Mitwirkung auf politischer Ebene (BVV)

Überblick über die Bezirksorganisation und Bezirksverwaltung

Die 12 Berliner Bezirke stellen Selbstverwaltungseinheiten dar. Die Organe eines Bezirks sind die Bezirksverordnetenversammlung (BVV), in der jeweils 55 gewählte Bezirksverordnete die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks bestimmen, und das Bezirksamt, das sich aus der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister und den Bezirkstadträtinnen und Bezirksstadträten zusammensetzt.

Mitwirkung der Einwohnerschaft auf Bezirksebene

Im Jahr 2005 hat das Abgeordnetenhaus von Berlin durch die Änderung der Verfassung von Berlin (VvB) und des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) verschiedene Instrumente der direkten Demokratie geschaffen und damit auch die Beteiligungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger in den Bezirken gestärkt.

  • Übersicht - Mehr Demokratie durch Gesetzesänderungen (2005)

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Illustration Sprechblasen mit Fragezeichen und Info

Einwohnerfragestunde

Zu Beginn der Sitzung einer Bezirksverordnetenversammlung (BVV) sowie der meisten öffentlich tagenden Ausschüsse findet eine Einwohnerfragestunde statt. Dort haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, Fragen an das Bezirksamt zu richten, die von dem zuständigen Bezirksamtsmitglied beantwortet werden.

Weitere Informationen zur Einwohnerfragestunde

Mann zeigt mit einem Stift auf ein Dokument, im Hintergrund steht ein Buch mit Paragrafensymbol

Einwohnerantrag

Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks können einen Einwohnerantrag in die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) einbringen.

Der Antrag muss von drei Personen (= Vertrauenspersonen) unterschrieben werden, die ihren alleinigen oder Hauptwohnsitz in Steglitz-Zehlendorf haben. Die Vertrauenspersonen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag muss außerdem von mindestens 1.000 Bewohnenden des Bezirks – die das 16. Lebensjahr vollendet haben – durch Unterschrift unterstützt werden. Sind 1.000 Unterschriften gültig (Überprüfung durch das Wahlamt), wird der Einwohnerantrag in die BVV eingebracht und erhält eine Drucksachennummer. Er wird wie ein Antrag einer Fraktion behandelt. Das bedeutet, dass er auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der BVV gesetzt wird. Nun kann er sofort behandelt und über ihn abgestimmt werden – wahrscheinlicher ist es allerdings, dass er zur Beratung in ein oder mehrere Fachausschüsse überwiesen wird, um beispielsweise die Notwendigkeit und die finanzielle Umsetzbarkeit zu erörtern. Die Vertrauenspersonen haben das Recht auf Anhörung in der BVV bzw. in den Fachausschüssen. Die Beratungsergebnisse der Ausschüsse werden der BVV zugeleitet und in der nächsten Plenarsitzung zur Schlussberatung und -abstimmung vorgelegt. Hierbei kann der Einwohnerantrag von der BVV entweder angenommen oder abgelehnt werden. Gemäß § 44 des Bezirksverwaltungsgesetzes ist über einen Einwohnerantrag innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu entscheiden.

  • Leitfaden für Einwohneranträge

    PDF-Dokument (387.2 kB) - Stand: 15.08.2023

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger des Bezirks können bestimmte Sachfragen selbst in die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) einbringen (Stufe 1) und direkt darüber abstimmen (Stufe 2).

Dieses zweistufige Verfahren gestaltet sich wie folgt:

Stufe 1 – Bürgerbegehren (Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides):

  • Mit einem Bürgerbegehren können Bürgerinnen und Bürger bestimmte Sachfragen (die in die Zuständigkeit des Bezirks fallen und den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen) in BVV einbringen.
  • Ein Bürgerbegehren muss durch drei verantwortliche Vertrauenspersonen dem Bezirksamt schriftlich mitgeteilt werden.
  • Die Initiatorinnen und Initiatoren haben dabei einen Anspruch auf angemessene Beratung, zum einen über die Zulassungsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens und zum anderen über die Bindungswirkung des Bürgerentscheids. Das heißt, ob ein erfolgreicher Bürgerentscheid für das Bezirksamt verbindlich wäre. Außerdem prüft das Bezirksamt die durch das Anliegen entstehenden Kosten.
  • Das Bürgerbegehren muss eine mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Fragestellung aufweisen.
  • Lehnt das Bezirksamt das Bürgerbegehren ab, können die Vertrauenspersonen gegen diese Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erheben.
  • Ist das Bürgerbegehren zulässig und sind die Vertrauenspersonen darüber informiert, beginnt das eigentliche Bürgerbegehren. Ab jetzt können die erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten gesammelt werden.
  • Das Bürgerbegehren ist dann erfolgreich, wenn es von 3 % der Wahlberechtigten mittels Unterschriften unterstützt wird.

Rechtsgrundlage ist § 46 Bezirksverwaltungsgesetz.

Stufe 2 – Bürgerentscheid:

  • Ist ein Bürgerbegehren erfolgreich zu Stande gekommen, muss innerhalb von vier Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden.
  • Der Bürgerentscheid kann eine Entscheidung, eine Empfehlung oder ein Ersuchen an das Bezirksamt sein, eine bestimmte Verwaltungsentscheidung zu treffen.
  • Ein Bürgerentscheid ist dann erfolgreich, wenn er von einer Mehrheit der Teilnehmenden und zugleich von 10 % der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten angenommen wurde. Er hat dieselbe Rechtswirkung wie ein Beschluss der BVV.

Rechtsgrundlage ist § 46 Bezirksverwaltungsgesetz.

Weitere Möglichkeiten der direkten Demokratie

Weitere Informationen über Verfahren der direkten Demokratie finden Sie auf der Seite der Berliner Landeszentrale für politische Bildung: Direkte Demokratie