- Wenn das Bezirksamt ein wichtiges Schreiben oder einen Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zustellen kann, kann das Bezirksamt die öffentliche Zustellung anordnen.
- Rechtsgrundlage dafür ist Art. 6 Abs. 1 lit. c (DSGVO) in Verbindung mit § 7 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz (BlnVwVfG) in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
- Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
- Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
- Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie in diesem Dokument.
Aktuelle öffentliche Zustellungen des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
- Tel.: (030) 90299-0