Drucksache - 0317/III
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die Vorlage wurde am 12.06.2007 in der 8. Sitzung des
Ausschusses für Stadtplanung und Naturschutz beraten und bei einer Abstimmung mit
13 Ja-Stimmen und keiner Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen. Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme der
Vorlage empfohlen. Hampel Ausschussvorsitzender Entwurf der Verordnung im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf Vom
05.06.2007 Auf Grund § 10 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs in der
Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl.
S. 692).wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan X-184 vom 21. November 2006 im Bezirk
Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz,
Bauordnungsamt - Fachbereich Vermessung -, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Abteilung
Bauen, Stadtplanung und Naturschutz, Bauordnungsamt - Fachbereiche Stadtplanung
und Bau- und Wohnungsaufsicht -, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die
Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen
will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 des Baugesetzbuchs
bezeichnet sind, 2.
eine
nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 eines Jahres, in den Fällen der Nummer
4 innerhalb von zwei Jahren seit Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft Berlin, den 05.06.2007 Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin Kopp Stäglin Begründung zum Bebauungsplan X-184 für das
Grundstück Robert-von-Ostertag-Straße 2 (teilweise) im Bezirk
Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf
X-184
Übersicht mit Geltungsbereich 1. Veranlassung und Erforderlichkeit 7 2.1 Lagebeschreibung
und Abgrenzung des Plangebiets 7 2.3 Stadträumliche
Situation 8 2.5 Planerische Ausgangssituation 11 a) Vorbereitende Bauleitplanung 11 b) Verbindliche Bauleitplanung 11 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen 12 4. Begründung
einzelner Festsetzungen, Abwägung 13 4.2 Art der baulichen Nutzung 13 4.3 Maß der baulichen Nutzung 14 4.4 Überbaubare Grundstücksfläche 15 4.8 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 20 1.1 Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des
Bebauungsplans 46 1.2 Planrelevante
Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplanungen 46 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 49 2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 51 2.5 Schutzgut Klima und Lufthygiene 56 2.6 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild 57 2.7 Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter 58 2.9 Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen 59 2.10 Auswirkungen bei Nicht-Durchführung der Planung 59 2.11 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 60 3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung 60 3.2 Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung 60 IV. AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS 61 1. Auswirkungen auf den Verkehr 61 2. Auswirkungen auf die Umwelt 61 3. Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung 62 4. Eigentums-
und Pachtverhältnisse 62 5. Finanzielle Auswirkungen 62 6. Personalwirtschaftliche Auswirkungen 62 Mitteilung der Planungsabsicht 62 Aufstellungsbeschluss des Bezirksamtes und Bekanntmachung
im Amtsblatt 62 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB 63 Wiederaufnahme des Verfahrens, Reduzierung des
Geltungsbereichs 63 Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 63 Zweite förmliche Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2
BauGB 63 Zweite förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB 63 1. Veranlassung
und Erforderlichkeit Das Plangebiet umfasst die Flächen der Justizvollzugsanstalt Düppel, die
geprägt sind durch einen eingeschossigen, barackenartigen Hauptbaukörper mit
den Wohnräumen der Inhaftierten und den Verwaltungsräumen, durch die
Wirtschaftsgebäude und Gewächshäuser des anstaltseigenen Gartenbaubetriebes
sowie durch dessen Nutz- und Wirtschaftsflächen. Aufgrund des nicht mehr
zeitgemäßen Zustandes der Baulichkeiten sowie einer Neuorganisation des
offenen Vollzuges soll der Standort umgebaut und erweitert werden. Zugleich
sollen zusätzliche Flächen für den Gartenbaubetrieb gesichert werden, der ein
wichtiger Bestandteil des Vollzugskonzeptes ist. Für den Neubau der Justizvollzugsanstalt wurde im Jahr 2005 ein
Realisierungswettbewerb durchgeführt.
Der prämierte Entwurf sieht einen dreigeschossigen Hauptbaukörper, verschiedene
Nebenanlagen sowie eine grundlegende Neustrukturierung des Außenbereichs vor.
Da das Vorhaben unter den gegenwärtigen planungsrechtlichen Ausgangsbedingungen
nicht genehmigungsfähig ist, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans
erforderlich, um eine Rechtsgrundlage für seine Zulässigkeit zu schaffen. 2.1 Lagebeschreibung
und Abgrenzung des Plangebiets Der Geltungsbereich des Bebauungsplans X-184 liegt im Süden des Ortsteils
Zehlendorf, südlich des früheren Gutsbereichs Düppel und unmittelbar nördlich
der stillgelegten „Potsdamer Stammbahn“ auf Höhe des früheren S-Bahnhofs
Zehlendorf-Süd. Er umfasst den überwiegenden Teil des Grundstücks
Robert-von-Ostertag-Straße 2 (Flurstück 646), der zurzeit durch die
Justizvollzugsanstalt (JVA) Düppel sowie durch vier östlich angrenzende Grabelandparzellen
genutzt wird; zum Plangebiet gehört außerdem der westlich angrenzende
Abschnitt der Robert-von-Ostertag-Straße bis zur Straßenmitte (Flurstück 641).
Die Größe des Plangebietes beträgt etwa 2,1 ha, die genaue Abgrenzung ergibt
sich aus der Planzeichnung. Im Westen des Plangebietes grenzen jenseits der
Robert-von-Ostertag-Straße die Anlagen und Koppeln eines Reitsportvereins an.
Im Norden schließen Freiflächen an, die überwiegend gartenbaulich genutzt
sind. Im Nordosten wird das Plangebiet durch einen Abschnitt des
Verbindungsweges östlich der bestehenden Justizvollzugsanstalt sowie durch die
Verlängerung der südlichen Straßenbegrenzungslinie des Hegauer Wegs begrenzt,
im Osten durch drei wohngenutzte Parzellen auf der verbleibenden Teilfläche des
Flurstücks 646, etwa in Verlängerung der westlichen Randbebauung des Singener
Wegs. Im Süden bildet die Trasse der „Potsdamer Stammbahn“ die Grenze des
Plangebietes. Die Robert-von-Ostertag-Straße mündet am südwestlichen Eckpunkt
des Plangebietes in die Clauertstraße. Das Gelände der JVA gehörte früher als Ackerfläche zum Rittergut Düppel,
das 1928 nach Berlin eingemeindet wurde. Die noch erhaltenen Gebäude des Gutes
werden heute zusammen mit späteren Standorterweiterungen beiderseits des
Königswegs (u.a. durch umfangreiche Tierkliniken) überwiegend vom
Veterinärmedizinischen Institut der Freien Universität Berlin genutzt. Unmittelbar südlich des Plangebietes verlief seit 1838 die
Eisenbahntrasse der „Stammbahn“ von Berlin nach Potsdam, auf der nach
Einstellung des Fernverkehrs 1945 noch bis 1980 die S-Bahn von Zehlendorf nach
Düppel-Kleinmachnow verkehrte; 1972 wurde hier mit einfachen Mitteln der
Haltepunkt Zehlendorf-Süd angelegt. Auf dem heutigen Gelände der JVA wurden in der NS-Zeit Baracken für ein
Lager des Reichsarbeitsdienstes errichtet, die ab 1948 als Außenstelle der JVA
Tegel für die Unterbringung von Gefangenen genutzt wurden; seit den 60er
Jahren ist die Einrichtung eine selbständige Anstalt des offenen Vollzugs. In
den 60er Jahren wurde der Standort um einen Erweiterungsbau in Leichtbauweise
mit provisorischem Charakter ergänzt und 1984 durch einen Verwaltungsbau
erweitert. Im nördlichen Teil des Grundstücks wurde 1990 ein großes Gewächshaus
mit Verkaufsräumen errichtet. Das
Plangebiet liegt im Südwesten des Ortsteils Zehlendorf im Raum Düppel. Die
stadt- bzw. landschaftsräumliche Situation ist geprägt durch ein inhomogenes
Umfeld, das zum einen bestimmt wird durch Freiflächen, die landwirtschaftlich,
für den Pferdesport, als Museumsdorf oder im Zusammenhang mit den Tierkliniken
genutzt werden sowie durch Gärten, zum anderen durch unterschiedliche
Siedlungsformen, darunter Einfamilienhausgebiete, Geschosswohnungsbau, ein
Gewerbegebiet und einen Hochschulkomplex. Die südlich an das Plangebiet angrenzende stillgelegte Bahntrasse bildet
eine deutliche Zäsur. Südlich der Trasse ist die stadträumliche Situation durch
Wohnsiedlungen der Nachkriegsjahre geprägt, mit drei- bis viergeschossigen,
vereinzelt auch höheren Zeilenbauten der 60er und 70er Jahre und eingestreuten
Einzel- und Reihenhausgebieten. Nördlich der Bahntrasse verschränken sich Siedlungsgebiete und
stadtrandtypische Freiraumnutzungen zu einem heterogenen Geflecht. Westlich
des Plangebietes liegt ein Bereich mit provisorisch wirkenden Baulichkeiten und
Einrichtungen eines Reitsportvereins, der im Norden über Pferdekoppeln zu den Stallungen und
veterinärmedizinischen Kliniken der FU überleitet. Der Bereich nördlich des
Plangebietes wirkt insgesamt als großer, landwirtschaftlich bzw. gartenbaulich
genutzter Freiraum, der durch die Allee der Robert-von-Ostertag-Straße
begleitet wird; langfristig ist geplant, die veterinärmedizinischen
Einrichtungen in diesem Bereich zu erweitern. Im Nordosten bilden verschiedene
kleingartenähnlich, für den Reitsport, als Lagerflächen oder gartenbaulich
genutzte Parzellen den Übergang zu einem in den 30er Jahren entstandenen
Einfamilienhausgebiet beiderseits des Singener und des Hegauer Wegs. In etwas
größerer Entfernung zum Plangebiet gelegen, tragen das durch einen schmalen
Kleingartengürtel abgeschirmte Gewerbegebiet am Hohentwielsteig und das
Veterinärmedizinische Institut mit ihren Großbauten und Weideflächen sowie das
Museumsdorf Düppel zum heterogenen Gesamtbild bei. Bebauung Das Gelände der Justizvollzugsanstalt ist mit mehreren eingeschossigen
Baukörpern unterschiedlichen Alters bebaut. Das annähernd H-förmige, parallel
zur Bahntrasse ausgerichtete Hauptgebäude beinhaltet neben den Unterkunfts- und
Aufenthaltsbereichen der Insassen die Verwaltung der Haftanstalt und
Betriebsräume für den Gartenbaubetrieb. An der nordöstlichen Grundstückgrenze
liegt das Hauptgewächshaus mit einer Grundfläche von ca. 850 m². In dieses
integriert ist der Verkaufsraum für die im Gartenbaubetrieb erzeugten Produkte
sowie Sozialräume. Ein zweites, kleineres Gewächshaus mit der Heizzentrale
befindet sich südlich des Hauptgebäudes. Im rückwärtigen Teil des
Anstaltsgeländes liegen weitere Nebengebäude mit Werkstatt-, Garagen- und
Abstellräumen. Der
östliche Teil des Plangebietes, der zurzeit als Grabeland genutzt wird, weist
lediglich kleingartentypische Lauben und Geräteschuppen auf. Nutzung Der größere westliche Teil des Plangebietes wird durch die
Justizvollzugsanstalt Düppel für den offenen Strafvollzug genutzt; der Anstalt
ist ein Gartenbaubetrieb zugeordnet, der die beiden Gewächshäuser sowie
Freiflächen innerhalb und außerhalb des Geländes bewirtschaftet. Auf dem umzäunten Anstaltsgelände liegen südlich des Hauptgebäudes
größere Pflanzflächen und Beete. Der Grundstücksbereich zwischen den
Gebäudeflügeln des Hauptgebäudes ist überwiegend versiegelt, der westliche
zur Robert-von-Ostertag-Straße gelegene Teil wird als Hoffläche genutzt,
östlich grenzen Betriebsflächen der Gärtnerei an. Nördlich des Anstaltsgebäudes
liegt der Sportplatz für die Inhaftierten. Das Hauptgewächshaus mit angegliedertem
Verkaufsladen ist eingebettet in einen gärtnerisch gestalteten Bereich mit Verkaufsbeeten.
Die gesamte Anlage der Justizvollzugsanstalt hat eine Größe von rund 1,5 ha.
Östlich des offen zugänglichen und befahrbaren Feldweges, der den Königsweg
durch das Plangebiet hindurch mit der Stammbahn und an dieser entlang mit der
Clauertstraße verbindet, liegen vier von diesem Weg aus zugängliche
Pachtgärten; die Größe dieses Bereichs beträgt rund 0,5 ha. Die verbleibenden Plangebietsflächen werden durch die genannte
Wegeverbindung sowie durch die Robert-von-Ostertag-Straße eingenommen. Verkehr a) Öffentliche
Verkehrsmittel Das Plangebiet ist mit dem Bus über die etwa 100 m entfernte Haltestelle
an der Kreuzung Clauertstraße / Ludwigfelder Straße vom Zehlendorfer Zentrum
und dem S-Bahnhof aus in etwa acht Minuten gut erreichbar. Eine weitere
Bushaltestelle liegt etwa 500 m nordwestlich des Plangebietes an der Ecke
Clauertstaße/ Lindenthaler Allee und stellt von dort aus die Verbindung mit dem
U-Bahnhof Krumme Lanke her. Eine Wiederinbetriebnahme der Stammbahnstrecke mit dem unmittelbar an das
Plangebiet angrenzenden Bahnhof Zehlendorf-Süd ist seit einigen Jahren in der
Diskussion, konkrete Planungen wurden jedoch noch nicht eingeleitet. b) Kfz-Individualverkehr Das Plangebiet ist von der Potsdamer Chaussee, die im
Stadtentwicklungsplan Verkehr als großräumige Straßenverbindung (Stufe I)
ausgewiesen ist und die Verbindung zur Autobahn und zur Berliner Stadtmitte
herstellt, über die Lindenthaler Allee und die Clauertstraße etwa einen
Kilometer entfernt. In Richtung Osten ist das Zehlendorfer Zentrum über die
innerörtliche Berlepschstraße in ca. 1,5 Kilometern erreichbar. Das
Anstaltsgelände wird von der Clauertstraße aus über die Robert-von-Ostertag-Straße
erreicht. Die unbefestigte öffentliche Straße dient daneben als Zufahrt für die
westlich angrenzenden Reitsporteinrichtungen sowie als Wirtschaftsweg. Sie hat
keine Verbindungsfunktion für den Kfz-Verkehr, da sie im Norden auf den Königsweg
trifft, der in diesem Abschnitt als Sackgasse ausgebildet und lediglich für
den Anliegerverkehr nutzbar ist. Die Randbereiche der Straße, die teilweise
über die eigentliche Straßenparzelle hinausgehen, werden zum Abstellen von
Pferdeanhängern und als Parkraum für Besucher des Reitklubs und der Justizvollzugsanstalt
genutzt. Die Straße wird an ihrem äußeren Rand gesäumt von einem lückenhaften
Alleebaumbestand unterschiedlichen
Alters. c) Fußgänger-
und Radverkehr In der Robert-von-Ostertag-Straße und in den Fahrwegen südlich und
östlich der Justizvollzugsanstalt sind keine Gehwege oder Radwege angelegt.
Fußgänger und Radfahrer nutzen den gemeinsamen unbefestigten Verkehrsraum. Ein
schmaler, zweifach abknickender Fußweg stellt die Verbindung zum Hegauer Weg
her. Die Wege werden in geringem Umfang für den Quell- und Zielverkehr sowie
auch für den Erholungsverkehr genutzt. Die Straßen
in der Umgebung des Plangebietes verfügen über separate Gehwege, teilweise
jedoch nur auf einer Straßenseite (Clauertstraße) in unterschiedlicher
Ausführungsqualität. Eigenständige Radwege sind in der Umgebung des
Plangebietes nur in der Ludwigsfelder Straße und der Berlepschstraße vorhanden. d) Erschließung
der Grundstücke Die Zufahrt der JVA liegt an der Robert-von-Ostertag-Straße, der
gegenwärtige Hauptzugang an dem unbefestigten und nicht als öffentliche Straße
gewidmeten Fahrweg entlang der Bahntrasse. Dessen in bis zu 15 m Breite
befahrbare Fläche liegt teilweise (in einer Breite von etwa 5 m) auf dem
Flurstück der Justizvollzugsanstalt, im Übrigen auf dem Bahngelände. Der
Fahrweg dient auch der Erschließung der auf dem Bahngelände angesiedelten
Pferdesporteinrichtungen sowie als informeller Parkplatz. Er ist über einen ebenfalls unbefestigten
und nicht gewidmeten, parallel zur Robert-von-Ostertag-Straße verlaufenden Fahrweg
geradlinig mit dem Königsweg verbunden; von diesem Weg aus werden die Pachtgrundstücke
im östlichen Teil des Plangebietes sowie die Anstaltsgärtnerei (u.a. für den
Kundenverkehr) erschlossen. Natur und
Umwelt Die umweltbezogene Ausgangssituation im Plangebiet wird im Kapitel III. 2
dieser Begründung (Umweltbericht)
dargestellt und bewertet. Technische
Infrastruktur Die
Medienerschließung des Plangebietes (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) ist
über die Robert-von-Ostertag-Straße, die Abwasserentsorgung über eine
Verbindungsleitung zum Hegauer / Singener Weg sichergestellt. Eigentumsverhältnisse Das Flurstück
646, auf dem die Justizvollzugsanstalt und die Pachtgrundstücke liegen, sowie
das Flurstück 641 der öffentlichen Verkehrsfläche Robert-von-Ostertag-Straße
liegen im Eigentum des Landes Berlin. 2.5 Planerische
Ausgangssituation a) Vorbereitende
Bauleitplanung Flächennutzungsplan
von Berlin Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung
vom 8. Januar 2004 (Abl. S. 95) zuletzt geändert am 29. Juni 2006 (Abl. S.
2426), stellt das Plangebiet überwiegend als Teil einer Gemeinbedarfsfläche
mit hohem Grünanteil dar, die sich nach Norden bis zum Königsweg erstreckt und
im Westen über die Clauertstraße hinausgehend das Museumsdorf Düppel
einschließt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung
gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung"
sowie "Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen. Der östliche, zurzeit für Pachtgärten genutzte Teil des Plangebietes wird
als Wohnbaufläche W3 dargestellt, die sich im Norden über zurzeit noch
unbebautes Gelände bis zum Königsweg und im Osten bis zur Idsteiner Straße
fortsetzt. Im Süden verläuft entlang der Bahntrasse eine Grünverbindung, die in
symbolischer Breite dargestellt ist. Südlich davon stellt der FNP die
Bahntrasse (jedoch keinen Bahnhof) dar, jenseits davon schließt wieder eine Wohnbaufläche W3 an. Bereichsentwicklungsplanung
(BEP) Eine
Bereichsentwicklungsplanung liegt für diesen Bereich nicht vor. Stadtentwicklungsplanung - Im Stadtentwicklungsplan
"Wohnen" (2000) sind die Freiflächen nördlich des Plangebietes als
Wohnungsbaustandort (Standortentwicklung im Rahmen der Marktfähigkeit) dargestellt;
eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans wurde eingeleitet, jedoch
u.a. wegen der Flächenansprüche der Freien Universität (Veterinärmedizinisches
Institut) in diesem Bereich nicht zu Ende geführt, so dass diese Planung als
überholt gelten muss. - Im Stadtentwicklungsplan
"Verkehr" (2003) ist die Clauertstraße als "Ergänzungsstraße
(Straße von besonderer Bedeutung)" ohne Einstufung dargestellt. Der Plan
nimmt den Ausbau der Potsdamer Stammbahn von der Landesgrenze bis Zehlendorf
in seinen "Maßnahmenkatalog bis 2015" auf, allerdings mit der
Einschränkung, dass die Maßnahme nur dann im mittelfristigen Zeitrahmen (bis
2015) realisierbar ist, wenn die Entwicklung des Ausgaberahmens über dem
mittleren Finanzszenario liegt; im Plan "ÖPNV-Netz - verkehrliche Prioritäten
2030" ist eine Trassenfreihaltung für die Regionalbahn dargestellt. Weitere
Stadtentwicklungspläne enthalten keine für das Plangebiet relevanten Darstellungen. Landschaftsprogramm
(LaPro) Siehe
Kapitel 1.2 (e) des Umweltberichtes (Kapit. III der Begründung). b) Verbindliche
Bauleitplanung Übergeleitete
Bebauungspläne Der Baunutzungsplan für Berlin vom 28. Dezember 1960 (Abl. S. 742) in
Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in
der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087, 1104) weist das gesamte
Plangebiet und die westlich und nördlich angrenzenden Grundstücke bis zum
Königsweg als „Baulandreserve“ aus. Diese Festsetzung wurde – anders als die
Baugebietsfestsetzungen – jedoch nicht in neueres Planungsrecht übergeleitet.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet, das aufgrund
der umliegenden Acker-, Grabeland- und Reitsportflächen als Teil des
Außenbereichs zu betrachten ist, bestimmt sich daher zurzeit nach den
Vorschriften des § 35 BauGB. Da das geplante Bauvorhaben der
Justizvollzugsanstalt danach nicht zulässig wäre, wird ein Bebauungsplan erarbeitet. Angrenzende
Bebauungspläne Unmittelbar an das Plangebiet grenzen keine festgesetzten Bebauungspläne
an. Für den östlich anschließenden
Siedlungsbereich bis zur Idsteiner Straße und für das südlich, jenseits der
Bahntrasse liegende Wohngebiet zwischen Ludwigsfelder Straße und Loebellstraße
befindet sich jeweils ein Bebauungsplan seit 1999 in Aufstellung. Ziel dieser
Pläne ist die Bestandssicherung der dort vorhandenen Wohnbebauung. Für die
nördlich des Königswegs gelegenen Flächen des Gutes Düppel, die von der Freien
Universität genutzt werden, besteht ein am 25.07.1974 festgesetzter
Bebauungsplan, der ein Sondergebiet festsetzt. 1. Entwicklung
der Planungsüberlegungen Die derzeit vorhandenen Baulichkeiten der Justizvollzugsanstalt Düppel
entsprechen – bis auf das Anfang der 90er Jahre errichtete Gewächshaus – nicht
mehr den heutigen Anforderungen. Dieses gilt sowohl für den baulichen Zustand
der Gebäude, die im Kern auf ein Barackenlager aus der NS-Zeit bzw. der
unmittelbaren Nachkriegszeit zurückgehen, als auch im Hinblick auf die
Kapazität der Anlage, die von derzeit etwa 100 auf 240 Inhaftierte erweitert
werden soll. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat 2005 einen begrenzt offenen
Realisierungswettbewerb für den Neubau der Justizvollzugsanstalt mit
angeschlossenem Gartenbaubetrieb ausgeschrieben. Der prämierte Entwurf sieht
ein dreigeschossiges Gebäude an der Robert-von-Ostertag-Straße, ein Ergänzungsgebäude zum
Bestandsgewächshaus sowie weitere Funktionsnebengebäude im rückwärtigen
Grundstücksteil vor. Der Außenbereich des Anstaltsgeländes soll ebenfalls neu
gestaltet werden, die Funktionsbereiche - Wirtschaftsbereich Gärtnereibetrieb,
Aufenthalts- und Freizeitbereich sowie Sportbereich - werden neu zugeordnet und
angelegt. Der Bebauungsplan soll auf der Grundlage des Wettbewerbsergebnisses die
planungsrechtliche Grundlage für den Neubau der Justizvollzugsanstalt Düppel
schaffen. Im Einzelnen soll der Plan - den Neubau eines
dreigeschossigen Hauptgebäudes für die Verwaltung und etwa 240 Inhaftierte im
südwestlichen Teilbereich des Plangebietes an der Robert-von-Ostertag-Straße
ermöglichen, - das vorhandene Gewächshaus im
nördlichen Grundstücksbereich sichern und bauliche Erweiterungsmöglichkeiten
gewährleisten, - im mittleren
Grundstücksbereich eingeschossige Baulichkeiten für Werkstätten und sonstige
Nebengebäude ermöglichen, - die Einfügung der neuen
Baulichkeiten in den Siedlungs- und Landschaftsraum gewährleisten, - ausreichende Freiflächen für
die Pflanz- und Betriebsflächen des Gartenbaubetriebes sowie für die
Aufenthalts-, Freizeit- und Sportbereiche sichern, - die Erschließung der
Justizvollzugsanstalt und der nördlich anschließenden Freiflächen
sicherstellen, - Flächen für einen Fuß- und
Radweg entlang der Stammbahntrasse im Zuge der im Flächennutzungsplan
dargestellten Grünverbindung vorhalten. Für die
Umsetzung des Entwicklungskonzeptes der Justizvollzugsanstalt, insbesondere für
zukünftige Wirtschaftsflächen des Gartenbaubetriebes werden über die bereits
heute genutzten Flächen hinaus zusätzliche Flächen benötigt, die im östlichen
Teil des Geltungsbereiches auf bisherigen gepachteten Grabelandflächen
bereitgestellt werden sollen. Der Bebauungsplan soll festsetzen: - die
Abgrenzung zwischen Verkehrsflächen und Baulandflächen; - die
überbaubaren Grundstücksflächen; - die
Art und das Maß der baulichen Nutzung; - die
Grundflächen; - die
Höhe der baulicher Anlagen (OK in m über die NHN); - die
Fläche für einen Fuß- und Radweg. 4 Begründung
einzelner Festsetzungen, Abwägung Der gemäß § 9 Abs. 7 BauGB durch den Bebauungsplan festgesetzte
Geltungsbereich umfasst den westlichen Teil des Grundstücks
Robert-von-Ostertag-Straße 2 (Flurstück 646) zwischen der Wohnbebauung in
Verlängerung des Singener Wegs und der Robert-von-Ostertag-Straße sowie den
angrenzenden Straßenabschnitt bis zur Straßenmitte. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs begründet sich durch die
Flächenerfordernisse der Justizvollzugsanstalt, einschließlich der zugehörigen
Gärtnerei mit ihren Nebenanlagen und bewirtschafteten Freiflächen, deren
Betrieb ein wesentliches Element im Vollzugskonzept der Anstalt darstellt. Im
Osten werden Teile des Flurstücks 646 aus dem Plangebiet ausgenommen, da diese
Flächen überwiegend wohngenutzt sind und das Wohngebiet am Singener und
Hegauer Weg sinnvoll abrunden. Im Nordosten wird in Verlängerung des Hegauer
Wegs eine weitere Teilfläche des Flurstücks 646 aus dem Plangebiet ausgenommen,
um die Möglichkeit einer Erschließung der nördlich anschließenden, im
Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellten Freiflächen langfristig
offen zu halten. Die gewählte Abgrenzung ist sinnvoll und erforderlich, um die
städtebauliche Neuordnung des Plangebietes nach einem einheitlichen Konzept planungsrechtlich vorzubereiten
und erforderliche Betriebsflächen der Justizvollzugsanstalt sowie eine
geordnete Erschließung zu sichern. Fläche für
den Gemeinbedarf Der Bebauungsplan setzt auf der Grundlage von § 9 Abs. 1
Nr. 5 BauGB eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
"Justizvollzugsanstalt" fest. Damit wird die bisherige Nutzung als
Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug planungsrechtlich gesichert und
es werden die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten für die erforderliche
Neubebauung und für die betriebliche Entwicklung der anstaltseigenen Gärtnerei
festgelegt. Das bisher schon für die JVA genutzte Areal wird durch die Festsetzung
der Fläche für den Gemeinbedarf im Osten um vier zurzeit gärtnerisch genutzte
Pachtgrundstücke erweitert, die zum kleineren Teil für die Neubebauung und
deren Außenanlagen genutzt und im Übrigen für die anstaltseigene Gärtnerei
gesichert werden sollen, da deren gegenwärtig genutzten, nördlich an das
Plangebiet angrenzenden Wirtschaftsflächen voraussichtlich nicht langfristig
zur Verfügung stehen werden. Die Parzellen werden auf der Grundlage
kurzfristiger Pachtverträge genutzt, so dass ein Vollzug der Festsetzungen des
Bebauungsplans insofern nicht in Frage steht. Fragen hinsichtlich der Auflösung
der Pachtverträge, möglicher Entschädigungsansprüche und der Bereitstellung
von Ersatzflächen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern
müssen zwischen den Pächtern und dem Land Berlin als Grundstückseigentümer
gesondert geklärt werden. Die bestehenden Pachtverträge mit den Nutzern der
Grabelandflächen werden zeitnah gekündigt. Die bisher
nicht durch die JVA genutzten Teilflächen des Flurstücks 646 zwischen dem
Anstaltszaun und der Robert-von-Ostertag-Straße sowie des unbefestigten
Fahrweges entlang der Bahntrasse werden nicht in die Festsetzung der
Gemeinbedarfsfläche einbezogen, um Entwicklungsmöglichkeiten für die
Straßenverkehrsfläche und für einen bahnbegleitenden Fuß- und Radweg offen zu
halten (s. Kap. II.4.5). Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 3 BauNVO durch die Größe der Grundfläche und die Höhe
der baulichen Anlagen festgesetzt. Entsprechende Festsetzungen sind erforderlich, um einerseits eine
Bebauung entsprechend dem Wettbewerbsergebnis zu ermöglichen bzw. den Bestand
(Gewächshaus) zu sichern, andererseits den im Flächennutzungsplan dargestellten
„hohen Grünanteil“ auf der Gemeinbedarfsfläche zu gewährleisten, die Einfügung
der Baukörper in die Maßstäblichkeit der Umgebung sicherzustellen, den
Eingriff in Natur und Landschaft zu begrenzen und eine Beeinträchtigung des
umliegenden Landschaftsraumes zu vermeiden. Mit dieser Zielsetzung werden für drei Teilbereiche des Plangebietes
unterschiedliche Nutzungsmaße festgesetzt: - Im südwestlichen Teilbereich
wird durch Festsetzung einer Grundfläche von 3.000 m² und einer Oberkante
baulicher Anlagen von 52,5 m über Normalhöhenull (NHN) - dies entspricht
einer Gebäudehöhe von maximal rund 9,5 m über Geländeniveau - der geplante
Hauptbaukörper der Justizvollzugsanstalt ermöglicht und zugleich der Umfang
und die Höhe dieses Neubaus auf ein mit der Umgebung verträgliches Maß begrenzt.
