Drucksache - 0853/V
Die BVV möge beschließen:
Die mit dem Haushaltsumsetzungsgesetz festgeschriebene Abschaffung des Eigenanteils (maximal 100 Euro pro Jahr) der Erziehungsberechtigten für die Jahrgangsstufen 1-6 ab dem Schuljahr 2018/2019 darf die Berliner Schulen mit den Klassenstufen 1-6 finanziell nicht schlechter stellen als nach der derzeitigen Regelung. Wenn der Gesetzgeber die Eigenbeteiligung für die Berliner Familien wieder abschafft, dann muss der von SenBJF festgelegte Regelsatz pro Schüler/in um genau diese Eigenbeteiligung erhöht werden. Das Bezirksamt wird aufgefordert, politische Wege der Einflussnahme auf den Gesetzgeber oder sich eine angemessene finanzielle Kompensation für die Schlechterstellung der Schulen mit Klassenstufen 1-6 ab dem Schuljahr 2019/2020 zu überlegen, da der vorliegende Gesetzentwurf nur für das Schuljahr 2018/2019 einen finanziellen Ausgleich vorsieht. Der BVV ist bis zum 31.12.2018 durch das Bezirksamt zu berichten, wie die Nichtschlechterstellung der Schulen mit den Jahrgangsstufen 1-6 ab dem Schuljahr 2019/2020 realisiert wird.
Begründung:
Die Abschaffung des Eigenanteils der Familien darf nicht dazu führen, dass die Schulen mit Klassenstufen 1-6 ab dem Schuljahr 2019/2020 schlechter gestellt sind als vorher und schlechter gestellt sind als die weiterführenden allgemein bildenden Schulen.
Der Antrag wurde am 05.06.2018 in der 14. Sitzung des Ausschusses für Schule, Bildung und Kultur beraten und wie folgt geändert:
„Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, politische Wege der Einflussnahme auf den Gesetzgeber auzuüben, da der vorliegende Gesetzentwurf nur für das Schuljahr 2018/2019 einen finanziellen Ausgleich vorsieht. Der BVV ist bis zum 31.12.2018 durch das Bezirksamt zu berichten, wie die Nichtschlechterstellung der Schulen mit den Jahrgangsstufen 1-6 ab dem Schuljahr 2019/2020 realisiert wird.
Begründung:
Die Abschaffung des Eigenanteils der Familien darf nicht dazu führen, dass die Schulen mit Klassenstufen 1-6 ab dem Schuljahr 2019/2020 schlechter gestellt sind als vorher und schlechter gestellt sind als die weiterführenden allgemein bildenden Schulen. Die mit dem Haushaltsumsetzungsgesetz festgeschriebene Abschaffung des Eigenanteils (maximal 100 Euro pro Jahr) der Erziehungsberechtigten für die Jahrgangsstufen 1-6 ab dem Schuljahr 2018/2019 darf die Berliner Schulen mit den Klassenstufen 1-6 finanziell nicht schlechter stellen als nach der derzeitigen Regelung. Wenn der Gesetzgeber die Eigenbeteiligung für die Berliner Familien wieder abschafft, dann muss der von SenBJF festgelegte Regelsatz pro Schüler/in um genau diese Eigenbeteiligung erhöht werden.“
Der Antrag wird vertagt.
Rolle Stellv. Ausschussvorsitzender
Der Antrag in der am 05.06.2018 geänderten Fassung wurde am 30.10.2018 in der 17. Sitzung des Ausschusses für Schule, Bildung und Kultur beraten und bei einer Abstimmung einstimmig mit 16 Ja-Stimmen beschlossen.
Dem federführenden Ausschuss wird die Annahme des Antrages empfohlen.
Specht-Habbel Ausschussvorsitzende
Der Antrag wurde am 29.11.2018 in der 26. Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Verwaltungsmodernisierung beraten und wie folgt geändert:
„Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, politische Wege der Einflussnahme auf den Gesetzgeber auzuüben, da der vorliegende Gesetzentwurf nur für das Schuljahr 2018/2019 einen finanziellen Ausgleich vorsieht. Der BVV ist bis zum 30.06.2019 durch das Bezirksamt zu berichten, wie die Nichtschlechterstellung der Schulen mit den Jahrgangsstufen 1-6 ab dem Schuljahr 2019/2020 realisiert wird.
Begründung: unverändert.“
Bei einer Abstimmung wurde der Antrag in der geänderten Fassung mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen.
Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme des Antrages in der geänderten Fassung empfohlen.
Buchta Ausschussvorsitzender
Die BVV hat in ihrer 25. Sitzung am 12.12.2018 beschlossen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, politische Wege der Einflussnahme auf den Gesetzgeber auzuüben, da der vorliegende Gesetzentwurf nur für das Schuljahr 2018/2019 einen finanziellen Ausgleich vorsieht. Der BVV ist bis zum 30.06.2019 durch das Bezirksamt zu berichten, wie die Nichtschlechterstellung der Schulen mit den Jahrgangsstufen 1-6 ab dem Schuljahr 2019/2020 realisiert wird.
Rögner-Francke Bezirksverordnetenvorsteher |
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