haben, sich ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Dabei haben sie auch den Anspruch auf gleichwertige Entlohnung und Arbeitsbedingungen wie andere Arbeitnehmer:innen.

Bewusstseinsbildung (Art. 8 UN-BRK) fordert staatliche Stellen dazu auf, Maßnahmen der gesellschaftlichen Aufklärung und der Bewusstseinsbildung zu ergreifen, die Menschen gegenüber den Fähigkeiten und des Beitrages von Menschen mit Behinderungen sensibilisieren und auf Zugangs- und Partizipationshindernisse aufmerksam machen.

Mobilität (Art. 9, 19, 20, 21 UN-BRK) sichert Menschen mit Behinderungen zu, dass sie zur unabhängigen Lebensführung gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, aber auch zu Einrichtungen und Diensten oder Informations- und Kommunikationstechnologien erhalten. Auch die persönliche Mobilität soll mit größtmöglicher Unabhängigkeit sichergestellt werden.

Kultur, Freizeit & Sport (Art. 30 UN-BRK) stellt sicher, dass Menschen mit Behinderungen den gleichen Zugang zum kulturellen Leben und Material sowie Erholungs-, Freizeit und Sportaktivitäten haben, aber auch dasselbe Recht auf ihr geistiges Eigentum und ihre auf eigene kulturelle und sprachliche Identität wie andere Menschen haben.

Wohnen (Art. 5, 19, 28 UN-BRK) sichert Menschen mit Behinderungen eine angemessene Wohnung, wobei sie frei wählen können, mit wem, wo und wie sie wohnen wollen, zu.

Teilhabe (Art. 4, 9, 19, 26, 29) und Mitwirkung soll für Menschen mit Behinderungen im selben Maße wie für andere Menschen gewährleistet sein. Das schließt das öffentliche Leben und Angelegenheiten mit ein, die Teilhabe an der Gemeinschaft und in allen Aspekten des Lebens.

Gesundheit & Pflege (Art. 25, 26 UN-BRK) wird im erreichbaren Höchstmaß für Menschen mit Behinderung ohne Diskriminierung gewährleistet. Dabei soll ein Höchstmaß an Unabhängigkeit durch umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme sichergestellt.

Frauen, Mädchen & Familie (Art. 6, 9, 16, 23 UN-BRK) sind für Menschen mit Behinderungen besonders zu schützen, da Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt und in besonderem Maße von Gewalt betroffen sind. Die Herstellung und Sicherung ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten muss gewährleistet sein, sie sind besonders vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu schützen. Menschen mit Behinderungen haben das gleiche Recht auf freie Partner:innenwahl und die Gründung einer Familie.

Menschen mit Migrationsgeschichte (Art. 9, 16 UN-BRK) und mit Behinderungen sind mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt. Sie sind im besonderen Maße vor Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu schützen. Ihr gleichwertiger Zugang und ihre Teilhabe in allen Bereichen des Lebens ist sicherzustellen.

Teilhabe am politischen Leben (Art. 29 UN-BRK) garantiert die gleichen politischen Rechte für Menschen mit Behinderungen, sodass sichergestellt ist, dass sie durch frei gewählte Vertreter:innen repräsentiert werden, dass sie das passive und aktive Wahlrecht besitzen und geeignete Wahlinformationen-, verfahren, -einrichtungen und -materialien zur Verfügung stehen. Auch die Mitarbeit in und die von Gründung von Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem politischen Leben befassen, muss gewährleistet sein.

Reigen bunter Papierfiguren

Die UN-Behindertenrechtskonvention

Das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist ein internationaler Vertrag zur Wahrung und Stärkung der universellen Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen und wurde 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Weitere Informationen

Gesetz

Die UN-BRK im Wortlaut

Zum Volltext der UN-Behindertenrechtskonvention beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Weitere Informationen

Koordinierungsstelle zur Umsetzung der UN-BRK nach LGBG