- Im nördlichen, näher am
offenen Landschaftsraum gelegenen Teilbereich orientiert sich die festgesetzte
Oberkante baulicher Anlagen mit einer Höhe von 50,0 m über NHN (dies
entspricht einer Gebäudehöhe von rund 6,5 m über Geländeniveau) an dem vorhandenen
Gewächshaus, die festgesetzte Grundfläche von 1.000 m² ermöglicht die
vorgesehene bauliche Ergänzung um weitere Verkaufsräume. - Im südöstlichen Teilbereich
werden mit einer festgesetzten Grundfläche von 500 m² und einer
festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen mit einer Höhe von 47,0 m über
NHN (dies entspricht einer Gebäudehöhe von rund 4 m über Geländeniveau)
die im Bebauungskonzept hier vorgesehenen Garagen und Werkstätten ermöglicht.
Sowohl in der Grundfläche als auch in der Höhe geben die festgesetzten Maße
einen Spielraum für mögliche Planungsänderungen im Zuge der weiteren
Konkretisierung des Bauvorhabens. Die festgesetzte Grundfläche erlaubt die Errichtung der geplanten
Gebäude. Wegen der langen Erschließungswege und der erforderlichen
versiegelten Betriebsflächen wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m.
§ 19 Abs. 4 BauNVO textlich festgesetzt, dass im nördlichen und im südöstlichen
Teilbereich die festgesetzten Grundflächen (Fläche ABCDEFGHA) durch die
Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten und durch
untergeordnete Nebenanlagen um bis zu 100% überschritten werden können. Bei
Ausschöpfung dieser Überschreitungsmöglichkeit ergibt sich für den nördlichen
Teilbereich eine rechnerische GRZ von 0,5 und für den südwestlichen Teilbereich
eine rechnerische GRZ von 0,4. 4.4 Überbaubare
Grundstücksfläche Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche erfolgt gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO durch Baugrenzen. Der überbaubare
Bereich ergibt sich im Wesentlichen aus den baulichen Anforderungen der
Justizvollzugsanstalt, die in einem Wettbewerb räumlich konkretisiert wurden.
Von der nördlichen Grundstücksgrenze soll ein Mindestabstand von 5 m
freigehalten werden, von der Straßenverkehrsfläche wegen der dort vorhandenen
Großbäume ein Abstand von 5,8 m. Der südliche Abstand zwischen Baugrenze
und Grundstücksgrenze beträgt 8,0 m, um einen größtmöglichen Abstand
zwischen dem Gebäude und dem Schienenstrang der Stammbahntrasse sicherstellen
zu können. Im Osten geht die Baugrenze vom Bestandsgebäude der Gärtnerei aus,
das im Bestand gesichert werden soll, und folgt damit zugleich der östlichen
Abgrenzung der im Bauprojekt vorgesehenen Nebengebäude. Eine mindestens 50 m
breite Pufferzone zur Wohnbebauung am Singener/ Hegauer Weg, die für
Pflanzflächen der Gärtnerei vorgesehen ist, wird von Bebauung (und durch textliche
Festsetzung auch von Nebenanlagen, s.u.) freigehalten. Im Nordwesten wird ein
gegenwärtig als Sportplatz genutzter, zukünftig für Beete der Gärtnerei vorgesehener
Bereich ebenfalls von einer Überbauung freigehalten, um hier Pflanzflächen einordnen und einen
abgestuften Übergang zum nördlich anschließenden Landschaftsraum bilden zu können. Straßenverkehrsfläche Die im Geltungsbereich gelegene Teilfläche der Robert-von-Ostertag-Straße
wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
In diese Verkehrsfläche wird neben dem Straßenflurstück (Nr. 641) auch ein etwa
2,5 m breiter Randstreifen des Flurstücks 646 einbezogen, der außerhalb der
gegenwärtigen Umzäunung der JVA liegt und auch durch das Neubaukonzept für den
Standort nicht in Anspruch genommen wird. Dies ist erforderlich, um den Erhalt
der landschaftsbildprägenden Eichenallee mit Baumstandorten unmittelbar an der
Flurstücksgrenze langfristig sicherzustellen und um den verkehrlichen
Anforderungen genügen zu können, die entsprechend den Darstellungen des
Flächennutzungsplans bei einer späteren Erweiterung des nördlich gelegenen
Hochschulstandortes (z.B. für das veterinärmedizinische Institut und die
Tierkliniken) zu erwarten sind, der voraussichtlich nicht mehr ausschließlich
über den Königsweg erschlossen werden kann. Die
Straßenverkehrsfläche wird durch eine Straßenbegrenzungslinie gegen die
Gemeinbedarfsfläche abgegrenzt. Zur Klarstellung wird mit der textlichen
Festsetzung Nr. 6 gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB textlich festgesetzt, dass die Einteilung
der Straßenverkehrsfläche nicht Gegenstand des Bebauungsplans ist. Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung Entlang der südlichen Geltungsbereichgrenze wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB ein im Mindestmaß 5 m breiter Streifen als Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" festgesetzt. Damit wird die
Möglichkeit einer grünen Wegeverbindung entlang der Stammbahn auch bei deren
Wiederinbetriebnahme sichergestellt und dem Gebot der Entwicklung aus dem
Flächennutzungsplan Rechnung getragen, der hier einen Grünzug darstellt, der
die südwestlich anschließenden Freiflächen des krummen Fenns und des Museumsdorfes
Düppel mit einem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grünzug vom Teltowkanal
über den Machnower Busch
zum Königsweg verbindet. Die Verbindung
kann jedoch endgültig erst dann realisiert werden, wenn ihre östliche Verlängerung
bis zur Idsteiner Straße ebenfalls gesichert ist. Eine vorläufige Verbindung
ist auf der Stammbahntrasse gegeben, würde jedoch bei einer
Wiederinbetriebnahme des Bahnverkehrs möglicherweise entfallen (abhängig von
der Gleislage und der Ein- bzw. Zweigleisigkeit an dieser Stelle). Die
nördlich des Stammbahngleises für eine Weiterführung des Weges in Frage
kommenden Flächen der Bahn bzw. des Landes Berlin sind zzt. privat verpachtet
(Pferdehaltung bzw. Wohnen). Die Weiterführung des Fuß- und
Radweges auf Flächen des Landes Berlin oder auf Teilflächen der S-Bahntrasse
ist außerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens zu klären. Lärmschutz Seitens der
Länder Berlin und Brandenburg sowie der Bahn AG ist mittelfristig die Wiederinbetriebnahme
der das Plangebiet im Südosten begrenzenden Stammbahnstrecke geplant. Ein
genauer Zeitplan dafür liegt noch nicht vor.[1]
Ausgestaltung und Bestellung des Bahnverkehrs sind derzeit nur in groben Zügen
bekannt. Das mit den Ländern Berlin und Brandenburg sowie mit der DB AG und
dem Bund abgestimmten Betriebsprogramm sieht für den Abschnitt südlich des
Geltungsbereiches folgende Ausbaustufe vor: - eingleisige
Trasse, nicht elektrifiziert, - zwei
Regionalbahnlinien im 30-Minuten-Takt, - Höchstgeschwindigkeit
100 km/h, - Haltepunkt
Zehlendorf Süd entfällt, - kein
Güterzugverkehr. Bei einer
Wiederinbetriebnahme der Stammbahntrasse werden Lärmimmissionen auf das
Plangebiet einwirken, die im Bebauungsplan zu berücksichtigen sind. Das
tagsüber (6 h‑22 h) und nachts (22 h‑6 h) zu erwartende
Immissionsraster sowie die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau) für die Tagzeit wurden deshalb auf der Grundlage des
genannten Planungsrahmens von einem Immissionsgutachter berechnet[2].
Danach
werden für den Schallschutz im Außenraum die nach der DIN 18 005 (Schallschutz
im Städtebau) maßgeblichen Orientierungswerte für Mischgebiete[3]
ausschließlich nachts im südlichen Teilbereich des Plangebietes entlang der
Bahnstrecke im Mittel um 3 dB(A), maximal um 5dB(A) im südöstlichen
Teilbereich, überschritten. Des
Weiteren ist nach DIN 4109 für Baukörper im südlichen Teilbereich des
Plangebietes ein resultierendes Schalldämm-Maß für Außenwände, die der
Bahnlinie zugewandt sind, von R w,res 30 dB und für
Fenster, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R wFenst 25 dB
erforderlich. Aus diesen
Anforderungen ergibt sich für den Tag-Zeitraum keine Notwendigkeit einer
Regelung im Bebauungsplan, da das notwendige Schalldämmmaß für Außenbauteile
nach dem Stand der Technik, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Berliner
Energieeinsparungsgesetzes, ohnehin zu gewährleisten ist. Zudem sind
schutzbedürftige Außenräume (z.B. Aufenthalts- oder Erholungsflächen) zur
Bahnlinie hin nicht vorgesehen. Von einer
Regelung im Bebauungsplan zur Überschreitung der Orientierungswerte nachts wird
aufgrund des Fehlens von schutzbedürftigen Außenräumen zur Bahnlinie hin
ebenfalls abgesehen. Weitergehende
Festsetzungen zum Schallschutz für Gebäude werden nicht getroffen, da zum
jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, ob und ggf. wann die Bahnstrecke in
Betrieb genommen wird und wie die Bestellung von Verkehrsleistungen auf der
Strecke und damit die Lärmimmissionen sich genau gestalten werden. Zudem wurde
im Laufe des Verfahrens die südliche Baugrenze gegenüber den im Gutachten
getroffenen Annahmen um 3,0 Meter nach Norden verschoben, so dass die
auftretenden Geräuschimmissionen entsprechend geringer ausfallen werden. In
Anbetracht der derzeit nicht genau bestimmbaren Rahmenbedingungen (Gleislage,
Taktfrequenz, Art der eingesetzten Fahrzeuge, Länge der Züge, insbesondere in
den Nachtstunden[4]), zu denen
durch die Immissionsprognose nur annäherungsweise Annahmen getroffen werden
konnten, werden in Abwägung des Schutzzieles gesunder Wohnverhältnisse gegen
den möglicherweise erforderlichen Aufwand keine Schallschutzfestsetzungen auf
der Ebene des Bebauungsplanes getroffen. Da die Erforderlichkeit und ggf. der
Umfang entsprechender Maßnahmen zzt. nicht absehbar ist, stünden die
erreichbaren positiven Wirkungen zu dem unter Umständen nicht unerheblichen
Aufwand für einen passiven Schallschutz nicht in einem vertretbaren Verhältnis,
zumal im Falle der Erforderlichkeit die Möglichkeit einer Nachrüstung gegeben
ist. Unabhängig
hiervon sind außerhalb des Bebauungsplanverfahrens die einschlägigen technischen
Regelwerke zur Schalldämmung von Gebäuden (DIN 4109, VDI 2719) zu
beachten. Insbesondere ist anzustreben, dass bei einer Wiederinbetriebnahme der
Bahnstrecke der in der VDI 2719 angegebene Innengeräuschpegel[5]
für belüftbare Schlafräume nicht überschritten wird. Ob dieses durch bereits
in der jetzigen Planungsphase zu berücksichtigende (passive)
Schallschutzmaßnahmen oder sinnvollerweise später durch nachzurüstende passive
bzw. aktive Schallschutzmaßnahmen erfolgen soll, muss der Bebauungsplan nicht
abschließend regeln. Erschütterungsschutz Nach den
Festsetzungen des Bebauungsplans kann die Bebauung der Justizvollzugsanstalt
auf bis zu rund 23,3 m an die nördliche Gleistrasse der Stammbahn
heranrücken. Bei Wiederinbetriebnahme des Bahnverkehrs entsprechend des oben
genannten Betriebsprogrammes wirken Schwingungsimmissionen auf das Plangebiet
ein. Durch einen Immissionsgutachten wurde daher geprüft, inwieweit hierdurch
Schäden an Bauwerken und Belästigungen von Menschen in Aufenthaltsräumen
verursacht werden.[6] Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Anhaltswerte für Schwingungsimmissionen
entsprechend der DIN 4150 Teil 1 bis 3 (Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen
auf Menschen in Gebäuden und Einwirkungen auf bauliche Anlagen) sowohl zur
Beurteilung von Belästigungen auf normal empfindlichen Personen als auch zur
Beurteilung von Schäden an Gebäuden unterschritten werden. Unter
Zugrundlegung der durch das o.g. Bahnbetriebsprogramm auftretenden Schwingungsemissionen
und der zwischen der Bahnlinie und dem Baufeld liegenden Bodenbeschaffenheit
ist an der der Bahntrasse nächst gelegenen Baufeldgrenze eine max. Schwinggeschwindigkeit
von ca. 2,0 mm/s zu erwarten. Diese liegt unterhalb des Anhaltswertes für
die Schwinggeschwindigkeit zur Beurteilung der Wirkung von Erschütterungen auf
Bauwerken von 5,0 mm/s.[7] Auch bei
Berücksichtigung des geplanten Bauvorhabens mit einem Plattenfundament, einer
Ausführung in massiver Bauweise und einer Dreigeschossigkeit treten innerhalb
des Gebäudes kurzzeitige Schwingungsimmissionen mit einer max.
Schwinggeschwindigkeit von ca. 2,0 mm/s auf. Diese liegen, wie oben
bereits geschildert, unterhalb der Anhaltswerte. Zur
Beurteilung der Auswirkungen der Schwingungsimmissionen auf den Menschen wurden
die Schwingungseinwirkungen auf die Bewohner der geplanten
Justizvollzugsanstalt untersucht. Hierzu wurden die o.g. ermittelten
Schwingungsimmissionen und die Daten des Neubauvorhabens (Plattenfundament,
Ausführung in massiver Bauweise, Dreigeschossigkeit) herangezogen. Im Ergebnis
wurde ein Taktmaximalpegel KB max von ca. 0,08 für die geringere
Nachtzeit ermittelt. Dieser liegt unterhalb des Anhaltswertes für die
Beurteilung von Erschütterungen in Mischgebieten von KB max 0,15.[8] Ausschluss
von Nebenanlagen sowie Garagen und Stellplätzen Zur
Sicherung einer ausschließlichen Nutzung des östlichen Teils des Plangebietes
als Fläche für Pflanz- und Beetflächen werden durch die textliche Festsetzung
Nr. 2 auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 12 Abs. 6 und 14
Abs. 1 BauNVO Garagen und Stellplätze sowie Nebenanlagen für die Fläche DIKLED
ausgeschlossen. Dadurch soll zwischen den Gebäuden der Justizvollzugsanstalt
und der Wohnbebauung eine Freiraumzäsur gesichert und ein durchgehendes
Gebäudeband entlang der Bahntrasse vermieden und der Eingriff in das
Landschaftsbild minimiert werden. Festsetzungen
zum Schutz der Umwelt a) Bindungen für Bepflanzungen und den Erhalt von Bäumen und Sträuchern Zwischen dem
gegenwärtigen Sportplatz und dem Hauptgebäude der JVA wird eine 3 m breite
und 73,5 m lange, einer vorhandenen Böschungskante folgende und mit Bäumen und
Gehölzen bewachsene Teilfläche der nicht überbaubaren Grundstücksfläche gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und
für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
festgesetzt. Die Festsetzung, die auf die Ausdehnung des geplanten
Hauptgebäudes der JVA Bezug nimmt, dient der Vermittlung zwischen diesem
dreigeschossigen blockhaften Neubaukörper und dem nördlich gelegenen offenen
Landschaftsraum. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 4 wird gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 25b BauGB bestimmt, dass Bäume mit einem Stammumfang von
mehr als 18 cm, gemessen in 1 m Höhe zu erhalten sind. Dabei ist
anzustreben, dass weiterhin eine Einbindung der Bebauung in den
Landschaftsraum erreicht wird. b) Anpflanzung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Die
Umgebung des Plangebietes ist u.a. geprägt durch die umfangreichen
Gehölzbestände auf und entlang der Stammbahntrasse. Diese sichern nach Süden
hin die Einbindung des geplanten Vorhabens in das landschaftliche Umfeld. Es
ist jedoch nicht absehbar, inwieweit diese Gehölzstrukturen bei einer
Wiederinbetriebnahme des Bahnverkehres erhalten bleiben können. Daher setzt der
Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 25a BauGB entlang der südlichen
Grundstücksgrenze der JVA eine 3 m breite Fläche für die Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest. Diese Pflanzfläche, die
sich in einer Länge von gut 96 m entlang der mehrgeschossig überbaubaren
Grundstücksteilfläche erstreckt, soll auch zukünftig die erforderliche
landschaftliche Einbindung des Baukörpers sicherstellen.
Die Fläche bezieht einen bestehenden Pflanzstreifen ein, der vor allem im
südwestlichen Abschnitt einige erhaltenswerte Bäume und Gehölze umfasst. Um die
angestrebte Wirkung zu erreichen, wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 5
gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 25a BauGB festgesetzt, dass innerhalb der Fläche mit Pflanzbindung
mindestens 12 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm,
gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen sind. Vorhandene Bäume dieser Qualität
sind anzurechnen. Auf der Grundlage dieser Festsetzung sind acht Bäume neu zu pflanzen, da
vier Bäume im südwestlichen Bereich anrechnungsfähig sind. Unter
Berücksichtigung der Standorte der anrechnungsfähigen Bäume ergibt sich für die
Neupflanzungen ein Pflanzabstand von rund 10 m; die Einbindung der
Bebauung in den Landschaftsraum kann damit gewährleistet werden, ohne den
Baukörper völlig abzudecken. Gestaltungsfestsetzung Das Umfeld
der Justizvollzugsanstalt wird durch eine Einzelhausbebauung mit großen begrünten
Gärten sowie einen Landschaftsraum mit vorwiegend offenen Freiflächen, Koppeln
und Gartenbauland geprägt. Zur Sicherung einer orts- und
landschaftsbildverträglichen Einbindung der Anstalt in diese Umgebung wird
gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 12 AGBauGB mit der textlichen Festsetzung
Nr. 3 festgesetzt, dass Einfriedungen eine Höhe vom 2,0 m, bezogen auf das
jeweils angrenzende Geländeniveau des Grundstücks, nicht überschreiten dürfen. 4.8 Entwicklung
aus dem Flächennutzungsplan Der Bebauungsplan ist mit diesen Inhalten aus dem Flächennutzungsplan
entwickelbar: Der geplante Gemeinbedarfsstandort ist im FNP bereits als
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Sicherheit und Ordnung“
dargestellt. Die genaue Lagebestimmung und Abgrenzung des JVA-Standortes
innerhalb dieser Gemeinbedarfsfläche erfolgt gemäß Punkt 7.5 der Richtlinie zum
Darstellungsumfang des FNP (Amtsblatt für
Berlin, Nr. 16 / 29.03.2001) auf der Ebene der Bebauungsplanung. Ein
hoher Grünanteil kann aufgrund der Einbeziehung von größeren Gärtnerei- und
Sportflächen in den Standort gesichert werden. Bei der Erweiterung der
Gemeinbedarfsflächegegenüber der FNP-Darstellung um etwa 0,5 ha auf die
östlich angrenzende Wohnbaufläche W3 handelt es sich um eine geringfügige Grenzkorrektur,
die nach der Darstellungssystematik des FNP für das Entwicklungsgebot unbeachtlich
ist. Der FNP-Darstellung eines Grünzuges entlang der Stammbahntrasse wird
durch Festsetzung eines
Fuß- und Radweges im Bebauungsplan entsprochen. a) Frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde zu einem Bebauungsplanverfahren
durchgeführt, dessen Geltungsbereich über den nun festgesetzten Bereich hinaus
reichte. Der Bebauungsplanvorentwurf sah für den gesamten Bereich eine Fläche
für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Justizvollzugsanstalt"
vor, mit Ausnahme kleinerer Teilflächen südlich des Hegauer Wegs und entlang
der Bahntrasse, die als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) vorgesehen waren.
Die überbaubare Grundstücksfläche sollte östlich des vorhandenen Hauptgebäudes
der JVA liegen, die Erschließung über den Hegauer Weg erfolgen, die Höhe auf
zwei Geschosse begrenzt werden. Zu diesem
Vorentwurf wurde 1995 die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
durchgeführt. Hinweise gab es insbesondere zur Inanspruchnahme der für den Reitsport
genutzten Flächen westlich der Robert-von-Ostertag-Straße und zur Überplanung
der Pachtgrundstücke im Osten des Plangebiets. Nach der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt, da die
Realisierung des Bauvorhabens für die Justizvollzugsanstalt sich verzögerte. b) Frühzeitige
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Mit Anschreiben vom 19. Juni 2006 wurden 26 ausgewählte Träger
öffentlicher Belange und 7 ausgewählte bezirkliche Fachämter, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, frühzeitig von der
Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. Sechs Träger
öffentlicher Belange sowie bezirkliche Fachämter haben Anregungen und Hinweise
vorgebracht, die im Rahmen der Abwägung behandelt wurden. Die frühzeitige Beteiligung der
Behörden hat zu folgendem Ergebnis geführt: 1.
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, BWA 3 (Schreiben vom 20.07.2006) Anforderung: Der
Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung auf eine bauordnungsrechtlich zulässigen
Höhe von max. 2,00 m (§ 6 Abs. 7 Ziffer 3 BauOBln) ist das
auf dem (eigenen) Grundstück befindliche Geländeniveau. Es wäre für die von
den baurechtlichen Regelungen Betroffenen vorteilhaft, wenn sie im
Bebauungsplan bereits auf abgestimmte bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche
Regelungsinhalte treffen würden. Der
Vorschlag für die geänderte Festsetzung lautet: "Einfriedungen dürfen eine
Höhe von 2,00 m, bezogen auf das jeweils angrenzende Geländeniveau des
Baugrundstücks, nicht überschreiten." Abwägung: Die
textliche Festsetzung Nr. 3 wird entsprechend des Vorschlages im weiteren
Verfahren geändert. Der Zusatz "des Grundstücks" wird in der
textlichen Festsetzung eingefügt. 2.
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Umweltamt 3 (Schreiben vom
21.07.2006) a)
Hinweis: Eine Fläche
EKLMFE gibt es nicht, vermutlich ist die Fläche DIKLED gemeint. Abwägung: Die
Bezeichnung der Fläche innerhalb derer Nebenanlagen, sowie Stellplätze und
Garagen unzulässig sind, wird in der Begründung Kap. II.4.6, entsprechend der
textlichen Festsetzung Nr. 2, korrigiert. b)
Anforderung: Es fehlt
der Verweis auf den BVV Beschluss Nr. 943 (Anlage 1) und auf die
Nachhaltigkeitsziele für die Abteilung Bauen, Stadtplanung und Naturschutz
sowie Jugend, Gesundheit und Umwelt (Anlage 2). Auf diese Ziele ist im
Umweltbericht Bezug zu nehmen. Abwägung: Auf die
Ziele des BVV-Beschlusses Nr. 943, die in der Anlage 2 konkretisiert werden,
wird im Umweltbericht, soweit sie relevant für das Bebauungsplanverfahren sind,
im Kapitel "Schutzgut Mensch", eingegangen. c)
Anforderung: Das
Plangebiet grenzt unmittelbar an die Stammbahn sowie an den Bahnhof
Zehlendorf-Süd. Eine Wiederinbetriebnahme ist seit einigen Jahren in der
Diskussion, ohne dass bislang konkrete Planungen eingeleitet wurden. Die Bahntrasse
ist nicht aus der Planfeststellung entlassen worden, daher sind eine mögliche
Inbetriebnahme und die sich daraus ergebenen Auswirkungen hinsichtlich der
Belastungen durch Lärm und Erschütterungen im Umweltbericht vertieft zu
betrachten, wie dies lt. vorliegender Fassung auch vorgesehen ist. Der jetzige
Detaillierungsgrad wird für unzureichend gehalten. Abwägung: Der
Umweltbericht wird im weiteren Verfahren inhaltlich vertieft. Die Auswirkungen
der Wiederinbetriebnahme der Stammbahntrasse auf das Plangebiet werden
untersucht und in die Planung eingestellt. Dazu wurde
ein schalltechnisches Gutachten erstellt, welches prognostisch die Immissionsbelastungen
bei einer Wiederinbetriebnahme der Stammbahnstrecke untersuchte. Im Ergebnis
stellt das Gutachten fest, dass die für den Schallschutz im Außenraum nach der
DIN 18 005 (Schallschutz im Städtebau) maßgeblichen Orientierungswerte für
Mischgebiete[9]
ausschließlich nachts im südlichen Teilbereich des Plangebietes entlang der
Bahnstrecke im Mittel um 3 dB(A), maximal um 5dB(A) im südöstlichen
Teilbereich, überschritten werden. Des
Weiteren ist nach DIN 4109 für Baukörper im südlichen Teilbereich des
Plangebietes ein resultierendes Schalldämm-Maß für Außenwände, die der
Bahnlinie zugewandt sind, von R w,res 30 dB und für
Fenster, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R wFenst 25 dB
erforderlich. Von einer
Regelung im Bebauungsplan zur Überschreitung der Orientierungswerte nachts wird
aufgrund des Fehlens von schutzbedürftigen Außenräumen zur Bahnlinie hin abgesehen. Weitergehende
Festsetzungen zum Schallschutz für Gebäude werden nicht getroffen, da zum jetzigen
Zeitpunkt nicht bekannt ist, ob und ggf. wann die Bahnstrecke in Betrieb
genommen wird und wie die Bestellung von Verkehrsleistungen auf der Strecke und
damit die Lärmimmissionen sich genau gestalten werden. Zudem wurde im Laufe des
Verfahrens die südliche Baugrenze gegenüber den im Gutachten getroffenen
Annahmen um 3,0 Meter nach Norden verschoben, so dass die auftretenden
Geräuschimmissionen entsprechend geringer ausfallen werden. In Abwägung des
Schutzzieles gesunder Wohnverhältnisse gegen den möglicherweise erforderlichen
Aufwand werden keine Schallschutzfestsetzungen auf der Ebene des
Bebauungsplanes getroffen. Da die Erforderlichkeit und ggf. der Umfang
entsprechender Maßnahmen zzt. nicht absehbar ist, stünden die erreichbaren
positiven Wirkungen zu dem unter Umständen nicht unerheblichen Aufwand für
einen passiven Schallschutz nicht in einem vertretbaren Verhältnis, zumal im
Falle der Erforderlichkeit die Möglichkeit einer Nachrüstung gegeben ist. Unabhängig
hiervon sind außerhalb des Bebauungsplanverfahrens die einschlägigen technischen
Regelwerke zur Schalldämmung von Gebäuden (DIN 4109, VDI 2719) zu
beachten. Insbesondere ist anzustreben, dass bei einer Wiederinbetriebnahme der
Bahnstrecke der in der VDI 2719 angegebene Innengeräuschpegel[10]
für belüftbare Schlafräume nicht überschritten wird. Ob dieses durch bereits
in der jetzigen Planungsphase zu berücksichtigende (passive) Schallschutzmaßnahmen
oder sinnvollerweise später durch nachzurüstende passive bzw. aktive
Schallschutzmaßnahmen erfolgen soll, muss der Bebauungsplan nicht abschließend
regeln. Hinsichtlich
der Erschütterungsimmissionen ergibt sich kein Regelungsbedarf für den Bebauungsplan,
da ein Mindestabstand von 15 m gewährleistet ist. Der Ausschluss von Güterverkehr
auf der Bahntrasse, die Struktur des Gebäudes als Massivbau mit überwiegend
kleinen Aufenthaltsträumen, sowie die Tatsache, dass der Aufenthalt der
Inhaftierten zeitlich begrenzt ist, minimiert die möglichen Auswirkungen. Eine
konkrete Beurteilung der Erschütterungsimmissionen auf Grundlage der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen) kann erst im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. d)
Anforderung: Im
Umweltbericht fehlen zum Schutzgut Boden Aussagen (aktuelle Situation,
Prognose, ggf. Monitoring) zu: - Lebensraumfunktion
für Pflanzen, - Funktion des Bodens
im Naturhaushalt (Wasserhaushalt, Nährstoffhaushalt), - Leistungsfähigkeit
der Böden, - Ggf.
Entsiegelung versiegelter Flächen bzw. die Festlegung durchlässiger
Befestigungsarten Abwägung: Der
Umweltbericht wird im weiteren Verfahren detailliert. Die Aussagen zum
Schutzgut Boden insbesondere zu den verschiedenen Bodenfunktionen werden weiter
vertieft. e)
Anforderung: In der
Vorplanung sind bereits die Nutzung regenerativer Energien sowie die sparsame
und effiziente Nutzung von Energie vertieft untersucht worden, und zwar
insbesondere die Reduzierung des Primärenergiebedarfes durch energiesparende
Bauweise; ggf. die Erforderlichkeit einer Notstromversorgung; Einsatz von
Wärmetauschern in der Abluft und Abwasser; der Einsatz von Fernwärme aus KWK;
der Einsatz einer Heizung mit Holzhackschnitzeln oder Pellets; der Einsatz
eines BHKW für Grundlast Wärme und einem Niedertemperatur-Spitzenkessel;
Brennwertkessel Gas in Kombination mit einer heizungsunterstützenden
solarthermischen Anlage für die Brauchwassererwärmung; Brennwertkessel Öl in
Kombination mit einer heizungsunterstützenden solarthermischen Anlage für die
Brauchwassererwärmung. Diese Varianten sind im Umweltbericht so darzustellen,
dass die Wahl der Versorgungsalternative nachvollziehbar ist. Abwägung: Der
Umweltbericht wird im weiteren Verfahren detailliert. Die Aussagen zum
Schutzgut Klima und Lufthygiene, insbesondere zu den im Landesenergieprogramm
Berlin dargestellten Standards für den Neubau eines öffentlicher Gebäudes sowie
Versorungsalternativen für das geplante öffentliche Gebäude werden weiter
vertieft. Eine
weitergehende bewertende Darstellung der Versorgungsalternativen, die im Rahmen
der Vorplanung zu der Gebäudeplanung der Justizvollzugsanstalt gutachterlich
untersucht wurden, wird im Umweltbericht nicht durchgeführt, da hieraus keine
nach § 2 Abs. 4 BauGB erheblichen Umweltauswirkungen für das
Bebauungsplanverfahren abzuleiten sind. f)
Anforderung: Derzeit
besteht ein unbefestigter, mehrfach abknickender Fußweg als Verbindung zwischen
Hegauer Weg und Robert-von-Ostertag-Straße. Zwar wird ein entsprechender
planungsrechtlicher Ersatz entlang der Bahntrasse geschaffen, zunächst aber
würde ein solcher Weg in Leere laufen, da er vor dem Grundstück Hegauer Weg 53B
enden müsste. Faktisch bedeutet dies, dass die Durchwegung bei Neubau der
Justizvollzugsanstalt und Inanspruchnahme der noch als Kleingarten genutzten
Flächen bis auf weiteres gekappt ist. Daher wird die Betrachtung von
Alternativplanungen für erforderlich gehalten. Abwägung: Mit der
Festsetzung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fuß- und
Radweg" folgt der Bebauungsplan den Vorgaben des Flächennutzungsplans und
dem bezirklichen Ziel, Rad- und Fußwege sinnvoll zu vernetzen. Im Vorgriff auf
einen späteren Lückenschluss wird die Wegeplanung innerhalb des Plangebietes
festgesetzt. Die Fortführung des Weges bis zur Idsteiner Straße ist durch ein
gesondertes Bebauungsplanverfahren für den östlich anschließenden Bereich zu
sichern und nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Hierdurch
entsteht temporär die Situation, dass die bisher genutzte - informelle - Verbindung
zwischen dem Weg entlang der Stammbahntrasse und der fußläufigen Verlängerung
des Hegauer Weges getrennt wird. Eine dauerhafte planungsrechtliche Sicherung
eines Verbindungsweges zum Hegauer Weg wird angesichts der übergeordneten
Planungen für diese temporäre Situation nicht vorbereitet (siehe Kap. II.4.5
der Begründung). Im Übrigen
besteht außerhalb des Planverfahrens in Absprache mit den Beteiligten die Möglichkeit,
bis zur Herstellung einer Wegeverbindung entlang der Stammbahntrasse einen informellen
Weg außerhalb des eigentlichen Geländes der Justizvollzugsanstalt (östlich der
Linie DE) zu führen, da die Fläche DIKLED (östliche Erweiterungsfläche) derzeit
als Vorhaltefläche dient und nicht unmittelbar von der Justizvollzugsanstalt
benötigt wird. g)
Anforderung: Vor dem
Hintergrund der bestehenden Planungsunsicherheit hinsichtlich der Wiederinbetriebnahme
der Stammbahn sind hier entsprechende Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Abwägung: Es wurde
ein schalltechnisches Gutachten erstellt, welches prognostisch die Immissionsbelastungen
bei einer Wiederinbetriebnahme der Stammbahnstrecke untersuchte. Im Ergebnis
(s.o.) sind im Bebauungsplanverfahren keine Regelungen zum Schallschutz
erforderlich. Daher ist aufgrund der nicht zu erwartenden negativen
Umweltauswirkungen eine Umweltüberwachung (Monitoring) nicht notwendig. 3. Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Naturschutz- und Grünflächenamt (Schreiben vom 04.09.2006) Anforderung: Die
Festsetzungen zum Umfang der baulichen Nutzung bewirken eine Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes an der Südseite des Plangebietes. Zum Ausgleich dieses Eingriffes sollte vor der südlichen Baugrenze im Abstand von 5 m eine Abpflanzung mit Gehölzen analog der Festsetzung für die nördliche Seite erfolgen. Eine entsprechende Fläche mit Bindung für die Bepflanzung ist südlich der Baugrenze festzusetzen. Hierzu sollten freistehende und ortstypische Laubbäume gepflanzt werden. Je angefangene 10 m Gebäudelänge sollte ein Laubbaum mit einem Umfang von mind. 18 cm, gemessen in 1 m Höhe gepflanzt werden. Abwägung: Entlang der
südlichen Grundstücksgrenze der Justizvollzugsanstalt wird eine 3 m breite Fläche für die Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Diese Pflanzfläche,
die sich in einer Länge von gut 96 m entlang der mehrgeschossig überbaubaren
Grundstücksteilfläche erstreckt, soll auch zukünftig die erforderliche
landschaftliche Einbindung des Baukörpers sicherstellen. Die Fläche bezieht
einen bestehenden Pflanzstreifen ein, der vor allem im südwestlichen Abschnitt
einige erhaltenswerte Bäume und Gehölze umfasst. Um die angestrebte Wirkung zu
erreichen, wird mit der textlichen Festsetzung Nr. 5 festgesetzt, dass
innerhalb der Fläche mit Pflanzbindung mindestens 12 Laubbäume mit einem
Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen
sind. Vorhandene Bäume dieser Qualität sind anzurechnen. Auf der
Grundlage dieser Festsetzung sind acht Bäume neu zu pflanzen, da vier Bäume im
südwestlichen Bereich anrechnungsfähig sind. Unter Berücksichtigung der
Standorte der anrechnungsfähigen Bäume ergibt sich für die Neupflanzungen ein
Pflanzabstand von rund 10 m; die Einbindung der Bebauung in den
Landschaftsraum kann damit gewährleistet werden, ohne den Baukörper völlig
abzudecken. 4. Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Fachbereich Tiefbau (Schreiben vom 06.09.2006) a)
Anforderung: Die
Verbreiterung der Robert-von-Ostertag-Straße wird begrüßt, da somit die
Straßenbäume eindeutig innerhalb der Straßenverkehrsfläche stehen. Es sollte
jedoch bei der Festsetzung zur Art der Einfriedung die räumliche Nähe zu den
Baumstandorten berücksichtigt werden. Abwägung: Die im
Bebauungsplan getroffene textliche Festsetzung Nr. 3 setzt lediglich die
maximale Höhe einer Einfriedung fest. Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung
(Mauer oder Zaun) werden keine Vorgaben getroffen. Es ist jedoch seitens des
Vorhabenträgers eine Zaunanlage geplant, so dass durch die geringeren
Gründungsanforderungen der Zaunanlage keine Einschränkung für die Baumstandorte
zu befürchten sind. b)
Anforderung: Zu der
Absicht, die vier großen Straßenbäume als zu erhaltende Einzelbäume
festzusetzen, muss das Natur- und Grünflächenamt um Stellungnahme gebeten
werden. Abwägung: Die
Sicherung der vier in der Straßenverkehrsfläche stehenden Alleebäume durch die
Festsetzung als Einzelbäume wird gestrichen, da die Bäume bereits durch die
Berliner Baumschutzverordnung gesichert sind und der Bezirk als
Straßenbaulastträger eine weitergehende Selbstbindung nicht anstrebt. c)
Anforderung: Der Fuß-
und Radweg entlang der Stammbahntrasse muss auf jeden Fall eine Verbindung zum
Hegauer Weg bzw. zur Idsteiner Straße bekommen, da dieser bisher unvermittelt
an einem privatem Grundstück endet. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die
Stammbahntrasse evtl. wieder als Bahntrasse genutzt werden soll. Abwägung: Mit der
Festsetzung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "Fuß- und
Radweg" folgt der Bebauungsplan den Vorgaben des Flächennutzungsplans und
der gesamtbezirklichen Rad- und Fußwegeplanung, die eine Wegeverbindung
entlang der Stammbahntrasse auf der nördlichen Seite vorsehen. Im Vorgriff auf
einen späteren Lückenschluss wird die Wegeplanung innerhalb des Plangebietes
festgesetzt. Die Fortführung des Weges bis zur Idsteiner Straße ist durch ein
gesondertes Bebauungsplanverfahren für den östlich anschließenden Bereich zu
sichern und nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Hierdurch
entsteht temporär die Situation, dass die bisher genutzte - informelle -
Verbindung zwischen dem Weg entlang der Stammbahntrasse und der fußläufigen
Verlängerung des Hegauer Weges getrennt wird. Eine dauerhafte
planungsrechtliche Sicherung eines Verbindungsweges zur Hegauer Straße wird
angesichts der übergeordneten Planungen für diese temporäre Situation nicht
vorbereitet (siehe Kap. II.4.5 der Begründung). Im Übrigen
besteht außerhalb des Planverfahrens in Absprache mit den Beteiligten die Möglichkeit,
bis zur Herstellung einer Wegeverbindung entlang der Stammbahntrasse einen
informellen Weg außerhalb des eigentlichen Geländes der Justizvollzugsanstalt
(östlich der Linie DE) zu führen, da die Fläche DIKLED (östliche
Erweiterungsfläche) derzeit als Vorhaltefläche dient und nicht unmittelbar von
der Justizvollzugsanstalt benötigt wird. d)
Anforderung: Bei der
vorgesehenen Erweiterung der Justizvollzugsanstalt von derzeit 100 Insassen auf
240 Insassen müssen die möglichen Auswirkungen auf den ruhenden Verkehr
untersucht werden. Unklar ist, ob dieser auf dem Anstaltsgrundstück oder im
öffentlichen Straßenland unterkommen soll. Abwägung: Die
Bauordnung Berlin sieht in § 50 für öffentliche Gebäude lediglich die
Anlage einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen für schwer Gehbehinderte
und Behinderte im Rollstuhl vor. Unabhängig der bauordnungsrechtlichen
Rahmenbedingungen werden im Bebauungsplan Stellplätze lediglich für die
rückwärtigen, außerhalb des eigentlichen Anstaltsgelände liegenden, Teil
ausgeschlossen, so dass prinzipiell die Anlage von Stellplätzen über das erforderliche
bauordnungsrechtliche Maß hinaus auf dem gesamten vorderen Grundstücksteil
möglich ist. Ein weiterer Regelungsgehalt ergibt sich für den Bebauungsplan
daher nicht. Die
Ausführungsplanungen sehen eine Stellplatzanlage im nördlichen Grundstücksteil
vor. Prinzipiell können diese Stellplätze von den Besuchern der Insassen, des
angeschlossenen Gartenmarktes bzw. von den Mitarbeitern bzw. Insassen genutzt
werden. Die Begründung des Bebauungsplanes wird um den Aspekt des ruhenden
Verkehres in dem Kapitel IV.1 ergänzt. e)
Anforderung: Bei einer
Bebauung der weiteren an der Robert-von-Ostertag-Straße anliegenden Grundstücke
muss an eine Befestigung der Straße und eine bessere bauliche Gestaltung der
Einmündung in die Clauertstraße gedacht werden. Es liegt jedoch noch kein
Bauprogramm vor. Auch wäre es sinnvoll den verbreiterten Querschnitt der Straße
bis zum Königsweg fortzusetzen, unter Umständen auch auf der
gegenüberliegenden Straßenseite vorzusehen. Abwägung: Entsprechend
der textlichen Festsetzung Nr. 6 ist die Einteilung der Straßenverkehrsfläche
nicht Gegenstand des Bebauungsplanes; gleiches gilt auch für die bauliche
Gestaltung der Straße. Dieses ist in den nachfolgenden Planungsebenen zu
regeln. Die bauliche Neugestaltung des Einmündungsbereiches in die
Clauertstraße ist innerhalb der im Geltungsbereich festgesetzten
Straßenverkehrsfläche möglich und bedarf keiner weiteren Bebauungsplanfestsetzungen. Auch ist
die Festlegung der Straßenbereiche und –breiten außerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. 5. Berliner
Wasserbetriebe (Schreiben vom 26.07.2006) Hinweis: Bei der
abzunehmenden Regenwassermenge in die Regenwasserkanalisation ist mit Einschränkungen
zu rechnen. Abwägung: Die
Planungen für die zu errichtenden Gebäude sehen eine Regenwassersammlung in Zisternen
vor, um hiermit die Pflanzflächen bewässern zu können. Im Übrigen ist
entsprechend des Berliner Wassergesetzes eine Versickerung des anfallenden
Regenwassers auf dem Grundstück geboten, so dass sich für das
Bebauungsplanverfahren kein Regelungsgebot ergibt. Ergebnis der AuswertungZusammengefasst wurden im Ergebnis der Durchführung der frühzeitigen
Behördenbeteiligung folgende Festsetzungen geändert bzw. hinzugefügt: - Am südlichen Rand der Fläche
für Gemeinbedarf wird eine Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Diese Festsetzung verbessert die
städtebauliche Einbindung des Baukörpers in die landschaftlich geprägte Umgebung. - Die Festsetzung der vier zu
erhaltenden Einzelbäume in der Robert-von-Ostertag-Straße wird gestrichen, da
diese Bäume im zukünftigen öffentlichen Straßenraum liegen, über die Berliner
Baumschutzverordnung gesichert sind und eine darüber hinausgehende Bindung des
Straßenbaulastträgers nicht erforderlich ist. - Die textliche Festsetzung
Nr. 3 wurde präzisiert. - Die südliche Baugrenze wird
um 3,0 m nach Norden verschoben. Des Weiteren wurde die Begründung zum Bebauungsplan überarbeitet, der
Umweltbericht wurde, insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Mensch,
Boden, Wasser und Klima / Lufthygiene inhaltlich vertieft. c) Zweite
förmliche Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Mit Schreiben vom 08. Dezember 2006 wurden 26 ausgewählte Träger
öffentlicher Belange und 8 ausgewählte bezirkliche Fachämter angeschrieben und
darum gebeten, bis zum
19. Januar 2007 eine Stellungnahme zu der Planung abzugeben. Ein bezirkliches Fachamt hat Anregungen und
Hinweise vorgebracht, die im Rahmen der Abwägung behandelt wurden. Die zweite förmliche Beteiligung der
Behörden hat zu folgendem Ergebnis geführt: 1. Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin, UM 3 (Schreiben vom 15.01.2007) a)
Anforderung Der
Schutzanspruch der Justizvollzugsanstalt sollte entsprechend eines Allgemeinen
Wohngebietes eingestuft werden. Abwägung Der
Schutzanspruch vor Lärmimmissionen wird entsprechend eines Mischgebietes eingestuft,
da auf der Fläche der Justizvollzugsanstalt sowohl Wohnen als auch ein das
Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb (Gärtnerei) gleichrangig
nebeneinander betrieben werden sollen. b)
Anforderung Entsprechend
den Berechnungen des Schallschutzgutachtens werden die Orientierungswerte der
DIN 18 005 sowohl für Mischgebiete als auch für Wohngebiete im südlichen Teil
des Plangebietes überschritten. Es sind daher Schallschutzmaßnahmen gegen
Verkehrslärm vorzusehen. Abwägung Die DIN 18
005 bezieht sich auf den Schallschutz im Außenraum. Der von den Überschreitungen
betroffene Bereich dient vorrangig als Abstandsstreifen zur Bahnlinie, im
südöstlichen Teilbereich dieser Fläche ist eine Baumpflanzfläche (siehe
textliche Festsetzung Nr. 5) festgesetzt. Eine
Überschreitung der Orientierungswerte erfolgt ausschließlich nachts (22 bis 06
Uhr). In diesem Zeitraum sind für den betroffenen Bereich im Außenraum des
Geländes der Justizvollzugsanstalt keine schützenswerten Nutzungen, wie
Aufenthalts- oder Erholungsnutzungen zu erwarten. Schallschutzmaßnahmen sind
nicht erforderlich. c)
Anforderung Aufgrund
des hohen Beurteilungspegels, der durch den nächtlichen Schienenverkehr hervorgerufen
wird, ist eine ausreichende Raumbelüftung bei geschlossenem Fenster zu
gewährleisten. Daher ist folgende textliche Festsetzung zu ergänzen: "In
Aufenthaltsräumen im Bereich WXYZ, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden,
sind spätestens bei Inbetriebnahme der Stammbahn zusätzliche schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen ohne oder mit nur geringem Eigengeräuschpegel
einzubauen. Die Schalldämmung der Lüftungseinrichtungen hat mindestens der
Schalldämmung der erforderlichen Schallschutzfenster zu entsprechen." Abwägung Im
Bebauungsplan können keine Festsetzungen aufgenommen werden, die erst zum Zeitpunkt
des Auftretens eines Ereignisses in Kraft treten. Es kann somit nicht
festgesetzt werden, dass erst bei einer Inbetriebnahme der Stammbahnstrecke
passive Schallschutzmaßnahmen eingerichtet werden müssen. Der Bebauungsplan
muss zum Zeitpunkt der Erstellung die absehbaren Auswirkungen der Planung
behandeln und unter Abwägung aller Belange abschließend regeln. Der durch
den Schienenverkehr tatsächlich auftretende Beurteilungspegel kann zum jetzigen
Zeitpunkt aufgrund der in der Begründung (Kapt. 4.6) dargelegten
systembedingten Unsicherheiten der Schall-Immissionsprognose nicht genau
ermittelt werden. Die dem
Schallgutachten zugrunde liegenden Annahmen stellen den Fall der höchsten
Beurteilungspegel dar. Es ist jedoch anzunehmen, dass die tatsächlich
auftretenden Lärmimmissionen wesentlich geringer sein werden, da sich bis zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Strecke (frühestens 2015) die Zugtechnik
weiterentwickeln wird und es unwahrscheinlich ist, dass die nicht
elektrifizierte Strecke mit 130 m langen Zügen (dies entspricht einem
Regionalexpress mit fünf Waggons) im nächtlichen Regelbetrieb bestellt wird. In der
Abwägung stehen die erreichbaren positiven Wirkungen zu dem unter Umständen
nicht unerheblichen Aufwand für einen passiven Schallschutz in keinem
vertretbaren Verhältnis, zumal im Falle der Erforderlichkeit die Möglichkeit
einer Nachrüstung gegeben ist und aufgrund der o.g. Prognoseschwierigkeiten
eine Erforderlichkeit und ggf. der Umfang entsprechender Maßnahmen nicht
absehbar ist. Unabhängig
von den Regelungen des Bebauungsplanes sind außerhalb des Planverfahrens die
einschlägigen technischen Regelwerke zur Schalldämmung von Gebäuden
(DIN 4109, VDI 2719) zu beachten. Insbesondere ist anzustreben, dass
bei einer Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke der in der VDI 2719 angegebene
Innengeräuschpegel für belüftbare Schlafräume (die VDI 2719 sieht für
Schlafräume in Mischgebieten einen Mittelungspegel von 30‑35 dB(A) vor) nicht
überschritten wird. Ob dieses durch bereits in der jetzigen Planungsphase zu
berücksichtigende (passive) Schallschutzmaßnahmen oder sinnvollerweise später
durch nachzurüstende passive bzw. aktive Schallschutzmaßnahmen erfolgen soll,
muss der Bebauungsplan nicht abschließend regeln. d) Anforderung Der
Empfehlung des Schallschutzgutachters zum Schutz vor Erschütterungen und Körperschallübertragungen,
Wohnbebauung in einem Abstand von unter 35 m zum nächsten Gleis nicht
zuzulassen, wird gefolgt. Die Aussage
des Bebauungsplanes, dass bei einer Wahrung eines Mindestabstandes von
15 m zum Gleis kein Regelungsbedarf hinsichtlich eines
Erschütterungsschutzes besteht, kann nicht nachvollzogen werden. Es wird
gefordert, dass durch eine textliche Festsetzung sichergestellt wird, dass die
Erschütterungsimmissionen in einem Abstand von 35 m nicht den definierten
Anhaltswert nach Vornorm DIN 4150 überschreiten. Der Vorschlag für die textl.
Festsetzung lautet: "Gebäude,
die innerhalb des Bereiches UVZY errichtet werden, benötigen bauliche Maßnahmen,
um die die Einhaltung der einschlägigen Normen zur Vermeidung von Erschütterungen
und Körperschallübertragung vom zukünftigen Bahnkörper sicher zu stellen." Abwägung Nach den
Festsetzungen des Bebauungsplans kann die Bebauung der Justizvollzugsanstalt auf
bis zu rund 23,3 m an die nördliche Gleistrasse der Stammbahn heranrücken.
Bei Wiederinbetriebnahme des Bahnverkehrs entsprechend des mit den Ländern
Berlin und Brandenburg sowie mit der DB AG und dem Bund abgestimmten
Betriebsprogrammes wirken Schwingungsimmissionen auf das Plangebiet ein. Durch
einen Immissionsgutachten wurde daher geprüft, inwieweit hierdurch Schäden an
Bauwerken und Belästigungen von Menschen in Aufenthaltsräumen verursacht
werden.[11] Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Anhaltswerte für Schwingungsimmissionen
entsprechend der DIN 4150 Teil 1 bis 3 (Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen
auf Menschen in Gebäuden und Einwirkungen auf bauliche Anlagen) sowohl zur
Beurteilung von Belästigungen auf normal empfindlichen Personen als auch zur
Beurteilung von Schäden an Gebäuden unterschritten werden. Unter
Zugrundlegung der durch das o.g. Bahnbetriebsprogramm auftretenden Schwingungsemissionen
und der zwischen der Bahnlinie und dem Baufeld liegenden Bodenbeschaffenheit
ist an der der Bahntrasse nächst gelegenen Baufeldgrenze eine max. Schwinggeschwindigkeit
von ca. 2,0 mm/s zu erwarten. Diese liegt unterhalb des Anhaltswertes für
die Schwinggeschwindigkeit zur Beurteilung der Wirkung von Erschütterungen auf
Bauwerken von 5,0 mm/s.[12] Auch bei
Berücksichtigung des geplanten Bauvorhabens mit einem Plattenfundament, einer
Ausführung in massiver Bauweise und einer Dreigeschossigkeit treten innerhalb
des Gebäudes kurzzeitige Schwingungsimmissionen mit einer max.
Schwinggeschwindigkeit von ca. 2,0 mm/s auf. Diese liegen, wie oben
bereits geschildert, unterhalb der Anhaltswerte. Zur
Beurteilung der Auswirkungen der Schwingungsimmissionen auf den Menschen wurden
die Schwingungseinwirkungen auf die Bewohner der geplanten
Justizvollzugsanstalt untersucht. Hierzu wurden die o.g. ermittelten
Schwingungsimmissionen und die Daten des Neubauvorhabens (Plattenfundament,
Ausführung in massiver Bauweise, Dreigeschossigkeit) herangezogen. Im Ergebnis
wurde ein Taktmaximalpegel KB max von ca. 0,08 für die geringere
Nachtzeit ermittelt. Dieser liegt unterhalb des Anhaltswertes für die
Beurteilung von Erschütterungen in Mischgebieten von KB max 0,15.[13] e)
Anforderung Das Problem
der Unterbrechung der bestehenden Wegeverbindung zwischen S-Bahntrasse und
Hegauer Weg ist sowohl mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche bes.
Zweckbestimmung als auch mit der in der Begründung erläuterten Zwischenlösung
planerisch nicht gelöst. Es wird daher vorgeschlagen, einen Fuß- und Radweg
entlang der Linie IKL auszuweisen. Sollte später ein Weg in Verlängerung der
Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung realisiert werden können, kann auf die
reale Nutzung dieser Planausweisung verzichtet werden Abwägung Die im
Bebauungsplan festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf ist vollständig für den
Betrieb der Justizvollzuganstalt erforderlich. Daher werden die noch
bestehenden Pachtverträge mit den Nutzern der Grabelandflächen zeitnah
gekündigt. Eine Wegeführung entlang der östlichen Plangebietsgrenze innerhalb
des Plangebietes ist aufgrund der Flächenerforderlichkeit der
Justizvollzugsanstalt ebenfalls nicht möglich. Eine
Wegeverbindung vom festgesetzten Fuß- und Radweg zum Hegauer Weg kann nur in
Verlängerung des geplanten Fuß- und Radweg erfolgen. Ob diese Wegeverbindung in
direkter Verlängerung des Fuß und Radweges auf den Flächen des Landes Berlin
erfolgen kann oder über Teilflächen der derzeit nicht genutzten Bahntrasse
erfolgen kann, ist außerhalb des Bebauungsplanverfahrens in weiteren
Planverfahren zu klären. f)
Anforderung Die
Varianten der gutachterlichen Vorplanung zur Energieversorgung sind stark
verkürzt und daher sachlich falsch wiedergegeben. Abwägung Der
Umweltbericht wird in dem dargestellten Punkt inhaltlich vertieft und
korrigiert. g)
Anforderung Im
Bebauungsplan soll durch eine textliche Festsetzung gesichert werden, dass die
Dachflächen der Justizvollzugsanstalt baulich so ausgestaltet werden, dass der
Betrieb von Photovoltaikanlagen möglich ist. Abwägung Ein
städtebauliches Erfordernis, den Betrieb von Photovoltaikanlagen baustatisch zu
sichern, besteht planungsrechtlich im Bebauungsplan nicht, da das Land Berlin
Bauträger des Vorhabens ist. Die Sicherung dieser Maßnahme durch eine
Selbstbindung ist daher nicht erforderlich. Unabhängig
hiervon wurde bei der Planung des Gebäudes sichergestellt, dass eine nachträgliche
Installation einer Photovoltaikanlage baustatisch möglich ist. Ergebnis der Auswertung Im Ergebnis der Durchführung der zweiten förmlichen Behördenbeteiligung
werden keine Festsetzungen geändert bzw. hinzugefügt. Die Begründung wurde in den folgenden
Punkten redaktionell angepasst und korrigiert - Nutzung der
Grabelandparzellen, - Wegeverbindung zwischen dem
festgesetzten Rad- und Fußweg und dem verlängerten Hegauer Weg, - Lärm und
Erschütterungsimmissionen, - Schutzgut Klima. d) Zweite
förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Im Zeitraum zwischen dem 11. Dezember 2006 und dem 19. Januar 2007 wurde
die zweite förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. In dieser Zeit
informierten sich mehr als 30 Bürger über die Planungen. Es
äußerten sich 33 Bürger mit Einzelstellungnahmen und 500 Bürger in einer Sammelstellungnahme zu dem
Bebauungsplan-Entwurf. Die zweite förmliche
Öffentlichkeitsbeteiligung hat zu folgendem Ergebnis geführt: a)
Anforderung Der Standort der Justizvollzugsanstalt in Düppel sollte aufgegeben werden
und das Gelände einer ähnlichen Nutzung wie die des Museumsdorfes Düppel, bzw.
der Kinderreitschule zugeführt werden. Die Justizvollzugsanstalt passt nicht in
das Gebiet, sie sollte daher ganz verlegt werden. Kein Neubau der Justizvollzugsanstalt. Keine Erweiterung und Vergrößerung des Geländes der Justizvollzugsanstalt
Düppel. Ein effektiver Gartenbau im Bereich der Justizvollzugsanstalt ist bisher
nicht aufgefallen, deswegen wird in Frage gestellt, ob das jetzige Gelände zu
klein sei. Durch eine Erhöhung der Insassenzahlen wird die abgelegene Gegend noch
bekannter, wodurch die Kriminalität, insb. die Anzahl der Hauseinbrüche
zunehmen wird. Ein sorgenfreies Spazierengehen ist nicht mehr gegeben. Das
Angstgefühl der Anwohner steigt und Eltern machen sich Sorgen um ihre Kinder. Die Erweiterung der Justizvollzugsanstalt ist an diesem durch Wohnen,
Freizeit- / Naherholungsnutzungen (Reiten/Joggen/Radfahren etc.) sowie durch
die Veterinärmedizin der FU und des Museumsdorfs Düppel geprägten Bereich nicht
angemessen. Die Erweiterung ist untunlich und sozial schwer zu verkraften. Die mit zumeist ca. 90 Plätzen belegte Justizvollzugsanstalt wirkt in
dieser Umgebung nicht weiter störend, weil weder Sicherungsmaßnahmen noch Insassen
der Anstalt bewusst im Straßenraum in Erscheinung traten. Durch die erhebliche
Ausweitung der Kapazität wird sich dieses ändern. Die 240 Insassen der JVA
entsprechen annähernd der gesamten Anwohnerschaft des Bereiches zwischen
Idsteiner Straße und Singener Weg. Es sollte bei der guten Nachbarschaft belassen werden und allen Nutzern
eine reelle Existenzchance eingeräumt werden. Die Baumaßnahme stellt eine Verschlechterung des Wohnwertes dar. Abwägung Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der
S-Bahntrasse im Süden und dem Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit
hohem Grünanteil dargestellt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne
Abgrenzung gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und
Forschung" sowie "Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen. Innerhalb dieses Planwerkes erfolgte eine grundsätzliche Abwägung
bezüglich der Vereinbarkeit der Nutzungen einer Justizvollzugsanstalt in
Nachbarschaft zu den Freiflächen, zum Wohnen, zu den Einrichtungen der FU und
zum Museumsdorf Düppel. Die Ausweisungen im Flächennutzungsplan beinhalten
jedoch nicht nur den Bestandsschutz, sondern sichern auch die Entwicklung der
einzelnen Nutzungen, so dass eine Erweiterung der Justizvollzugsanstalt mit den
Zielen des FNPs vereinbar ist. Der Bebauungsplan konkretisiert den FNP und
setzt die Ziele – hier Erweiterung der Justizvollzugsanstalt – um. Die Kapazität der Justizvollzugsanstalt soll auf 240 Insassen erweitert
werden. Neben baulichen Erweiterungen sollen auch ausreichende Freiflächen für
die Pflanz- und Betriebsflächen des Gartenbaubetriebes gesichert und
Erweiterungsmöglichkeiten gewährleistet werden. Ziel des Haftvollzuges ist, für
die Insassen Hilfestellung bei der Eingliederung in die Gesellschaft zu
leisten. Dazu gehört das Angebot von Arbeitsmöglichkeiten, die durch den
Gartenbaubetrieb geschaffen werden. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche
für den Gemeinbedarf ist deswegen vollständig für den Betrieb der Anlage
erforderlich. Mit der Erweiterung der Justizvollzugsanstalt werden keine
nutzungsstrukturellen und sozialen Spannungen neu hervorgerufen. Das Gebiet
zeichnet sich durch eine breite Nutzungsvielfalt aus, die vom Wohnen über
intensiv betriebene Freizeitnutzungen bis hin zu Forschungs- und gewerblichen
Gartenbaunutzungen reicht. Der Betrieb einer Justizvollzugsanstalt für den
offenen Vollzug ist Teil dieser funktionierenden Nutzungsmischung. Die geplante
Erweiterung der Justizvollzugsanstalt führt zu keiner unverhältnismäßigen Einschränkung
der benachbarten Nutzungen, so dass ein funktionierendes Nebeneinander der
unterschiedlichen Nutzungen gewahrt bleibt. Auch ergeben sich durch die Erhöhung der Einwohner um ca. 150 Personen
keine funktionalen städtebaulichen Nachteile, da die Insassen naturgemäß nur
einen Teil der öffentlichen Infrastruktur nachfragen werden (so müssen keine
Spielplätze, Kindergärten, Schulen etc. bereitgestellt werden) und der
öffentliche Verkehr ‑ mit den Buslinien in der Berlepsch- und Potsdamer
Straße - nachfrageorientiert auf die Einwohnerentwicklung reagieren wird. Ein maßgebliches Ziel der Kriminalitätsprävention ist eine erfolgreiche
Wiedereingliederung der Insassen in die Gesellschaft nach Beendigung der
Haftstrafe. Hierzu dient der offene Vollzug, wobei es unabdingbar ist, dass die
Baulichkeiten der Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug auch räumlich
Teil der Gesellschaft sein müssen. Eine örtliche Separation wäre dem
gesellschaftlichen Ziel der Integration nicht dienlich. Die vermutete Korrelation zwischen der Erweiterung einer
Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug und einer ansteigenden
Kriminalität in der unmittelbaren Umgebung kann auf der Ebene der
Bauleitplanung nicht nachvollzogen werden. Belange dafür werden durch die
Bürger nicht beigebracht. Die städtebauliche Struktur dieses heterogenen Gebietes ist nicht nur
durch Pferdekoppeln, Grabeland, das Museumsdorf Düppel und Einfamilienhäuser
geprägt. Vielmehr wird das Gebiet auch von größeren Baulichkeiten der
veterinärmedizinischen Fakultät und des ehemaligen Gutes Düppel im Norden und
von Geschosswohnungsbauten im Süden mit geprägt, so dass sich die geplanten
Gebäude innerhalb dieses uneinheitlichen Siedlungsgeflechtes nicht als
Fremdkörper darstellen. Da die Justizvollzugsanstalt im offenen Vollzug
betrieben wird, sind keine erhöhten stadtraumwirksamen Sicherungsvorkehrungen
vorgesehen. Als Einfriedung ist ähnlich dem Bestand eine Zaunanlage geplant. Im
Übrigen ist mit der textliche Festsetzung Nr. 3 sichergestellt, dass
Einfriedungen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen. b)
Anforderung Durch die
Erweiterung sind im höchsten Maße die Kinder bedroht, die auf dem Weg zu dem
Reitverein ganz dicht an dem Neubau vorbeilaufen müssen. Auch sind die Kinder
bedroht, die den Königsweg als Schulweg benutzen. Es muss davon ausgegangen
werden, dass sich unter den Insassen auch Sexualstraftäter befinden. Der Kinder-
und Jugend-Reit- und Fahrverein ist im Süden der Stadt ein einzigartiges sozialpädagogisches
Angebot, welches z.B. auch Kinder von der Straße fernhält. Diese Kinder sind
vermutlich keine Kandidaten für die Nachbarschaft der Justizvollzugsanstalt. Der Kinder-
und Jugend-Reit- und Fahrverein wird von Kindern und Jugendlichen im Alter
zwischen 5 und 25 Jahren und zu mehr als 90% von Mädchen genutzt. Mit der
Vergrößerung der Justizvollzugsanstalt und der Verlegung des Haupteingangs
direkt gegenüber des Vereinsgrundstücks werden möglicherweise Konflikte
auftreten. Abwägung Die
geplante Justizvollzugsanstalt dient ausschließlich dem offenen Vollzug. Ziel
dieser Unterart des Haftvollzuges ist, für einen Teil der Insassen des
geschlossenen Vollzuges schon während der Strafvollzugszeit Kontakt- und
Eingliederungsmöglichkeiten in die Gesellschaft außerhalb der Haftanstalten
schaffen zu können. Eine
Verlegung von Insassen vom geschlossenen in den offenen Vollzug ist an strenge
gesetzliche Vorgaben geknüpft. So kann verhindert werden, dass von diesen
Insassen eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. In den
Berliner Ausführungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz ist geregelt, dass bei
Straftaten, die ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis indizieren, die Frage der
Geeignetheit besonders streng vor und während des (Gesamt)vollzuges geprüft
wird. Aufgrund
der gesetzlichen Rahmenbedingungen kann man daher nicht von einem erhöhten
Sicherheitsrisiko für die Benutzer der an der Justizvollzugsanstalt entlang
führenden Wege ausgehen. c)
Anforderung Erhalt der
Grabelandparzellen. Es werden
Einwände vorgebracht, dass - entgegen früheren Zusagen - für die Justizvollzugsanstalt
eine größere Grundstücksfläche in Anspruch genommen wird. Dies führt dazu, dass
die seit Jahrzehnten bestehende Kleingartenanlage der Neuplanung zum Opfer
fiele. Abwägung Im
rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist die Fläche der Grabelandparzellen als
Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil dargestellt. Innerhalb
dieses Planwerkes erfolgte eine grundsätzliche Abwägung über die Nutzung der
Flächen als Grabeland bzw. als Erweiterungsfläche für
Gemeinbedarfseinrichtungen. Der Bebauungsplan konkretisiert den FNP und setzt
die Ziele - hier Erweiterung der Justizvollzugsanstalt - um. Die derzeit
von dem der Anstalt zugeordneten Gartenbaubetrieb genutzten Pflanzflächen
liegen überwiegend nördlich des Plangebietes. Diese Flächen dienen jedoch als
Vorhaltefläche für eine Erweiterung der veterinärmedizinischen Fakultät der
FU. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf ist daher
vollständig für den Betrieb der Justizvollzuganstalt erforderlich, so dass die
noch bestehenden Pachtverträge mit den Nutzern der Grabelandflächen zeitnah
gekündigt werden. d)
Anforderung Im
Bebauungsplan-Entwurf ist kein Sportplatz ausgewiesen. Aus den mit ausgelegenen
Projektunterlagen geht jedoch hervor, dass ein Sportplatz geplant ist und
dieser nach mündlicher Auskunft östlich der Neubauten hergerichtet werden
soll. Gegenüber der heutigen Anordnung und unter Berücksichtigung des enormen
Anstiegs der Insassen führt dies zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für die
angrenzende Wohnbebauung. Diese wird schon heute im Sommer durch wiederkehrende
Geräuschpegel belästigt (Billard- / Tischtennisspiele bei geöffnetem Fenster). Abwägung Die
nördlich der bestehenden Bebauung liegende Freifläche wird derzeit als Fläche
für allgemeine Sportausübungen genutzt. Aus organisatorisch funktionalen
Gründen ist nach der Erweiterung der Justizvollzugsanstalt eine Sportausübung
auf dieser Fläche nicht mehr möglich, so dass innerhalb der Grundstücksfläche
ein Ersatzstandort erforderlich ist. Dieser soll östlich des Hauptgebäudes
liegen und ist eingerahmt von dem Gewächshaus im Norden, den Betriebsgebäuden
im Osten und dem Hauptgebäude im Westen. Insofern sind neue Sportstätten im
Sinne von zusätzlichen Sportstätten nicht vorgesehen. Die neue Fläche rückt um
rund 45 m an die Wohnbebauung im Singener Weg heran, der Mindestabstand zu
der Bebauung liegt nun bei ca. 180 m. Es kann
jedoch von einer Verringerung der Schallausbreitung Richtung Osten und Norden
ausgegangen werden, da im Osten unmittelbar die Bebauung der Wirtschaftsgebäude
mit der geplanten Höhe von 3,5 m über die gesamte Längsseite anschließt
und nach Norden das Gewächshaus mit einer Höhe von 6,8 m die Sportfläche
abschirmt. Planungsrechtlich
ist die neue Sportfläche - ebenfalls wie die bisherige Fläche – als Freifläche
zu betrachten, die für Sportausübungen genutzt wird. Daher ist eine Festsetzung
von Sportanlagen im Bebauungsplan nicht erforderlich. Unabhängig
vom Bebauungsplanverfahren ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob durch
die Sportausübung auf dieser Fläche die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Sportlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) Anwendung findet. In dieser
Verordnung sind nutzungsgebietabhängige Immissionsrichtwerte und die Einteilung
des Tages in verschiedene Tageszeitgruppen bestimmt. Die durch die Sportausübung
entstehenden Geräuschimmissionen dürfen die in der Verordnung aufgeführten Immissionsrichtwerte
nicht überschreiten. Gegebenenfalls sind schallmindernde Maßnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen
für bestimmte Tageszeiten (z.B. Sonn- und Feiertag zwischen 13:00 und 15:00
Uhr) erforderlich. Diese Maßnahmen können jedoch erst im Baugenehmigungsverfahren
bestimmt werden, da erst auf dieser Planungsebene für das konkrete Vorhaben die
für eine Immissionsbeurteilung erforderlichen Rahmenbedingungen (z.B. Größe,
Ausrichtung und Art des Untergrundes der Sportfläche, Lage und Höhe der umliegenden
Bebauung, Abstand zur zu schützenden Nutzung) hinreichend genau bekannt sind. e)
Anforderung Der Neubau
sollte in Nord-Südrichtung geplant werden, so könnten die bestehenden
Grundstücke und Gebäude geschont werden. Das nördlich angrenzende Feld ist groß
genug für den Gartenbaubetrieb der Justizvollzugsanstalt. Abwägung Die Fläche
des nördlich anschließenden Flurstücks 221 dient als Vorhaltefläche für eine
langfristige Erweiterung der veterinärmedizinischen Fakultät der FU. Die für
die Erweiterung der Justizvollzugsanstalt verfügbare Fläche liegt
ausschließlich innerhalb des Flurstücks 646. Daher wird die nördliche
Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes durch die Flurstücksgrenze zwischen den
Flurstücken 221 und 646 gebildet. Unabhängig
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt die Freimachung der Fläche
zwischen den Punkten DIKLED (Grabelandparzellen im östlichen Teilbereich)
zeitnah im Rahmen der bestehenden Pachtverträge zwischen den Nutzern und dem
Land Berlin. f)
Anforderung Aufgrund
der Prägung des Gebietes durch überwiegend einzelne, freistehende Wohnhäuser
mit überwiegend eingeschossiger Bebauung passt die geplante
Justizvollzugsanstalt mit der massiven dreigeschossigen Bebauung nicht in das
Umfeld. Die
landschaftlichen Nutzungen (Gartenbauflächen, Pferdehaltung, einzelne hist.
Gebäude des Rittergutes Düppel) prägen den offenen naturnahen Charakter dieses
Gebietes. Die in diesem Gebiet
(nördlich der S-Bahntrasse) bestehenden Sichtbeziehungen und landschaftsräumlichen
Zusammenhänge werden durch die 9,5 m hohe Bebauung und den neben der
S-Bahntrasse geplanten Rad- und Fußweg zerstört. Die massive
Bebauung steht gegen die in diesem Bereich bekannten und bisher vom Bezirk
beabsichtigten Ziele. Auf die
benachbarte angrenzende Bebauung im Süden und im Osten wird keinerlei Rücksicht
genommen. Bei dem Bauvorhaben
wird nicht auf das Orts- und Landschaftsbild dieses Teils von Zehlendorf
geachtet. Es ist
nicht verständlich, warum der Neubau dreigeschossig gebaut werden soll, während
der Bestand der Justizvollzugsanstalt eingeschossig ist und die Wohnbebauung im
Osten und im Süden zweigeschossig festgeschrieben ist. In diesem
Zusammenhang wird auf das Bauvorhaben "Ebbinghaus" in der
Schloßstraße verwiesen, hier hat auch der Investor einen Rückzieher gemacht. Es werden
Einwände gegen die geplante Bebauung in der beabsichtigten äußeren Gestaltung
vorgebracht. Abwägung Die
städtebauliche Struktur sowie das Orts- und Landschaftsbild dieses heterogenen
Gebietes sind nicht nur durch Pferdekoppeln, Grabeland, das Museumsdorf Düppel
und Einfamilienhäuser geprägt. Vielmehr wird das Gebiet auch von größeren
Baulichkeiten der veterinärmedizinischen Fakultät und des ehem. Gutes Düppel im
Norden und von Geschosswohnungsbauten im Süden mit geprägt. Die Gebäudehöhen
der vorhandenen Bebauung stellen ein ebenso vielfältiges Bild dar. So befinden
sich im näheren Umkreis sowohl eingeschossige Gartenlauben mit Flachdach und
Einfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen plus Satteldach als auch
dreigeschossige Geschosswohnungsbauten mit Flachdach. Die Höhen der gewerblich
genutzten Gebäude reichen ebenfalls von eingeschossigen Stallungen bis hin zu
zwei- bis dreigeschossigen Institutsgebäuden der FU. Aufgrund
dieses sowohl nutzungsstrukturell als auch in der Höhenentwicklung der Baulichkeiten
uneinheitlichen Siedlungsgeflechtes ist der geplante dreigeschossige Baukörper
mit einer Höhe von maximal 9,5 m kein untypischer Fremdkörper und passt
sich in die weitere Siedlungsstruktur ein. Eine
Störung des Orts- und Landschaftsbildes ist ebenfalls nicht gegeben, da bereits
jetzt höhere Gebäude des veterinärmedizinischen Institutes in den durch
Pferdekoppeln und Grabeland geprägten Teilbereich des Landschaftsraumes
hineinwirken. Eine mit
dem Bestand vergleichbare eingeschossige Bebauung würde bei der vorgesehenen
Erweiterung des Gebäudes für ca. 240 Insassen eine erheblich größere
Grundfläche in Anspruch nehmen. Dieses würde vor allem zu einer ungleich
höheren Versiegelung führen und wäre zudem nicht mit dem Ziel einer ressourcen-
und kostensparenden Bauweise vereinbar. Das
Bauvorhaben "Ebbinghaus" in der nördlichen Schloßstraße /
Walter-Schreiber-Platz liegt im Bezirk Tempelhof-Schöneberg. Näheres hierzu ist
nicht bekannt und ist auch nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Fragen
hinsichtlich der äußerlichen baulichen (architektonischen) Gestaltung werden im
Bebauungsplan nicht behandelt, da hierfür die städtebauliche Erforderlichkeit
nicht gegeben ist. g)
Anforderung Es besteht
ein direkter Blickkontakt zur Justizvollzugsanstalt von den Grundstücken an der
Berlepschstraße. Deshalb wird gefordert, die Bauhöhe des Neubaus von 9,5 m
auf 6,5 m zu senken und die festgesetzte Bepflanzung zu intensivieren. Die
architektonische Anordnung der Fenster soll keine Fenster auf der Südseite
vorsehen. Abwägung Die Die Gebäudehöhen der vorhandenen
Bebauung stellen ein vielfältiges Bild dar. So befinden sich im näheren Umkreis
sowohl eingeschossige Gartenlauben mit Flachdach und Einfamilienhäuser mit zwei
Vollgeschossen plus Satteldach als auch dreigeschossige Geschosswohnungsbauten
mit Flachdach. Die Höhen der gewerblich genutzten Gebäude reichen ebenfalls von
eingeschossigen Stallungen bis hin zu zwei- bis dreigeschossigen
Institutsgebäuden der FU. Aufgrund dieses in der
Höhenentwicklung der Baulichkeiten uneinheitlichen Siedlungsgeflechtes ist der
geplante dreigeschossige Baukörper mit einer Höhe von maximal 9,5 m kein
untypischer Fremdkörper und passt sich in die weitere Siedlungsstruktur ein. Fragen hinsichtlich der
Anordnung der Fenster sowie des Sichtschutzes werden im Bebauungsplan nicht
behandelt, da bei einem Abstand von über 90 m zur Bebauung an der
Berlepschstraße die städtebauliche Erforderlichkeit nicht gegeben ist. Die
Pflanzfläche entlang der südlichen Grundstücksfläche soll die landschaftliche
Einbindung des Baukörpers und die Erhaltung vorhandener erhaltenswerter Bäume
und Gehölze sicherstellen. Sie übernimmt keine Sichtschutzfunktion. h)
Anforderung Die
öffentliche Auslegung erfolgte äußert bürgerunfreundlich. Die Unterlagen waren
für den Laien, der sich mit Bebauungsplanverfahren nicht auskennt, nicht
verständlich. Vor Ort war
nicht erkennbar, in welchem Raum ein Ansprechpartner zu finden ist; deshalb
konnten einige Fragen vor Ort nicht geklärt werden. Obwohl es
sich um eine öffentliche Auslegung handelt, befindet sich in den Unterlagen nur
ein Vorentwurf des Umweltberichtes, d.h. dieser weist erhebliche Lücken und
Mängel auf. Gemäß § 2
Abs. 4, § 2a sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist dies eine erheblicher
Fehler und bedeutet, dass nach Erstellung des endgültigen Umweltberichtes der
Bebauungsplan nochmals öffentlich ausgelegt werden muss. Abwägung Die
öffentliche Auslegung erfolgte in dem Zeitraum vom 11.12.2006 bis zum
19.12.2007 im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf mit allen erforderlichen
Unterlagen. Diese waren unter anderem der Entwurf des Bebauungsplans, Stand
21.11.2006, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung sowie der
Umweltbericht als Teil der Begründung. Der
Umweltbericht wurde gegenüber dem Vorentwurf entsprechend den Anregungen der
frühzeitigen Behördenbeteiligung inhaltlich vertieft. Innerhalb
der Auslegungszeit war jederzeit der Zugang zu den Unterlagen gewährleistet und
ein Ansprechpartner, der Fragen zu der Planung klären konnte, erreichbar. Der Raum
war benannt. i)
Anforderung Die Belange
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege
müssen gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB berücksichtigt werden. Dies gilt auch für
die artenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 42, 43 Abs. 1 Satz 1 sowie 19
Abs. 3 Satz 2 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatschG). Die
Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann zum Scheitern des
Bebauungsplanverfahrens führen. Abwägung Für die
Belange des Umweltschutzes wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine
Umweltprüfung durchgeführt. In dieser wurden die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen schutzgutbezogen ermittelt und in einem Umweltbericht, der
Teil der Begründung ist, beschrieben und bewertet. Die Prüfung der artenschutzrechtlichen
Belange ist Teil des Umweltberichtes und wurde im Kapitel 2.2 "Schutzgut
Tiere und Pflanzen" des Umweltberichtes durchgeführt. Die für den
Artenschutz zuständige Stelle des Senats hat keine Bedenken hinsichtlich eines
möglichen Vorkommens geschützter Arten vorgebracht. j)
Anforderung Gutachten
zu Vögeln, Fledermäusen, Kleinsäugetieren, Zauneidechsen, Laufkäfern, Immen und
Schmetterlingen sind unabdingbar, da die abzureißenden Gebäude und der angrenzende
Außenbereich (Ackerflächen, Pferdekoppeln, stillgelegte Bahnstrecke) ein Vorkommen
von streng geschützten Lebewesen und Rote-Liste-Arten nicht ausschließt. Abwägung Das
Plangebiet wird derzeit durch intensive Nutzungen geprägt. Diese sind zum einen
Wohn- und gewerbliche Nutzungen der Justizvollzugsanstalt sowie Beetanlagen des
angeschlossenen Gartenbetriebes. Zum anderen unterliegen die östlich
angrenzenden Pachtparzellen einer intensiven Freizeitnutzung und werden als
Grabeland genutzt. Die vorgefundenen Bestandsstrukturen sind hochgradig anthropogen
geprägt und weisen im Regelfall keine wertvollen Flora- und Faunabestände auf.
Der Umweltbericht kommt daher in der Bewertung des Schutzgutes Tiere und
Pflanzen zu dem Ergebnis, dass "der überwiegend intensiv genutzte und
naturferne Charakter des Plangebietes auf eine relativ arten- und individuenarme
Fauna schließen lässt." Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass § 42
BNatSchG (Vorschrift für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und
Pflanzenarten) berührt ist. k)
Anforderung Eine
floristische Untersuchung der Grabelandparzellen muss ebenfalls erfolgen, da in
dem Vorentwurf des Umweltberichtes keine Aussagen zur schützenswerten
Vegetation dieser Flächen gemacht wurde. Abwägung Alle
Pachtparzellen werden intensiv als Freizeitgrundstücke genutzt, sie weisen
keine wertvollen Vegetationsstrukturen auf. Der Umweltbericht kommt in der
Bewertung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen zu dem Ergebnis, dass "der
überwiegend intensiv genutzte und naturferne Charakter des Plangebietes auf eine
relativ arten- und individuenarme Fauna schließen lässt." Es liegen keine
Anhaltspunkte vor, dass § 42 BNatSchG (Vorschrift für besonders geschützte
und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) berührt ist. l)
Anforderung Zur
Sicherung des derzeitigen bzw. zukünftigen Vegetationsbestandes sollte der
Baumbestand durch Planzeichen festgesetzt werden. Auch eine
reichliche Bepflanzung an dem Neubau sollte in Betracht gezogen werden. Abwägung Der
Baumbestand wurde, soweit städtebaulich erforderlich, bereits durch die
Festsetzung einer Erhaltungsbindung und einer Pflanzfläche (nördlich und
südlich des Baufeldes) gesichert. Des Weiteren unterliegt der im Plangebiet
vorhandene Baumbestand den Regelungen der Berliner Baumschutzverordnung. Die
Sicherung der Baumreihe in der öffentlichen Verkehrsfläche in Form einer
Selbstbindung des Landes Berlin ist nicht erforderlich. Auch für
die reichliche Bepflanzung des Neubaus besteht kein städtebauliches
begründbares Erfordernis. Diese Anregung kann daher nicht in den
Festsetzungsumfang des Bebauungsplans aufgenommen werden. m)
Anforderung Das
Vorhaben berücksichtigt in keiner Weise die Erfordernisse der verkehrlichen
Erschließung und der Belange der Anwohner. Dies kommt insbesondere bei den
Stellungnahmen zur TÖB-Beteiligung (z.B. auf Seite 33, Nr. 5. d) der Abwägung)
zum Ausdruck. Der B-Plan stellt eine "Inselplanung" dar, die auf die
Belange der Umgebung nicht eingeht. Der
erforderliche Ausbau der Robert-von-Ostertag-Straße ist nicht abgesichert. Es
stehen offensichtlich weder Mittel noch Planungen dafür zur Verfügung. Abwägung Die
verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die
Robert-von-Ostertag-Straße. Über den Knotenpunkt Robert-von-Ostertag-Straße /
Clauertstraße ist das Plangebiet an das innerstädtische Straßennetz
angeschlossen. Fragen
hinsichtlich des ruhenden Verkehres sind bauordnungsrechtlich geregelt. Die Bauordnung
Berlin sieht in § 50 für öffentliche Gebäude lediglich die Anlage einer
ausreichenden Anzahl von Stellplätzen für schwer Gehbehinderte und Behinderte
im Rollstuhl vor. Unabhängig der bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen
werden im Bebauungsplan Stellplätze lediglich für die rückwärtigen, außerhalb
des eigentlichen Anstaltsgelände liegenden, Teil ausgeschlossen, so dass prinzipiell
die Anlage von Stellplätzen über das erforderliche bauordnungsrechtliche Maß
hinaus auf dem gesamten vorderen Grundstücksteil möglich ist. Ein darüber
hinausreichender Regelungsgehalt ergibt sich für den Bebauungsplan daher nicht. Die
Ausführungsplanungen sehen eine Stellplatzanlage im nördlichen Grundstücksteil
vor. Prinzipiell können diese Stellplätze von den Besuchern der Insassen, des
angeschlossenen Gartenmarktes bzw. von den Mitarbeitern bzw. Insassen genutzt
werden. Die Belange der Anwohner werden hierdurch nicht berührt. Die
Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche in der Robert-von-Ostertag-Straße
bereitet nicht unmittelbar den Ausbau der Straße vor. Fragen bezüglich der
Finanzierung und der Ausbauplanung sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes,
dieses wird außerhalb des Bebauungsplanverfahrens in anderen Planverfahren
bestimmt. n)
Anforderung Der
geplante Bau eines Fuß- und Radweges endet im "Nichts", die
Fortführung ist nicht geplant, die beabsichtigte Verlängerung wird im B-Plan
nicht sichergestellt. Abwägung Der
festgesetzte Fuß- und Radweg ist Teil eines noch herzustellenden zusammenhängenden
Fuß- und Radwegenetzes. Dieses soll als Teil einer übergeordneten
Grünverbindung nördlich der S-Bahntrasse verlaufen. Die Grünverbindung ist im
rechtskräftigen Flächennutzungsplan dargestellt. Der Bebauungsplan kann in
Umsetzung dieses Netzes jedoch nur die erforderliche Fläche für den
Teilbereich des Plangebietes sichern. Die Bereiche, die außerhalb dieses
Bebauungsplanes liegen, sind durch weitere Bebauungspläne bzw. andere
planungsrechtliche Planverfahren zukünftig zu sichern. Ob dieser
Teilbereich des Wegenetzes in direkter Verlängerung des Fuß und Radweges auf
den Flächen des Landes Berlin erfolgen kann oder über Teilflächen der derzeit
nicht genutzten S‑Bahntrasse erfolgen kann, ist außerhalb des
Bebauungsplanverfahrens in weiteren Planverfahren zu klären. o)
Anforderung Die
Sperrung des Weges von der S-Bahntrasse entlang des jetzigen Gärtnereiverkaufs
zum Königsweg bedeutet eine erhebliche Einschränkung für die erholungssuchenden
Bürger. Zwischen der Robert-von-Ostertag-Straße und dem Singener Weg entstünde
mit der ausgelegten Planung eine unbetretbare Fläche großen Ausmaßes. Es kann
nicht in der Absicht des Bezirkes liegen, derartige "Inseln"
entstehen zu lassen. Die
geplante Schließung des Weges von der S-Bahntrasse über die Gärtnereiflächen
der Justizvollzugsanstalt schneidet das Grundstück des Kinder- und Jugend-Reit-
und Fahrvereins an der S-Bahntrasse von der direkten Verbindung zum Königsweg
ab. Der
geplante Fuß- und Radweg auf der Nordseite der S-Bahntrasse ist eigentlich zu
begrüßen, jedoch wird das Grundstück des Kinder- und Jugend-Reit- und
Fahrvereins auf den Grundstücken der Bahn derzeit von dieser Seite aus
erschlossen. Ver- und Entsorgung der dort befindlichen Ponys erfolgt
ausschließlich über diese Straße. Auf die Belange des Kinderreitvereins sollte
daher unbedingt Rücksicht genommen werden. Die
Einbeziehung der Straßen und Wege in das Bauvorhaben würde den Reitbetrieb
wesentlich einschränken und auch die Erreichbarkeit der diversen Plätze und
Koppeln untereinander unmöglich machen. Die Ver-
und Entsorgung des Bahngrundstücks des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins
muss weiterhin über den geplanten Rad- und Fußweg von der
Robert-von-Ostertag-Straße möglich bleiben. Die Fläche wird seit 30 Jahren
genutzt und ist vollständig auf die Erschließung über den Weg an der ehemaligen
S-Bahnhaltestelle Düppel-Süd eingerichtet. Eine "Umdrehung" der
Erschließung dieses Grundstücks zur Idsteiner Straße wäre mit erheblichen
Kosten verbunden. Die Herstellung einer angemessenen Einmündung in die
Clauertstraße wird gefordert. Über den
geplanten Fuß- und Radweg wird das Grundstück des Kinder- und Jugend-Reit- und
Fahrvereins an der S-Bahntrasse mit Futter versorgt und die Abfuhr des Mistes
sichergestellt. Zum Einsatz kommt ein 3-achsiger Selbstlade-LKW mit 26 t
Gesamtgewicht. Zugleich muss die Feuerwehr mit Löschfahrzeugen hineinfahren
können, um die Sicherheit zu gewährleisten. Der Fuß- und Radweg muss daher
ausreichend befestigt sein und diesen Anliegerverkehr ermöglichen. Abwägung Die im
Bebauungsplan festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf ist vollständig für den
Betrieb der Justizvollzuganstalt erforderlich. Daher werden die noch
bestehenden Pachtverträge mit den Nutzern der Grabelandflächen zeitnah
gekündigt. Eine Wegeführung entlang der östlichen Plangebietsgrenze innerhalb
des Plangebietes, die den verlängerten Hegauer Weg mit dem festgesetzten Fuß-
und Radweg verbindet, ist aufgrund der Flächenerforderlichkeit der
Justizvollzugsanstalt ebenfalls nicht möglich. Eine
Wegeverbindung vom festgesetzten Fuß- und Radweg zum Hegauer Weg kann nur in
Verlängerung des geplanten Fuß- und Radweges außerhalb des Plangebietes
erfolgen. Ob diese Wegeverbindung in direkter Verlängerung des Fuß- und
Radweges auf den Flächen des Landes Berlin erfolgen kann oder über Teilflächen
der derzeit nicht genutzten Bahntrasse, ist außerhalb des
Bebauungsplanverfahrens in weiteren Planverfahren zu klären. Die
Erschließung der auf dem Bahngelände liegenden Reitflächen ist derzeit nicht
öffentlich rechtlich gesichert. Sie erfolgt von der Robert-von-Ostertag-Straße
aus über einen Weg, dessen nördlicher Teil zum Grundstück der Justizvollzugsanstalt
gehört und Teil des Bebauungsplangebietes ist und dessen südlicher Teil zum
Bahngrundstück gehört und außerhalb des Geltungsbereiches liegt. Im Abschnitt
zwischen der Robert-von-Ostertag-Straße und dem noch verbliebenden
Bahnsteighäuschen verläuft die Erschließung gänzlich über das Grundstück der
Justizvollzugsanstalt. Der
Eigentümer / die Nutzer des Bahngrundstückes haben dafür Sorge zu leisten, dass
eine Erschließung öffentlich rechtlich gesichert (von der
Robert-von-Ostertag-Straße bzw. von der Clauertstraße) erfolgt, ohne dass
hierfür die Nutzung des Grundstückes der Justizvollzugsanstalt notwendig ist.
Insofern ist die Erschließung des Reitvereines nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes, da diese Flächen betrifft, die nicht zum Geltungsbereich
gehören. Fragen
bezüglich der Ausbauplanung des festgesetzten Fuß- und Radweges sind nicht
Gegenstand des Bebauungsplanes, dieses wird außerhalb des
Bebauungsplanverfahrens in anderen Planverfahren bestimmt. p)
Anforderung Ein großes
ungelöstes Problem ist die Robert-von-Ostertag-Straße. Das Grundstück Nr. 1 des
Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins wird täglich von ca. 70 bis 100
Kindern und Jugendlichen zum Reiten besucht. Die Kinder sind zwischen 5 und 25
Jahren alt. Die kleineren Kinder werden von ihren Eltern vor dem Grundstück
abgesetzt und nach der Reitstunde wieder abgeholt. Dazwischen holen die Kinder
ihre Ponys vom Grundstück an der S-Bahntrasse und überqueren mehrfach die
Robert-von-Ostertag-Straße. Diese Straße war im Winter 2005/2006 für ca. 4
Monate eine einzige spiegelnde Eisfläche. Die Straße ist vollkommen
unbeleuchtet und durch die vielen parkenden Autos sehr unübersichtlich. Es
erscheint als reines Glück, dass es mit den vielen Kindern und ihren Ponys
nicht zu schwerwiegenden Unfällen gekommen ist. Der unterschiedliche Verkehr
auf der Straße ist daher getrennt voneinander zu ordnen (Autos mit Radfahrern
von den Fußgängern und Reitern). Durch eine Beleuchtung und Befestigung mit
Winterdienst muss die Sicherheit verbessert werden. Der
zunehmende Verkehr auf der Robert-von-Ostertag-Straße für die vergrößerte
Haftanstalt und den verlegten Gärtnereiverkauf soll derart geregelt werden,
dass die zum Teil noch sehr jungen Reiter mit ihren Ponys sicher zu den drei
Grundstücken des Kinder- und Jugend-Reit- und Fahrvereins gelangen können.
Deshalb werden verkehrsberuhigende Maßnahmen auf der Robert-von-Ostertag-Straße
und die Ausweisung der Straße als Spielstraße, zumindest im Bereich der
Grundstücke 1 bis 5 (Kinderreitverein bis Therapeutisches Reiten), beantragt.
Die Straße soll im Zuge der Baumaßnahmen für die zukünftige Erschließung der
Haftanstalt befestigt, beleuchtet und für die verschiedenen Verkehrsteilnehmer
sicher benutzbar hergestellt werden. Zur Absicherung des Reitens wird die
Einrichtung von Reitwegen beidseitig der Robert-von-Ostertag-Straße beantragt.
Zur Absicherung der kreuzenden Fußgänger werden ein Zebrastreifen bzw. Wälle
oder Buckel im Straßenbelag gefordert. Die Schaffung geordneter Parkplätze an
der Straße soll Fuß-, Rad- und Reitwege freihalten. Die PKW der
Mitarbeiter der JVA werden überwiegend entlang der Robert-von-Ostertag-Straße
abgestellt. Angeblich soll die JVA die Stellplätze auf dem eigenem Grundstück
an die Mitarbeiter vermieten, die daraufhin außerhalb des Grundstückes parken.
Es ist daher aus meiner Sicht sicherzustellen, dass für die mehr als
verdoppelte Kapazität auf dem eigenen Grundstück Stellplätze sowohl für den
Gärtnereiverkauf als auch für Mitarbeiter und Besucher der JVA zur Verfügung
stehen. Die Robert-von-Ostertag-Straße muss durch entsprechende Maßnahmen von
wildem Parken freigehalten werden. Abwägung Die
Einteilung der Straßenverkehrsfläche, der Ausbau der Straße sowie die
Unterhaltung und der Winterdienst sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Diese Problematik ist außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu lösen. Die
Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche in der Robert-von-Ostertag-Straße
bereitet nicht unmittelbar den Ausbau der Straße vor. Fragen bezüglich der
Finanzierung und der Ausbauplanung sind daher ebenfalls nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes. Fragen
hinsichtlich des ruhenden Verkehres sind bauordnungsrechtlich geregelt. Die Bauordnung
Berlin sieht in § 50 für öffentliche Gebäude lediglich die Anlage einer
ausreichenden Anzahl von Stellplätzen für schwer Gehbehinderte und Behinderte
im Rollstuhl zwingend vor. Unabhängig der bauordnungsrechtlichen
Rahmenbedingungen werden im Bebauungsplan Stellplätze lediglich für die
rückwärtigen, außerhalb des eigentlichen Anstaltsgelände liegenden, Teil
ausgeschlossen, so dass prinzipiell die Anlage von Stellplätzen über das
erforderliche bauordnungsrechtliche Maß hinaus auf dem gesamten vorderen
Grundstücksteil möglich ist. Ein darüber hinausreichender Regelungsgehalt
ergibt sich für den Bebauungsplan daher nicht. Die
Ausführungsplanungen sehen eine Stellplatzanlage im nördlichen Grundstücksteil
vor. Prinzipiell können diese Stellplätze von den Besuchern der Insassen, des
angeschlossenen Gartenmarktes bzw. von den Mitarbeitern bzw. Insassen genutzt
werden. Fragen hinsichtlich der Stellplatzbewirtschaftung durch die
Justizverwaltung und ordnungsbehördliche Fragen zur Gewährleistung der
erforderlichen Verkehrssicherheit sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Diese Thematik ist außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu lösen. q)
Anforderung Eine
Koordination der unbedingt erforderlichen notwendigen Erschließungsmaßnahmen
ist durch einen Bereichsentwicklungsplan abzusichern und mit den möglicherweise
konkurrierenden Planungen der FU Berlin oder anderen Anliegern abzustimmen.
Das Fehlen eines Bereichsentwicklungsplanes macht sich bei der
Verkehrserschließung ganz besonders stark bemerkbar. Abwägung Die
verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Robert-von-Ostertag-Straße.
Über den Knotenpunkt Robert-von-Ostertag-Straße / Clauertstraße ist das
Plangebiet an das Straßennetz angeschlossen. Durch die
Planungen des Bebauungsplanes werden keine städtebaulichen Nachteile (verkehrliche
Erschließung) ausgelöst, die nicht innerhalb des Bebauungsplanes hinreichend
planerisch bewältigt werden können. Abstimmungen zwischen den verschiedenen
Nutzern finden laufend statt und sind durch ein Strukturkonzept für Düppel
gestützt. r)
Anforderung Es wird
erwartet, dass die Grundstückspreise in unmittelbarer Nachbarschaft der neuen
JVA fallen werden. Durch das
Vorhaben wird das am Singener Weg liegende Grundstück des Einwenders entwertet.
Das Haus muss stärker gegen Einbrüche gesichert werden. Abwägung Im
rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse
im Süden und dem Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem
Grünanteil dargestellt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung
gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung"
sowie "Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen. Innerhalb
dieses Planwerkes erfolgte eine grundsätzliche Abwägung bezüglich der Vereinbarkeit
der Nutzungen einer Justizvollzugsanstalt in Nachbarschaft zum Wohnen. Die Ausweisungen
im Flächennutzungsplan beinhalten nicht nur den Bestandsschutz, sondern sichern
auch die Entwicklung der einzelnen Nutzungen, so dass eine Erweiterung der
Justizvollzugsanstalt mit den Zielen des FNPs vereinbar ist. Der Bebauungsplan
konkretisiert den FNP und setzt die Ziele - hier Erweiterung der
Justizvollzugsanstalt - um. Mit der
Festsetzung einer Justizvollzugsanstalt, die für den offenen Vollzug vorgesehen
ist, in Nachbarschaft zu einem Wohngebiet, welches eine heterogene Struktur
aufweist, werden keine grundstücksentwertenden, entschädigungspflichtigen
Umstände geschaffen. Ein
maßgebliches Ziel der Kriminalitätsprävention ist eine erfolgreiche
Wiedereingliederung der Insassen in die Gesellschaft nach Beendigung der
Haftstrafe. Hierzu dient der offene Vollzug, wobei es unabdingbar ist, dass die
Baulichkeiten der Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug auch räumlich
Teil der Gesellschaft sein müssen. Eine örtliche Separation wäre dem
gesellschaftlichen Ziel der Integration nicht dienlich. Die
vermutete Korrelation zwischen der Erweiterung einer Justizvollzugsanstalt für
den offenen Vollzug und einer ansteigenden Kriminalität in der unmittelbaren
Umgebung kann auf der Ebene der Bauleitplanung nicht nachvollzogen werden.
Belange dafür werden durch die Bürger nicht beigebracht. s)
Anforderung Mit der
vorgesehenen Bebauung geht eine Minderung des Verkehrswertes der Grundstücke
einher, diese wurden erst 1999 vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf käuflich
erworben. Abwägung Zum
Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes (1999) lag der rechtskräftige Flächennutzungsplan,
der für das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse im Süden und dem Königsweg im
Norden eine Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil mit den räumlich nicht
abgegrenzten Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung" sowie
"Sicherheit und Ordnung" darstellt, bereits vor. Auch waren die
grundsätzlichen Ziele der Planung durch die 1995 durchgeführte frühzeitige
Bürgerbeteiligung bekannt. Inwieweit bei der Grundstückswertbildung die zu
diesem Zeitpunkt bekannten Planungen berücksichtigt wurden, ist nicht
Gegenstand des Bebauungsplanes und unterliegt keinem Abwägungserfordernis. t)
Anforderung Falls die
Justizvollzugsanstalt durch einen Erweiterungsbau mehr Häftlinge bekommt, wird
der Einwender gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt Düppel eine
Schadensersatzklage einreichen, ähnlich wie es die Anwohner bei einer
Flughafenerweiterung machen. Abwägung Im
rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse
im Süden und dem Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem
Grünanteil dargestellt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung
gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung"
sowie "Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen. Innerhalb
dieses Planwerkes erfolgte eine grundsätzliche Abwägung bezüglich der Vereinbarkeit
der Nutzungen einer Justizvollzugsanstalt in Nachbarschaft zum Wohnen. Die Ausweisungen
im Flächennutzungsplan beinhalten nicht nur den Bestandsschutz, sondern sichern
auch die Entwicklung der einzelnen Nutzungen, so dass eine Erweiterung der
Justizvollzugsanstalt mit den Zielen des FNPs vereinbar ist. Der Bebauungsplan
konkretisiert den FNP und setzt die Ziele – hier Erweiterung der
Justizvollzugsanstalt um. Mit der
Festsetzung einer Justizvollzugsanstalt, die für den offenen Vollzug vorgesehen
ist, in Nachbarschaft zu einem Wohngebiet, welches eine heterogene Struktur
aufweist, werden keine grundstücksentwertenden, entschädigungspflichtigen
Umstände geschaffen. Unabhängig
hiervon bleibt es dem Bürger unbenommen, etwaige Rechtsansprüche geltend zu
machen. u)
Anforderung Den Bürgern
wird im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens eine Maßnahme präsentiert, deren
Tragweite nicht hinreichend publik gemacht wurde und in der Öffentlichkeit
nicht in angemessener Form diskutiert wurde. Abwägung Das
Bebauungsplanverfahren durchlief die nach §3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB
gesetzlich normierten Verfahrensschritte der Bürgerbeteiligung (frühzeitige
Bürgerbeteiligung 1995 und öffentliche Auslegung 2006/2007). Zwischen diesen
beiden Verfahrensschritten wurde der Bebauungsplan-Entwurf den in der
Zwischenzeit geänderten Planungen angepasst, ohne dass sich die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung (Erweiterung der Justizvollzugsanstalt, Sicherung
der Erschließung) änderten. Darüber
hinaus gehende öffentliche Diskussionen zu der Planung sind nicht Gegenstand
des Bebauungsplanes. v)
Anforderung Im Land
Brandenburg sind die Grundstückspreise viel niedriger als in Berlin. Das Gebiet
der heutigen JVA könnte dem Einfamilienhausbau zugeführt werden. Abwägung Fragen
hinsichtlich der Organisation der Unterbringung der Insassen sind nicht
Gegenstand des Bebauungsplanes. Dieses obliegt der Senatsverwaltung für Justiz.
Zudem sind die Bundesländer selbst für die Unterbringung der Häftlinge
verantwortlich. Diese Aufgabe kann nicht an andere Bundesländer abgegeben
werden. Im
rechtskräftigen Flächennutzungsplan wird das Gebiet zwischen der S-Bahntrasse
im Süden und dem Königsweg im Norden als Gemeinbedarfsfläche mit hohem
Grünanteil dargestellt. Im Bereich des Plangebietes werden – ohne Abgrenzung
gegeneinander – die Zweckbestimmungen "Hochschule und Forschung"
sowie "Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen. Eine Nutzung als
Wohngebiet ist nicht vorgesehen. w) Anforderung Entsprechend
dem Bericht im "Tagesspiegel" sollte auf das Hamburger Angebot
eingegangen werden und die Insassen bis zur Fertigstellung der
Justizvollzugsanstalt in Großbeeren in Hamburg untergebracht werden. Danach
sollten die Insassen in Großbeeren untergebracht werden. Abwägung Fragen
hinsichtlich der Organisation der Unterbringung der Insassen sind nicht
Gegenstand des Bebauungsplanes. Dieses obliegt der Senatsverwaltung für Justiz.
Zudem sind die Bundesländer selbst für die Unterbringung der Häftlinge
verantwortlich. Diese Aufgabe kann nicht an andere Bundesländer abgegeben
werden. x)
Anforderung Nach den
bisher vorliegenden Informationen könnte der Neubau dem Maßstab eines Luxushotels
genügen. Dieses scheint in Zeiten knapper Kassen ungeeignet zu sein und lässt
sich keinem steuerzahlendem Bürger sinnvoll vermitteln. Abwägung Fragen
hinsichtlich der Ausstattung der Baulichkeiten der Justizvollzugsanstalt sind
nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. y)
Anforderung Die
Priorität des Vorhabens wird aufgrund der jetzigen Berliner Haushaltslage in
Frage gestellt. Abwägung Fragen
hinsichtlich der Finanzierung des Vorhabens sind nicht Gegenstand des
Bebauungsplanes. Ergebnis der Auswertung Im Ergebnis der Durchführung der zweiten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung
wurden keine Festsetzungen geändert bzw. hinzugefügt. Zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden wurde zunächst
ein Vorentwurf des Umweltberichts erarbeitet, der im weiteren Verfahren
ergänzt wurde. Die Umweltbehörden wurden gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2
BauGB aufgefordert, sich im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern; dieser wurde im Ergebnis der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden festgelegt. Die vorgebrachten
Stellungnahmen wurden bei der Ausarbeitung des Entwurfs für die
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB berücksichtigt. 1.1 Kurzdarstellung
der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Das Plangebiet liegt etwa 1,2 km südwestlich des S-Bahnhofs Zehlendorf an
der derzeit stillgelegten Potsdamer Stammbahn, zwischen der
Robert-von-Ostertag-Straße und dem Singener Weg. Das heterogene städtebauliche
Umfeld umfasst im Süden und Osten Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäuser,
im Norden Universitätsgebäude, Kleingärten und landwirtschaftliche
Freiflächen, außerdem Stallungen und Anlagen für den Pferdesport. Das
Plangebiet selbst ist geprägt durch die eingeschossigen Baulichkeiten der
Justizvollzugsanstalt Düppel mit Gewächshäusern und Nebengebäuden sowie durch
gärtnerisch genutzte Freiflächen und einen Sportplatz. Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der
planungsrechtlichen Grundlage für einen Neubau der Justizvollzugsanstalt, die
damit zugleich in ihrer Kapazität erweitert werden soll, und eine Neuordnung
und Neugestaltung ihrer Nebengebäude und Außenanlagen, unter Einbeziehung von
bisher als Grabeland genutzte Flächen östlich des vorhandenen Standortes. Der
Bebauungsplan ermöglicht eine zum Landschaftsraum hin abgestaffelte Bebauung
von maximal etwa 9,5 m Höhe über Geländeniveau. Die Versiegelung wird auf
etwa 40% der Gesamtfläche des Geltungsbereichs begrenzt. Weiterhin wird der
derzeit unbefestigte Weg entlang der stillgelegten Bahntrasse im Süden als Fuß-
und Radweg gesichert und der im Geltungsbereich liegende Abschnitt der
Robert-von-Ostertag-Straße ‑ erweitert um den Bereich der Alleebäume -
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. 1.2 Planrelevante
Ziele des Umweltschutzes aus Fachgesetzen und Fachplanungen BundesnaturschutzgesetzEingriffe in Natur und Landschaft, d.h. Veränderungen der Gestalt oder
der Nutzungen von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten
Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich
beeinträchtigen können, sind zu vermeiden, zu minimieren bzw. – soweit dies
nicht möglich ist, auszugleichen (§§ 18 bis 20 BNatSchG). Berliner
Naturschutzgesetz (NatSchGBln) Die für das
Plangebiet übergeordneten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sind in § 1 des Berliner Naturschutzgesetzes benannt. Natur und Landschaft
sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch
in Verantwortung für die künftigen Generationen so zu schützen, zu entwickeln
und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und
nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich
ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit
und der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Die Ziele
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach Maßgabe der in § 2
NatSchGBln benannten Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall
erforderlich, möglich und unter Abwägung gegen die sonstigen Anforderungen der
Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist; für die städtebauliche
Entwicklung des Plangebietes sind insbesondere die folgenden Grundsätze von
Belang: - Flächen sind sparsam zu
nutzen. Die erneute Inanspruchnahme genutzter und bebauter Fläche hat Vorrang
vor der Inanspruchnahme bislang ungenutzter Flächen. Böden, die
landwirtschaftlich genutzt werden und dazu geeignet sind, sollen wegen ihrer
naturräumlichen Bedeutung so weit wie möglich dieser Nutzungsart vorbehalten
bleiben. - Auch im besiedelten Bereich
sind noch vorhandene Naturbestände zu erhalten und zu entwickeln. - Bei der Bauleitplanung ist
sicherzustellen, dass ein den Möglichkeiten des Standorts gemäßer und für
Naturschutz und Landschaftspflege notwendiger Flächenanteil Grünflächen und
Grünbeständen vorbehalten bleibt. Berliner
Baumschutzverordnung (BaumschVO) Bäume stehen nach § 1 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in
Berlin (Baumschutzverordnung – (BaumschVO) wegen ihrer Bedeutung für die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensgrundlage wild
lebender Tiere, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur
Verbesserung des Stadtklimas, unter besonderem Schutz. Der gesetzliche Schutz
gilt für Laubbäume und Waldkiefern jeweils ab 80 cm Stammumfang; bei
mehrstämmigen Bäumen gilt ein Mindestumfang von 50 cm (jeweils gemessen in 1,30
m Höhe über dem Boden). Die
Beseitigung geschützter Bäume darf gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumschVO nur dann
zugelassen werden, wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder
nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche
Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Für den Verlust geschützter Bäume sind
Ersatzpflanzungen vorzunehmen (ökologischer Ausgleich). Können auf den
Grundstücken keine oder keine ausreichenden Ersatzpflanzungen vorgenommen
werden, ist gemäß § 6 BaumschVO eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Bodenschutzgesetz Das Bundesbodenschutzgesetz fordert – ebenso wie das Baugesetzbuch –
einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden. Es räumt der
Innenentwicklung durch Wiedernutzung oder Nachverdichtung eines bereits in
überwiegenden Teilen bebauten bzw. versiegelten Areals den Vorrang vor einer
Außenentwicklung ein. Berliner
Energieeinspargesetz Das
Berliner Energiespargesetz fördert den sparsamen und rationellen Umgang mit
Energie. Die Ziele und Grundsätze des Gesetzes gelten insbesondere bei allen
Planungen und Maßnahmen des Landes Berlin. Hierbei legt der § 6 fest,
welche Prüfungen bei öffentlichen Bauvorhaben vorzunehmen sind. Zudem ist eine
Wärmeversorgung vorrangig aus Kraft-Wärme-Kopplung bzw. aus regenerativen
Wärmequellen zu betreiben, soweit keine Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung
oder aus Abwärmenutzung zur Verfügung steht. Für die Durchführung dieser
Maßnahmen werden mehrjährige Programme aufgestellt. Landschaftsprogramm Im Landschaftsprogramm Berlin (LaPro) werden die allgemeinen Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege konkretisiert und die zu ihrer
Umsetzung erforderlichen Maßnahmen festgelegt: - Der Programmplan Naturhaushalt
/ Umweltschutz zeigt das Plangebiet in der Kategorie
"Siedlungsgebiet“. Als
Anforderungen werden kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung, der Boden-
und Grundwasserschutz, die dezentrale Regenwasserversickerung, die Förderung
emissionsarmer Heizungssysteme sowie die Dach- und Fassadenbegrünung
genannt. Das Plangebiet ist weiterhin Teil des Vorranggebiets Klimaschutz mit
den Anforderungen des Erhalts von Freiflächen sowie der Vermeidung bzw. des
Ausgleichs von Bodenversiegelungen. - Im Programmplan Biotop-
und Artenschutz ist das Plangebiet als Obstbaumsiedlungsbereich
dargestellt. Ziele und Maßnahmen sind der Erhalt, die Pflege und die
Wiederherstellung der kulturlandschaftlichen Elemente (z.B. von Alleen und
Straßen mit unbefestigten Randstreifen), die Sicherstellung eines hohen
Grünflächenanteils und einer geringen Versiegelung im Übergangsbereich zu
Landschaftsräumen sowie die Begrenzung der Versiegelung bei Siedlungsverdichtungen. Das Plangebiet soll
zusammen mit den angrenzenden landschaftlich geprägten Flächen als
Verbindungsbiotop erhalten werden, mit dem Ziel der vorrangigen Entwicklung von
Arten der Feldfluren und Wiesen, Altobstbaumbeständen und sonstigen Biotopen
der Kulturlandschaft. Entlang der südlich vom Plangebiet gelegenen Bahntrasse
ist eine Grünverbindung vorgesehen. - Im Programmplan Erholung
und Freiflächen zielt die Kategorie „sonstige Fläche außerhalb von
Wohnquartieren“ für den Bereich des Grabelandes auf die Entwicklung von Wegeverbindungen
sowie von Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzung.
Bezüglich der Freiraumversorgung gehören die das Plangebiet umgebenden
Wohngebiete der niedrigsten Dringlichkeitsstufe an. Im öffentlichen Raum sollen
die Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualitäten verbessert werden. - Im Programmplan Landschaftsbild
werden für den siedlungsgeprägten Raum "Obstbaumsiedlungsbereich"
folgende Ziele und Maßnahmen benannt: der Erhalt und die Entwicklung prägender
Straßenbaumbestände und unbefestigter Straßenränder, die Einfügung von
Siedlungserweiterungen in die vorhandene Landschaftsstruktur, der Erhalt des
prägenden Vegetationsbestandes auf der Infrastrukturfläche und eines hohen
Grünanteils im Übergangsbereich zum Landschaftsraum sowie die Beseitigung von
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Landesenergieprogramm Das
Landesenergieprogramm soll durch Maßnahmen nachhaltiger Energieerzeugung und
verbesserter Energieeffizienz dazu beitragen, die klimapolitischen Ziele des
Senats zu erreichen. Schwerpunkte legt das Programm auf die Förderung der
Kraft-Wärme-Kopplung und der Nutzung regenerativer Energien. Hieraus ergeben
sich für das geplante öffentliche Gebäude im Plangebiet konkrete Anforderungen
an die Bauweise und Energieversorgung. Flächennutzungsplan Entlang der
stillgelegten Bahntrasse ist im Flächennutzungsplan eine Grünverbindung dargestellt,
die im Westen mit dem Krummen Fenn sowie den Freiflächen des Museumsdorfs
Düppel, im Osten mit der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Grünverbindung im
Zuge des Buschgrabens in Verbindung steht. Nachhaltigkeitsbeschluss
des Bezirks Bei allen
bezirklichen Planungen ist der BVV-Beschluss Nr. 943/II
(Nachhaltigkeitsbeschluss) sowie die sich hieraus ergebenen Ziele für die
Abteilungen Bauen, Stadtplanung und Naturschutz sowie Jugend, Gesundheit und
Umwelt des Bezirksamtes (Anlage 2 zum BVV-Beschluss) zu berücksichtigen. 2 Beschreibung
und Bewertung der Umweltauswirkungen Im Mittelpunkt der Betrachtung zum Schutzgut Mensch stehen die
Erholungsvorsorge, die Gewährleistung gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen
für die im Gebiet wohnende und arbeitende Bevölkerung. Freiraumbezogene
Erholung a) Bestandssituation Der
unbefestigte Fahrweg östlich der JVA bildet zusammen mit dem Weg entlang der
Stammbahntrasse, der wenig befahrenen, ebenfalls unbefestigten und von alten
Alleebäumen gesäumten Robert-von-Ostertag-Straße und dem Königsweg einen
kleinen Rundweg entlang von Pferdekoppeln und Gartenbauflächen, der von den
Bewohnern der umliegenden Wohngebiete über den Königsweg, die stillgelegte
Stammbahntrasse oder eine Fußwegeverbindung zum Hegauer Weg erreicht werden
kann und zur Feierabenderholung genutzt wird. Angesichts der umfangreichen
Pferdehaltung im engeren Umkreis haben die unbefestigten Wege darüber hinaus
eine erhebliche Erholungsfunktion durch ihre Nutzung als Reitwege. Weiterhin
dienen auch die vier im Plangebiet gelegenen Grabelandparzellen der freiraumbezogenen
Erholung. b) Prognose Der Bebauungsplan sieht vor, den Weg entlang der Stammbahn als Fuß- und
Radweg zu sichern und nimmt damit die Darstellung einer Grünverbindung im
Flächennutzungsplan auf. Die Robert-von-Ostertag-Straße bleibt als Allee
erhalten, büßt jedoch durch die höhere Bebauung ein wenig von ihrem ländlichen
Charakter ein. Der Fahrweg östlich der JVA wird in seinem südlichen Abschnitt
in das Gelände der JVA einbezogen und steht für Erholungswege nicht mehr zur
Verfügung. Dadurch wird eine von mehreren Querverbindungen zwischen dem
Königsweg und der Stammbahntrasse unterbrochen und die Erholungseignung des
Bereichs für Fußgänger und insbesondere auch für Reiter entsprechend gemindert. Die vier
Grabelandparzellen werden durch die Erweiterung des JVA-Geländes vollständig
überplant und stehen als Erholungsfläche längerfristig nicht mehr zur
Verfügung. c) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Der Forderung
des Flächennutzungsplans nach der Entwicklung einer Grünverbindung entlang der
Stammbahntrasse und der Zielstellung der Anlage 2 des BVV-Beschlusses
Nr. 943/II wird durch Festsetzung eines Fuß- und Radwegs entsprochen. Die
Festsetzung ist ein Baustein in der Umsetzung des geplanten bezirklichen Rad-
und Fußwegenetzes sowie eine Forderung seitens des Umweltamtes. Eine Wegeverbindung zwischen dem
Hegauer Weg und dem vorhandenen Fahrweg in Richtung Königsweg ist außerhalb des
Geltungsbereiches durch weitere Planverfahren zu sichern. Dieses kann
innerhalb der östlich anschließenden Fläche des Landes Berlin an geeigneter
Stelle erfolgen. Immissionsbelastung a) Bestandssituation Weder die Clauertstraße noch die Robert-von-Ostertag-Straße weisen ein
Verkehrsaufkommen auf, das zu einer nennenswerten Lärmbelastung des
Plangebietes führen könnte. Die südlich an das Plangebiet grenzende Bahntrasse ist stillgelegt. b) Prognose Durch die Erweiterung der Kapazität
der JVA wird sich auch das Verkehrsaufkommen erhöhen, die damit verbundene
Erhöhung der Lärmbelastung wird jedoch nicht als schwerwiegend eingeschätzt, die
einschlägigen Richtwerte dürften auch künftig weit unterschritten werden. Bei
einer Wiederinbetriebnahme der Stammbahn, wie sie im Stadtentwicklungsplan
Verkehr – wenngleich mit
offener Terminierung – vorgesehen ist, werden die Wohn- und Aufenthaltsräume
der JVA, teilweise mit einem Abstand von nur rund 23,3 m vom Gleiskörper
der Trasse entfernt liegen, den Immissionen (Lärm und Schwingungen) des
Schienenverkehrs ausgesetzt sein. Die tagsüber (6 h‑22 h) und nachts
(22 h‑6 h) zu erwartenden maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN
18005 (Schallschutz im Städtebau) wurden deshalb von einem Schallgutachter
berechnet[14]. Danach
werden die Orientierungswerte für Mischgebiete[15]
ausschließlich nachts im südlichen Teilbereich des Plangebietes entlang der
Bahnstrecke im Mittel um 3 dB(A), maximal um 5dB(A) im südöstlichen
Teilbereich, überschritten. Des
Weiteren ist nach DIN 4109 für Baukörper im südlichen Teilbereich des
Plangebietes ein resultierendes Schalldämm-Maß für Außenwände, die der
Bahnlinie zugewandt sind, von R w,res 30 dB und für
Fenster, die der Bahnlinie zugewandt sind, von R wFenst 25 dB
erforderlich. Die zu
erwartenden Erschütterungsimmissionen wurden in einem Schwingungsgutachten prognostisch
ermittelt. [16] Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, das an der der Bahntrasse nächst gelegenen Baufeldgrenze
auftretende Schwingungsimmissionen mit einer max. Schwinggeschwindigkeit von
ca. 2,0 mm/s zu erwarten sind. Diese liegt unterhalb des Anhaltswertes für
die Schwinggeschwindigkeit zur Beurteilung der Wirkung von Erschütterungen auf
Bauwerken von 5,0 mm/s.[17] Auch bei
Berücksichtigung des geplanten Bauvorhabens mit einem Plattenfundament, einer
Ausführung in massiver Bauweise und einer Dreigeschossigkeit treten innerhalb
des Gebäudes kurzzeitige Schwingungsimmissionen mit einer max.
Schwinggeschwindigkeit von ca. 2,0 mm/s auf. Diese liegen, wie oben
bereits geschildert, unterhalb der Anhaltswerte. Zur
Beurteilung der Auswirkungen der Schwingungsimmissionen auf den Menschen wurden
die Schwingungseinwirkungen auf die Bewohner der geplanten
Justizvollzugsanstalt untersucht. Hierzu wurden die o.g. ermittelten
Schwingungsimmissionen und die Daten des Neubauvorhabens (Plattenfundament,
Ausführung in massiver Bauweise, Dreigeschossigkeit) herangezogen. Im Ergebnis
wurde ein Taktmaximalpegel KB max von ca. 0,08 für die geringere
Nachtzeit ermittelt. Dieser liegt unterhalb des Anhaltswertes für die
Beurteilung von Erschütterungen in Mischgebieten von KB max 0,15.[18] c) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Von einer
Regelung im Bebauungsplan zur Überschreitung der Orientierungswerte nachts wird
aufgrund des Fehlens von schutzbedürftigen Außenräumen zur Bahnlinie hin
abgese-hen. Weitergehende
Festsetzungen zum Schallschutz für Gebäude werden nicht getroffen, da zum
jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt ist, ob und ggf. wann die Bahnstrecke in
Betrieb genommen wird und wie die Bestellung von Verkehrsleistungen auf der
Strecke und damit die Lärmimmissionen sich genau gestalten werden. Zudem wurde
im Laufe des Verfahrens die südliche Baugrenze gegenüber den im Gutachten
getroffenen Annahmen um 3,0 Meter nach Norden verschoben, so dass die
auftretenden Geräuschimmissionen entsprechend geringer ausfallen werden. In
Abwägung des Schutzzieles gesunder Wohnverhältnisse gegen den möglicherweise
erforderlichen Aufwand werden keine Schallschutzfestsetzungen auf der Ebene
des Bebauungsplanes getroffen. Da die Erforderlichkeit und ggf. der Umfang
entsprechender Maßnahmen zzt. nicht absehbar ist, stünden die erreichbaren
positiven Wirkungen zu dem unter Umständen nicht unerheblichen Aufwand für
einen passiven Schallschutz nicht in einem vertretbaren Verhältnis, zumal im
Falle der Erforderlichkeit die Möglichkeit einer Nachrüstung gegeben ist. Unabhängig
hiervon sind außerhalb des Bebauungsplanverfahrens die einschlägigen technischen
Regelwerke zur Schalldämmung von Gebäuden (DIN 4109, VDI 2719) zu
beachten. Insbesondere ist anzustreben, dass bei einer Wiederinbetriebnahme der
Bahnstrecke der in der VDI 2719 angegebene Innengeräuschpegel[19]
für belüftbare Schlafräume nicht überschritten wird. Ob dieses durch bereits
in der jetzigen Planungsphase zu berücksichtigende (passive)
Schallschutzmaßnahmen oder sinnvollerweise später durch nachzurüstende passive
bzw. aktive Schallschutzmaßnahmen erfolgen soll, muss der Bebauungsplan nicht
abschließend regeln. Hinsichtlich
der Schwingungsimmissionen ergibt sich kein Regelungsbedarf, da die einschlägigen
Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 1 bis 3 (Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen
auf Menschen in Gebäuden und Einwirkungen auf bauliche Anlagen) sowohl zur
Beurteilung von Belästigungen auf normal empfindlichen Personen als auch zur
Beurteilung von Schäden an Gebäuden unterschritten werden. 2.2 Schutzgut
Tiere und Pflanzen a) Bestandssituation Das Plangebiet liegt in der durch die Stadtrandlage geprägten Feld-
und Wiesenflur des Landschaftsraums Düppel. Entsprechend der Beschreibung der
Berliner Biotoptypen wird das Gebiet als Gemeinbedarfsfläche mit hohem
Grünanteil eingeordnet, am östlichen Rand befinden sich Pachtgärten.
Südlich angrenzend bildet die stillgelegte Bahnstrecke einen Verbindungskorridor
für Arten und Biotope. Nach Westen schließen Pferdekoppeln sowie die extensiv
genutzten Freiflächen des Museumsdorfes Düppel mit dem Landschaftsschutzgebiet
„Krummes Fenn“ an; im Norden die Flächen der veterinärmedizinischen Fakultät
mit dem Landschaftsschutzgebiet „Alter Gutshof Düppel“. Die
Einfamilienhausgebiete im Süden und Osten sind nur locker bebaut und mit
großkronigen Bäumen durchgrünt. Die Vegetationsausstattung des Plangebiets wurde im April 2006 nach den
Kategorien der „Beschreibung der Biotoptypen Berlins“ erhoben. Das Gebiet ist
zurzeit zu 35 % versiegelt, weitere 12 % der Gesamtfläche sind als
unbefestigte Wege stark verdichtet. Die auf den unversiegelten Teilflächen im
Kernbereich des bestehenden Anstaltsgeländes angetroffenen Biotoptypen sind
ökologisch überwiegend geringwertig. Dazu gehören einige Pflanzflächen mit
Ziersträuchern und einzelnen Bäumen (überwiegend Fichten, vereinzelt Birken)
(Biotoptyp 102702, Anpflanzung Strauchpflanzung, Höhe > 1 m, mit Bäumen),
der mit Zier- bzw. Scherrasen bewachsene Sport- und Freigangplatz im nördlichen
Teil des JVA-Geländes (Biotoptyp 10171) sowie weitere Zierrasenflächen
(Biotoptyp 05160), die mit Bodendeckern bepflanzten Flächen im Umfeld des
großen Gewächshauses (Biotoptyp 10271) sowie die beheizbaren Frühbeete an der
südlichen Plangebietsgrenze (Biotoptyp 10277). Entlang der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze der JVA dienen
– teilweise immergrüne – Ziergehölze, im südlichen Eckbereich auch einige
dichter stehende Laubbäume unterschiedlicher Arten zur Abpflanzung. Die
Böschung zwischen Hauptgebäude und Sportplatz ist linear mit einer Reihe von
Sträuchern und Bäumen (überwiegend Birken) bepflanzt. Ortsbildprägend und erhaltenswert sind die alten Eichen im Straßenraum
der Robert-von-Ostertag-Straße. Die vier Grabelandparzellen östlich der JVA unterliegen einer intensiven
gärtnerischen Nutzung mit Zierrasen, Beeten und Sträuchern, vereinzelt auch
mit älteren Obstbäumen (Biotoptyp 10151). Als Baumbestand erhaltenswert sind
einige ältere Kirschbäume sowie eine Rosskastanie, eine Eiche und ein
Walnussbaum; die Vitalität dieser Bäume ist überwiegend gut. Nördlich der Fußwegverlängerung des Hegauer Wegs befindet sich eine
feldgehölzartige Baumreihe aus dicht gepflanzten Weiden im westlichen und
einigen Eiben im östlichen Teil, die die nördlich anschließenden
Gartenbauflächen abgrenzen. Der überwiegend intensiv genutzte und naturferne Charakter des
Plangebietes lässt auf eine relativ arten- und individuenarme Fauna schließen.
Aufgrund der benachbarten Wohn- und Grabelandflächen sind jedoch
voraussichtlich Arten wie Blau- und Kohlmeise, Ringeltaube, Amsel,
Mönchsgrasmücke und Grünfink vertreten. Zusätzlich kann wegen der Randlage zur
Ackerfläche neben Star und Aaskrähe u.U. mit anspruchsvolleren Baumbrütern wie
Girlitz, Stieglitz, Gelbspötter und Fitis im Baum- und Strauchbestand
gerechnet werden. Unter den Säugetieren sind voraussichtlich Feldmaus,
Hausmaus, Wanderratte, Kaninchen, Steinmarder, Eichhörnchen und Fuchs als
Arten der städtischen Brachflächen vertreten. Die derzeitige Bebauungs- und Freiflächenstruktur des Plangebietes gibt
keine Hinweise auf das Vorkommen von Arten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie
92/43/EWG) oder der Vogelschutzrichtlinie 97/409/EWG benannt sind. § 42
BNatSchG (Vorschrift für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und
Pflanzenarten) ist deshalb nicht berührt. Die eingeschränkte Strukturvielfalt und die unterdurchschnittliche
Artenausstattung haben zur Folge, dass das Plangebiet im gegenwärtigen Zustand
nur eine eingeschränkte Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere erfüllt. b) Prognose Durch die Realisierung des kompakten Neubaus für die JVA und die
Neugestaltung der Erschließungs- und Freiflächen nimmt bei Berücksichtigung der
unter Punkt (c) aufgeführten Festsetzungen zur Vermeidung und
Minimierung von nachteiligen Auswirkungen der Anteil gärtnerisch gestalteter
und insbesondere gartenbaulich genutzter Flächen gegenüber den bislang
versiegelten bzw. stark verdichteten Flächen zu. Andererseits ist mit der
geplanten Umstrukturierung der Grabelandparzellen im Osten des
Plangebietes zu intensiv erwerbsgartenbaulich genutzten Flächen der
JVA-Gärtnerei - abhängig von deren konkreter Ausgestaltung, die im
Bebauungsplan nicht geregelt wird - voraussichtlich eine Minderung des
Biotopwertes verbunden. Tab. 1: Flächenbilanz Biotopflächen (Bestand und
Planung)
Die
Flächenbilanz geht davon aus, dass die nach den Festsetzungen des
Bebauungsplans zulässigen Flächen für Gebäude, Stellplätze und ihre Zufahrten
sowie für Nebenanlagen vollständig ausgeschöpft werden, dass der neue
Sportplatz in der nach gegenwärtigem Planungsstand vorgesehenen Größe angelegt
wird, und dass die Grabelandparzellen im Osten des Plangebietes durch
erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen der Anstaltsgärtnerei abgelöst werden. Die Umsetzung der Planung erfordert die Beseitigung von mehreren (nach
Baumschutzverordnung nicht geschützten) Nadelbäumen sowie die Fällung von
mindestens drei Laubbäumen, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
liegen und nach der Berliner Baumschutzverordnung geschützt sind. Bei einer
gartenbaulichen Nutzung der östlichen Grabelandparzellen werden
hier voraussichtlich weitere geschützte Bäume gefällt werden. Ausgleich wird
nach Maßgabe der Berliner Baumschutzverordnung zu leisten sein. Im Plangebiet
stehen dafür innerhalb der Flächen zum Erhalt bzw. zum Anpflanzen von Bäumen,
auf den übrigen Freiflächen des Geländes der JVA sowie entlang des Geh- und
Radwegs an der Stammbahntrasse ausreichend Pflanzstandorte zur Verfügung. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Schutzgut Pflanzen und Tiere auch unter
Berücksichtigung des Baumschutzes durch die Planung nicht erheblich
beeinträchtigt wird. c) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Durch Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur
zulässigen Grundfläche wird sichergestellt, dass deutlich über die Hälfte der
Gesamtfläche des Plangebietes nicht überbaut und nicht für Verkehrsflächen,
Stellplätze oder Nebenanlagen genutzt wird. Insbesondere die östlichen Grabelandparzellen werden nur zu einem sehr geringen Teil in die
überbaubaren Grundstücksflächen einbezogen, Nebenanlagen werden dort durch textliche
Festsetzung ausgeschlossen. Die alten Alleebäume im Geltungsbereich, die
auch als Biotop eine besondere Bedeutung haben, liegen im künftigen
öffentlichen Straßenraum und unterliegen dem Baumschutz. Für den Gehölzgürtel
nördlich des geplanten Hauptgebäudes wird eine Erhaltungsbindung, für einen Streifen
entlang der südlichen Grundstücksgrenze eine Pflanzbindung festgesetzt. a) Bestandssituation Das Plangebiet liegt auf der pleistozänen Teltow-Hochfläche. Als Bodentyp
tritt ein „Pararendzina-Lockersyrosem-Regosol“ auf Geschiebemergel und
teilweise auf Aufschüttungsflächen auf. Wie Bohrungen im Plangebiet zeigen,
treten in den obersten 2 m im Bodenprofil durchgehend feinsandige Schichten
auf. In der Bewertung der Leistungsfähigkeit des Bodens im Hinblick auf die
natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion weist der Boden im
Plangebiet in der Summe der Einzelbewertungen eine geringe Leistungsfähigkeit
auf. Der Boden besitzt eine mittlere Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt
mit einer Austauschhäufigkeit des Bodenwassers, die zwischen zwei- und
dreimal im Jahr liegt. In der Bedeutung der Lebensraumfunktion für naturnahe
und seltene Pflanzengesellschaften besitzt der Boden ein geringes Potenzial,
Träger einer solchen Vegetation sein zu können. Auch besitzt der Boden aufgrund
seiner durchgehend feinsandigen Struktur und des relativ hohen
Grundwasserflurabstandes eine geringe Ertragsfunktion für Kulturpflanzen,
jedoch eine mittlere Fähigkeit, Substanzen in ihrem ökosystemaren Stofffluss zu
verlangsamen (Pufferfunktion) bzw. dauerhaft zu entziehen (Filterfunktion). Der Boden übernimmt keine bekannte
Archivfunktion für Bodendenkmale. Die Versiegelungskarte (2004) gibt einen Versiegelungsgrad von 51 - 60 %
an. Die (genauere) Flächenbilanz dieses Umweltberichts kommt zu dem Ergebnis,
dass derzeit 35 % (= 7.475 m²) der Fläche des Plangebiets vollständig
versiegelt und 12 % (= 2.510 m²) stark verdichtet sind. Es ist davon
auszugehen, dass im Plangebiet keine natürlich gewachsenen Böden vorkommen. Die versiegelten Bereiche sind für das Schutzgut Boden ohne Relevanz. Die
unversiegelten Freiflächen, insbesondere die gärtnerisch genutzten Bereiche
können ihre ökologischen Funktionen, wie Filter-, Puffer- und
Transformatorfunktion, Lebensraum-, und Ertragsfunktion noch erfüllen. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand
besteht kein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen. b) Prognose Bei Berücksichtigung der unter Punkt (c) aufgeführten
Festsetzungen zur Vermeidung und Minimierung von nachteiligen Auswirkungen wird
eine weitere Einschränkung der einzelnen natürlichen Bodenfunktionen vermieden.
Die Flächenbilanz (Tab. 2) zeigt, dass der Umfang der Gebäude-, Erschließungs-
und sonstigen versiegelten Betriebsflächen etwa gleich bleibt. Aufgrund der Kapazitätserweiterung
der JVA ist zu erwarten, dass die Robert-von-Ostertag-Straße mindestens in
ihrem südlichen Abschnitt befestigt werden muss, auch wenn dies nicht
Gegenstand des Bebauungsplans ist; dadurch würden hier bislang unversiegelte,
jedoch stark verdichtete Flächen neu versiegelt. Andererseits wird der Fahrweg
östlich der vorhandenen JVA als stark verdichtete Fläche teilweise entfallen.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass künftig maximal etwa 41 % (= 7.530 m²)
der Fläche des Plangebiets vollständig versiegelt oder stark verdichtet sein
wird, d.h. etwa 6 % weniger als heute; auch die durch den Sportplatz
eingenommene Fläche wird nach gegenwärtigem Planungsstand deutlich reduziert,
so dass insofern natürliche Bodenfunktionen teilweise wiederhergestellt werden
können. Tab. 2: Flächenbilanz versiegelter und verdichteter
Böden (Bestand und Planung)
Die
Flächenbilanz geht davon aus, dass die nach den Festsetzungen des
Bebauungsplans zulässige Versiegelung durch Gebäude, Stellplätze und ihre
Zufahrten sowie durch Nebenanlagen vollständig ausgeschöpft wird, dass der neue
Sportplatz in der nach gegenwärtigem Planungsstand vorgesehenen Größe angelegt
wird, und dass die Robert-von-Ostertag-Straße zu 80% ihrer Fläche, der Geh- und
Radweg zu 60 % seiner Fläche versiegelt angelegt wird. In der
Gesamtbetrachtung erfährt das Schutzgut Boden damit bei Umsetzung der Planung
eine (geringfügige) Aufwertung. c) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Durch Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur
zulässigen Grundfläche wird sichergestellt, dass deutlich mehr als die Hälfte
der Gesamtfläche des Plangebietes nicht überbaut und nicht durch
Verkehrsflächen, Stellplätze oder Nebenanlagen versiegelt bzw. stark verdichtet wird. Insbesondere die
noch relativ intakten Böden der östlichen Grabelandparzellen werden nur zu einem sehr geringen Teil in die überbaubaren
Grundstücksflächen einbezogen, Nebenanlagen werden dort durch textliche
Festsetzung ausgeschlossen. Durch die Festsetzung des Erhalts der Alleebäume im Geltungsbereich, der
aufgrund der Größe und
des Alters dieser Bäume voraussetzt, dass die Randbereiche der Straße weiterhin
unbefestigt bleiben, ist gewährleistet, dass die Bodenversiegelung auch in
diesem Bereich auf das notwendige Maß begrenzt bleibt. a) Bestandssituation Die hydrogeologische Situation im Umfeld des Plangebietes ist
gekennzeichnet durch eine grundwasserhemmende Schicht aus Geschiebemergel mit
einer geringen Durchlässigkeit (Durchlässigkeitsklasse 5). Die Deckschicht im Plangebiet weist überwiegend jedoch
einen geringen Anteil bindiger Substanzen (<20%) auf, so dass von einer
erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Stoffeinträgen auszugehen ist. Östlich vom Plangebiet in der Berlepschstraße
befindet sich eine Grundwassermessstelle. Der Grundwasserspiegel liegt dort bei
34,6 m über NHN. Entsprechend den topographischen Verhältnissen beträgt
der Grundwasserflurabstand im Plangebiet damit zwischen 7 und 10 m. b) Prognose Bei Umsetzung der Planung nimmt der Anteil unversiegelter Flächen im
Plangebiet zu, die zur Grundwasserneubildung beitragen. Auch trägt die Sammlung
und die darauf folgende örtliche Versickerung des Regenwassers (die nach den
Vorschriften des Berliner Wassergesetzes rechtlich geboten ist) dazu bei, die
Grundwasserneubildung örtlich zu verbessern. Das Schutzgut Wasser erfährt danach bei Umsetzung der vorgesehenen
Festsetzungen des Bebauungsplans
eine (geringfügige) Aufwertung. c) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Die unter Punkt 2.3 genannten Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden wirken sich positiv auch auf das Schutzgut
Grundwasser aus. Zudem ist im Rahmen der Objektplanung vorgesehen, das anfallende
Regenwasser über eine Zisterne zu sammeln und zur Bewässerung der Pflanzflächen
zur Verfügung zu stellen. 2.5 Schutzgut
Klima und Lufthygiene a) Bestandssituation Das
Plangebiet ist durch seine Randlage zu der offenen, als
Kaltluftentstehungsgebiet wirksamen Ackerfläche, zu den benachbarten
durchgrünten Einfamilienhausgebieten und offen angelegten
Mehrfamilienhausgebieten als klimatisch günstiger Siedlungsbereich einzuordnen.
Ein nennenswerter Einfluss des Plangebietes auf die klimatischen Bedingungen
der weiteren Umgebung ist nicht anzunehmen. b) Prognose Aufgrund des
im Bebauungsplan gesicherten hohen Freiflächenanteils wird das Schutzgut Klima
durch die Planung nicht beeinflusst. Im Hinblick auf den lufthygienisch relevanten sparsamen Umgang mit
Brennstoffen kann auf das günstige Oberflächen-/ Volumenverhältnis des neuen
Hauptbaukörpers im Vergleich zu den bestehenden Anlagen hingewiesen werden,
wodurch Wärmeverluste minimiert werden. Im Rahmen der Objektplanung ist eine
Umsetzung der unter Punkt (c) genannten Standards des Berliner
Landesenergieprogrammes vorgesehen, u.a. durch Maßnahmen zum Wärmeschutz, zur
Verwendung energieökonomischer Materialien, zum effizienten Einsatz der Gebäudetechnik,
zu erneuerbaren Energien und zu zukunftsweisenden ressourcensparenden Technologien.
Die im Plangebiet vorgesehene Bebauung hat einen Energiebedarf für Wärme und
Warmwasser von ca. 1.500 MWh/Jahr. c) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Im Rahmen der Objektplanung sind die Maßgaben des Berliner
Landesenergieprogramms für den Neubau öffentlicher Gebäude anzuwenden. Dazu
gehören insbesondere die dort hinsichtlich der Entwurfskonzeption festgelegten
Standards bezogen auf die Folgekosten sowie auf die Verwendung der technischen
Anlagen und der Gebäudeleittechnik. Daher sind Maßnahmen zur Reduzierung des
Primärenergiebedarfes durch energiesparende Bauweise, der Verzicht auf eine
Notstromversorgung und der Einsatz von Wärmetauschern in der Abluft und im
Abwasser zur sparsamen Nutzung von Energie geplant. Gutachterlich wurden im Vorfeld der Planungen folgende Varianten der
Energieversorgung geprüft: 1. Einsatz von
Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplungen; 2. Erdgasbrennwertkessel;
3. Einsatz
einer Heizung mit Holzhackschnitzeln oder Pellets; 4. Einsatz
eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) für die Grundlast Wärme, kombiniert mit einem
Niedertemperatur-Spitzenkessel; 5. Einsatz
eines Brennwertkessels Gas in Kombination mit einer heizungsunterstützenden
solarthermischen Anlage für die Brauchwassererwärmung. Die Prüfung hat folgendes ergeben: Zu 1: diese Variante ist grundsätzlich
vorzuziehen, steht aber an diesem Standort zzt. nicht zur Verfügung; Zu 2: stellt die Standardlösung mit
Brennwerttechnik dar; Zu 3: erfordert deutlich höhere Investitionen
und einen höheren Platzbedarf für das Brennmaterial; Zu 4: schließt die Nutzung einer thermischen
Solaranlage aus wirtschaftlichen Gründen aus, da ein BHKW nur dann
wirtschaftlich betrieben werden kann, wenn es möglichst viele Volllaststunden
aufweist. Der geringe CO2 Ausstoß beruht darauf, dass für den im
BHKW erzeugten Strom die Anlage eine Emissionsgutschrift für die im Kraftwerk
vermiedenen Emissionen erhält. Zu 5: diese Variante wurde mit einer
thermischen Solaranlage mit 100 m² Kollektorfläche, die den
prognostizierten Warmwasserbedarf im Sommer decken kann, gerechnet. Variante 2 3 4 5 Voraussichtliche
Investitionskosten 90.000€ 275.000€ 180.000€ 150.000€ CO2
Ausstoß 333t 82t 77t 320t (In der
Auflistung sind die Emissionen, die durch den Bezug elektrischer Energie
entstehen nicht berücksichtigt.) Außerdem eignet sich die Dachfläche für die Aufstellung von
Photovoltaikanlagen (PV-Anlage). Die hierdurch eingesparte Primärenergie im
Kraftwerk wird der Energiebilanz des Gebäudes zugerechnet. Bei einer sinnvollen
Anlagengröße von 100 kW (1.000 m² Kollektorfläche) entspricht dies einer
Reduzierung der CO2 Belastung im nächstgelegenen Kraftwerk von 67t. Damit die oben beschriebenen Varianten der Energieversorgung realisiert
werden können, ist es als Grundbedingung erforderlich, dass die Dachfläche so
ausgelegt wird, dass diese die Solarkollektoren aufnehmen kann, ohne das
Erscheinungsbild des Gebäudes zu stören, und dass die Statik eine Belegung mit
solchen Systemen zulässt. Unter Ausnutzung der technisch und wirtschaftlich
vertretbaren Maßnahmen können damit die klimawirksamen Emissionen an CO2
gegenüber einer Standardlösung mit einem Gasbrennwertkessel (Variante 2) um
insgesamt 324 t pro Jahr gesenkt werden. Festsetzungen zur Umsetzung
dieser Maßnahmen sind im Bebauungsplan nicht erforderlich, da das Land Berlin
als Bauherr an die Umsetzung des Landesenergieprogramms gebunden ist und
andere als öffentliche Nutzungen innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf nicht
zulässig sind. 2.6 Schutzgut
Orts- und Landschaftsbild a) Bestandssituation Das Plangebiet ist vollständig anthropogen überformt. Die überwiegend
eingeschossigen, teilweise provisorisch wirkenden Baulichkeiten der JVA weisen
keine besonderen Qualitäten auf, die zu schützen wären. Im positiven Sinne
prägend für das Siedlungs- und Landschaftsbild wirken dagegen die Baumreihe
entlang der Robert-von-Ostertag-Straße sowie drei Einzelbäume von stattlichem
Wuchs auf den östlichen Grabelandparzellen. Das Plangebiet liegt in einem heterogenen Siedlungs- und landschaftlichen
Umfeld. Die offene Ackerfläche im Norden gibt den Blick uneingeschränkt auf die
Gebäude der JVA frei. Diese treten – mit Ausnahme des großen Gewächshauses –
aufgrund ihrer geringen Höhe zurzeit jedoch nur wenig in Erscheinung, zumal sie
durch einen 1,0-1,3 m hohen, mit Gehölzen bewachsenen Geländeversprung
weitgehend abgeschirmt werden. In Verbindung mit dem Alleebaumbestand der
Robert-von-Ostertag-Straße und dem westlich davon gelegenen Reitgelände ergibt
sich von dieser Seite her ein noch ländlicher Gesamteindruck, der jedoch durch
die provisorischen Baulichkeiten der Reitvereine, die Tierkliniken im Norden,
das genannte Gewächshaus sowie mehrere fünfgeschossige, die Baumwipfel überragende
Wohnbauten südlich der Stammbahntrasse bereits stark gestört ist. Im Süden
schirmt die Gehölzkulisse entlang der Stammbahntrasse derzeit das Plangebiet
weitgehend ab, so dass der Standort von dieser Seite her kaum ortsbildwirksam
ist. Fraglich ist jedoch, ob diese Gehölzkulisse bei einer Wiederinbetriebnahme
der Stammbahntrasse erhalten bleiben kann b) Prognose Der geplante Neubau des Hauptgebäudes der JVA hebt sich als blockhafter
dreigeschossiger Baukörper in der Maßstäblichkeit deutlich von der
unmittelbaren Umgebung ab, während im weiteren Umkreis ähnliche Baumassen nicht
ungewöhnlich sind. Die urbane Architektur wird anders als die Bestandsgebäude auch aus der
Ferne sichtbar, prägt den Ort neu und steht in deutlichem Kontrast zu den noch ländlich wirkenden Aspekten
der Umgebung. Das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild wird insofern durch die
Planung erheblich beeinflusst. (c) Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Durch die differenzierte Festsetzung von Gebäudehöhen konzentriert der
Bebauungsplan den dreigeschossigen
Hauptbaukörper der JVA auf den südwestlichen Teil des Geltungsbereichs und
staffelt die Bebauung zum Landschaftsraum und zum angrenzenden Einfamilienhausgebiet
hin ab. Die im Bebauungsplan vorgesehene Erhaltung und Ergänzung der
Gehölzkulissen im Bereich der vorhandenen Geländestufe nördlich des
Hauptgebäudes sowie südlich entlang der Grundstücksgrenze trägt dazu bei,
dieses in sein landschaftliches Umfeld einzubinden, ebenso der Erhalt des
Alleecharakters der Robert-von-Ostertag-Straße. 2.7 Schutzgut
Kultur- und andere Sachgüter Im
Plangebiet befinden sich keine kulturhistorisch bedeutsamen Strukturen. Die aus methodischen Gründen getrennt für die verschiedenen Schutzgüter
beschriebenen Auswirkungen der Planung betreffen das komplexe Wirkungsgefüge
des Naturhaushaltes. Deshalb müssen grundsätzlich auch Wechselwirkungen
zwischen den Schutzgütern und komplexe Wirkungszusammenhänge mit betrachtet
werden. Im hier vorliegenden Fall sind erhebliche Wechselwirkungen zwischen den
aufgeführten Schutzgütern jedoch nicht zu erwarten. 2.9 Gesamtbewertung
der Umweltauswirkungen Tab. 3: Bewertung der zu erwartenden
Umweltauswirkungen
● ● ● sehr erheblich / ● ● erheblich / ● wenig
erheblich / - nicht erheblich Die
Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts sind gemäß § 1a BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen;
ein Ausgleich ist jedoch nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor
der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. In den Abschnitten 2.1-2.7 dieses Umweltberichts wurden die möglichen
Auswirkungen des Bebauungsplans auf den Naturhaushalt und das Orts- und
Landschaftsbild schutzgutbezogen aufgezeigt und bewertet; Tabelle 3 fasst das
Ergebnis dieser Betrachtungen zusammen. Danach wird festgestellt, dass durch
die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die meisten Schutzgüter keine
Verschlechterung, sondern eine – wenn auch geringe – Verbesserung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bewirkt wird. Ausnahmen
sind die Auswirkungen der Planung auf die freiraumbezogene Erholung sowie auf
das Orts- und Landschaftsbild, deren Beeinträchtigung durch die Planung jedoch
nicht als erheblich eingeschätzt wird. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan bei Umsetzung
der im Entwurf vorgesehenen Festsetzungen insgesamt keine erheblichen und
nachhaltigen Eingriffe vorbereitet,
so dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich werden. 2.10 Auswirkungen bei
Nicht-Durchführung der Planung Bei
Nicht-Durchführung der Planung würde die Justizvollzugsanstalt mit ihren
vorhandenen provisorischen, nicht mehr zeitgerechten Baulichkeiten weiter
bestehen. Eine Neuorganisation des offenen Vollzuges und die vorgesehene
Aufstockung der Inhaftiertenzahlen wären nicht möglich. Die Beeinträchtigungen
der freiraumbezogenen Erholung, insbesondere durch Unterbrechung einer
Wegeverbindung und durch Verlust von vier Grabelandparzellen würden voraussichtlich
vermieden (sie wären allerdings auch ohne Bebauungsplan jederzeit möglich),
ebenso der Eingriff in das Landschaftsbild; andererseits würden auch die
(geringfügigen) Verbesserungen der Bestandssituation im Hinblick auf die
anderen Schutzgüter nicht realisiert. 2.11 Anderweitige
Planungsmöglichkeiten Die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Sicherheit und Ordnung“ wurde bereits auf der Ebene der
Flächennutzungsplanung auch unter Umweltaspekten abgewogen, grundsätzliche
Standortalternativen sind daher auf der Ebene der Bebauungsplanung nicht mehr
zu überprüfen. Da es sich um die Weiternutzung eines bereits vorhandenen
Standortes handelt, ist auch nicht zu erwarten, dass unter Umweltaspekten günstiger
zu beurteilende Flächen vergleichbarer Eignung verfügbar sind. Im Bezug
auf das Plangebiet selbst wurde eine große Zahl von Planungsalternativen im
Rahmen des durchgeführten Wettbewerbsverfahrens überprüft und bewertet. Die
prämierte und dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Lösung zeichnet sich u.a.
durch ihre Konzentration auf die bereits heute baulich genutzten Teile des
Geländes und ihre vergleichsweise geringe Flächeninanspruchnahme aus, die sich
auf die meisten Schutzgüter positiv auswirkt und lediglich im Bezug auf das
Landschaftsbild zu einer – wenn auch nicht erheblichen – Beeinträchtigung
führt. Unter Berücksichtigung des übergeordneten Planungsziels der Kapazitätserweiterung
der JVA sind anderweitige Planungsmöglichkeiten, die insgesamt zu einer
geringeren Beeinträchtigung von Umweltbelangen führen würden, nicht erkennbar. 3.1 Technische
Verfahren bei der Umweltprüfung Die Umweltprüfung zum Bebauungsplan X-184 umfasst folgende
Bearbeitungsstufen: - Zusammenstellung
fachgesetzlicher Vorgaben und fachlicher Standards; - Auswertung vorliegender
Informationsquellen zur Umweltsituation, insbesondere des digitalen
Umweltatlas Berlin; - Bestandsaufnahme der
Flächennutzung und der Biotope entsprechend der Beschreibung der Biotoptypen
Berlins“, sowie des Baumbestandes; Bewertung der Bestandssituation; - Erstellung eines
Schallschutzgutachtens zur Ermittlung der Schallimmissionen bei Wiederinbetriebnahme
der Bahntrasse der Stammbahn; - Ermittlung der Auswirkungen
der Planung auf die Umweltsituation; - Ermittlung der durch den Plan
ermöglichten Eingriffe. Besondere Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagen ergaben sich
nicht. Der Einsatz von
technischen Verfahren, die einer Erläuterung bedürften, war nicht erforderlich. 3.2 Hinweise
zur Durchführung der Umweltüberwachung Eine
Umweltüberwachung (Monitoring) ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da
bei Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans keine
erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Im Ergebnis
wird festgestellt, das dass durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die meisten Schutzgüter keine
Verschlechterung, sondern eine – wenn auch geringe – Verbesserung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bewirkt wird. Ausnahmen
sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch. Hier wird die
Beeinträchtigung durch die Planung auf die freiraumbezogene Erholung sowie auf
das Orts- und Landschaftsbild in der Summe jedoch nicht als erheblich
eingeschätzt wird. Die Beeinträchtigungen durch die Lärmimmissionen bei
Wiederinbetriebnahme der Stammbahnstrecke können außerhalb des
Bebauungsplanverfahrens auf ein mischgebietsverträgliches Maß reduziert werden. Damit ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan bei Umsetzung der im
Entwurf vorgesehenen Festsetzungen insgesamt keine erheblichen und
nachhaltigen Eingriffe vorbereitet,
so dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind. IV. AUSWIRKUNGEN
DES BEBAUUNGSPLANS 1. Auswirkungen
auf den Verkehr Der Bebauungsplan bereitet eine Erweiterung der Justizvollzugsanstalt von
derzeit 100 auf etwa 240 Insassen vor. Hieraus ergeben sich nur geringe
verkehrliche Auswirkungen, da die Motorisierungsrate der Inhaftierten, auch im
offenen Vollzug, eher gering ist und der zusätzliche Verkehr, der durch den
vergrößerten Personal- und Besucherverkehr erzeugt wird, von dem vorhandenen
Straßennetz aufgenommen werden kann und dort nur zu unwesentlichen
Mehrbelastungen führt. Die sich durch die Erweiterung ergebenden erhöhten Anforderungen des
ruhenden Verkehrs können auf dem Anstaltsgelände abgedeckt werden. Die in der
Ausführungsplanung vorgesehenen Stellplätze in nördlichen Grundstücksbereich
können sowohl für die Kunden des Gartenbaubetriebes als auch für die Insassen,
Angestellten und Besucher der JVA genutzt werden. Organisation und Nutzung der
Stellplatzanlage sind jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplans; dieser muss
lediglich sicherstellen, dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen
Stellplätze für Gehbehinderte bzw. Rollstuhlfahrer planungsrechtlich realisiert
werden können. Ein weiterer Regelungsbedarf ergibt sich nicht. Ein etwa
erforderlicher Ausbau der Robert-von-Ostertag-Straße von der Einmündung in die
Clauertstraße bis zur Anstaltszufahrt kann innerhalb der im Bebauungsplan
festgesetzten Straßenverkehrsfläche erfolgen. Die verkehrliche Bedeutung des
östlich des vorhandenen Standortes verlaufenden Fahrweges ist gering, durch
seine Auflassung und Einbeziehung in die Fläche der JVA sind keine Probleme zu
erwarten. 2. Auswirkungen
auf die Umwelt Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Umwelt werden im Abschnitt
III der Begründung (Umweltbericht)
ausführlich dargestellt. Im Ergebnis
wird festgestellt, dass durch die Festsetzungen
des Bebauungsplans in Bezug auf die meisten Schutzgüter keine Verschlechterung,
sondern eine – wenn auch geringe – Verbesserung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bewirkt wird. Ausnahmen sind die
Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch. Hier wird die Beeinträchtigung
durch die Planung auf die freiraumbezogene Erholung sowie auf das Orts- und
Landschaftsbild in der Summe jedoch nicht als erheblich eingeschätzt wird.
Die Beeinträchtigungen durch die Lärmimmissionen bei Wiederinbetriebnahme der
Stammbahnstrecke sind für den Außenraum unerheblich. Lärmschutzmaßnahmen für
die Gebäude müssen außerhalb des Bebauungsplanverfahrens bei Auftreten der
Immissionen beurteilt werden und ggf. auf ein mischgebietsverträgliches Maß
reduziert werden. Damit ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan bei Umsetzung der im
Entwurf vorgesehenen Festsetzungen insgesamt keine erheblichen und
nachhaltigen Eingriffe vorbereitet,
so dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind. 3. Auswirkungen
auf die Wohnbevölkerung Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine Intensivierung der
vorhandenen Nutzung als Justizvollzugsanstalt in einer Entfernung von etwa
40-60 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung verbunden. Mit ihren Freiflächen rückt
die JVA näher an das Wohngebiet Singener/ Hegauer Weg heran. Die JVA Düppel ist
eine Anstalt des offenen Vollzugs mit entsprechend geringen
Sicherheitsanforderungen; die Inhaftierten können sich hier grundsätzlich frei
bewegen. Für diese Form des Vollzugs kommen daher nur Inhaftierte in Betracht,
die kein Sicherheitsrisiko für die Allgemeinheit darstellen. Der
Anstaltsbereich wird gegenüber den benachbarten Wohnnutzungen im Süden durch
die starke Zäsur der Stammbahntrasse, im Osten durch gärtnerisch genutzte
Flächen abgeschirmt, die Höhe der Einfriedung wird auf ein
wohngebietsverträgliches Maß begrenzt. Aus diesen Gründen sind negative Auswirkungen der Planung auf die
Wohnbevölkerung nicht
zu erwarten. 4. Eigentums-
und Pachtverhältnisse Sämtliche
Flächen im Geltungsbereich befinden sich im Eigentum des Landes Berlin. Der Bebauungsplan überplant in einem Teilbereich vier bestehende
Pachtgärten als Fläche für Gemeinbedarf "Justizvollzugsanstalt". Die Freimachung der
Fläche erfolgt zeitnah im Rahmen der bestehenden Pachtverträge zwischen den
Nutzern und dem Land Berlin; damit zusammenhängende privatrechtliche Fragen
sind außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu klären. Durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere durch die Erweiterung der
Straßenverkehrsfläche und die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der
Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ ergeben sich keine eigentumsrechtlichen Veränderungen
und keine direkten Kosten für das Land Berlin; die Flächen werden lediglich
unterschiedlichen Fachvermögen zugeordnet. 6. Personalwirtschaftliche
Auswirkungen Keine. Mitteilung der
Planungsabsicht Die Absicht
zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
mit Schreiben vom 21.10.1994 mitgeteilt. Aufstellungsbeschluss
des Bezirksamtes und Bekanntmachung im Amtsblatt Das Bezirksamt Zehlendorf von Berlin hat mit Beschluss Nr. 112/35/94 am
20.09.1994 die Aufstellung des Bebauungsplans mit der Bezeichnung X-184 für das
Gebiet zwischen Clauertstraße und Hegauer Weg (Flurstücke 634 und 646 in Gänze
und 641 teilweise) beschlossen. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans X-184 wurde gemäß §
2 Abs. 1 BauGB im
Amtsblatt für Berlin, Nr. 53 vom 04.11.1994 auf Seite 5.350 ortsüblich bekannt
gemacht. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde 1995 zu einem
Bebauungsplan-Vorentwurf durchgeführt, dessen Geltungsbereich über den nun
festgesetzten Bereich hinaus reichte, durchgeführt. Dieser
Vorentwurf sah für den gesamten Bereich eine Fläche für Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung "Justizvollzugsanstalt" vor, mit Ausnahme
kleinerer Teilflächen südlich des Hegauer Wegs und entlang der Bahntrasse, die
als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) vorgesehen waren. Die überbaubare
Grundstücksfläche sollte östlich des vorhandenen Hauptgebäudes der JVA liegen,
die Erschließung über den Hegauer Weg erfolgen, die Höhe auf zwei Geschosse
begrenzt werden. Wiederaufnahme des
Verfahrens, Reduzierung des Geltungsbereichs Nachdem die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Rahmenbedingungen für das Bauvorhaben
weiter präzisiert und auf dieser Grundlage 2005 einen Realisierungswettbewerb
durchgeführt hat, wird das Aufstellungsverfahren jetzt weitergeführt. Dazu wird
der Geltungsbereich um das Flurstück 634 westlich der
Robert-von-Ostertag-Straße sowie um die überwiegend wohngenutzten
Pachtgrundstücke im Osten des Flurstücks 646 und um eine Fläche in Verlängerung
des Hegauer Wegs reduziert. Der
Beschluss des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 31. Mai 2006 über
die Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans X-184 wurde gemäß § 2
Abs. 1 des Baugesetzbuchs im Amtsblatt für Berlin Nr. 28 vom 16. Juni
2006 auf Seite 2090 bekannt gemacht. Frühzeitige
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Ausgewählte Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
werden kann, wurden mit Anschreiben vom 19. Juni 2006 frühzeitig von der
Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufgefordert. Das Ergebnis der
frühzeitigen Behördenbeteiligung ist in die weitere Bearbeitung des
Bebauungsplanes eingegangen. Zweite förmliche
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Ausgewählte Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
werden kann, wurden mit Anschreiben vom 08. Dezember 2006 mit der Bitte um
Stellungnahme unterrichtet. Ihnen wurde eine Frist bis zum 19. Januar 2007
zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Das Ergebnis der zweiten förmlichen
Behördenbeteiligung ist in die weitere Bearbeitung des Bebauungsplanes
eingegangen. Neunzehn Träger öffentlicher Belange
sowie zwei bezirkliche Fachämter haben Anregungen und Hinweise vorgebracht, die
im Rahmen der Abwägung behandelt wurden. Im Ergebnis der Durchführung der
Behördenbeteiligung wurden keine Festsetzungen geändert bzw. hinzugefügt. Die
Begründung wurde in den Punkten
redaktionell angepasst und korrigiert. Zweite förmliche
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Für
den Bebauungsplanentwurf X-184 "Justizvollzugsanstalt" wurde im
Zeitraum zwischen dem 11. Dezember 2006 und dem 19. Januar 2007 die zweite
förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach Bekanntmachung im Amtsblatt von
Berlin Nr. 59 vom 01. Dezember 2006, Seite 4154 und in der Tagespresse
(Der Tagesspiegel und Morgenpost) vom 08. Dezember 2006 durchgeführt. Im Ergebnis der Durchführung der zweiten förmlichen
Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Festsetzungen geändert bzw.
hinzugefügt. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl.
I S. 3316; Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7.
November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November
2005 (GVBl. S. 692); Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. April 1993
(BGBl. I S. 466). Aufgestellt: Berlin Steglitz-Zehlendorf, den 16.05.2007 Stäglin Lappe
Bezirksstadtrat Fachbereichsleiterin
Stadtplanung 1. Innerhalb
der Fläche ABCDEFGHA darf bei der Ermittlung der Grundfläche die festgesetzte
Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten
und durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um bis zu 100 von Hundert
überschritten werden. 2. Innerhalb der Fläche DIKLED
sind Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO sowie Garagen und
Stellplätze unzulässig. 3. Einfriedungen dürfen eine
Höhe von 2,0 m, bezogen auf das jeweils angrenzende Geländeniveau des
Grundstückes, nicht überschreiten. 4. Innerhalb
der Fläche mit Bindungen für die Bepflanzung und Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind Bäume mit einem Stammumfang von
mehr als 18 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu erhalten 5. Innerhalb der Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind
mindestens 12 Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm,
gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen. Vorhandene Laubbäume mit einem
Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe, sind
anzurechnen. 6. Die
Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
ist nicht Gegenstand der Festsetzung. Bebauungsplanverfahren X-184 "Justizvollzugsanstalt
Düppel" Auswertung und Ergebnis der
zweiten förmlichen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der zweiten
förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 2 BauGB 1. Durchführung
der zweiten förmlichen Behördenbeteiligung Für
den Bebauungsplanentwurf X-184 "Justizvollzugsanstalt" für das
Gelände Robert-von-Ostertag-Straße 2 (teilweise) im Bezirk Steglitz-Zehlendorf,
Ortsteil Zehlendorf wurde im Zeitraum zwischen dem 11. Dezember 2006 und dem
19. Januar 2007 die zweite förmliche Behördenbeteiligung durchgeführt. Mit
Schreiben vom 08. Dezember 2006 wurden 26 Träger öffentlicher Belange und 8
bezirkliche Fachämter angeschrieben und darum gebeten, bis zum 19. Januar 2007
eine Stellungnahme zu der Planung abzugeben. 1.1 Auswertung
der Behördenbeteiligung Schriftliche
Stellungnahmen gaben folgende 21 Träger öffentlicher Belange und bezirkliche
Fachämter ab: -
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, VII B -
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, I B -
Gemeinsame
Landesplanung -
Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Technologien und Frauen, III E -
Senatsverwaltung für
Finanzen, I D -
Senatsverwaltung für
Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, VIII D -
Landesdenkmalamt -
Pflanzenschutzamt
Berlin -
Landesamt für
Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit -
IT-Dienstleistungszentrum
Berlin -
Verkehrslenkung Berlin -
Gemeinde Kleinmachnow -
Vattenfall Europe -
Berliner Feuerwehr -
Berliner
Verkehrsbetriebe -
Berliner Wasserbetriebe -
Westfälische
Gesellschaft für Geoinformation und Ingenieurdienstleistungen -
Industrie- und
Handelskammer -
Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz -
BzA
Steglitz-Zehlendorf, Abt. Finanzen, Wirtschaft und Wohnen - Umweltamt - -
BzA
Steglitz-Zehlendorf, Abt. Jugend, Schule, Umwelt 1 bezirkliches Fachamt hat Anregungen und Hinweise vorgebracht, die im Rahmen der Abwägung behandelt wurden. 1.2 Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange und Fachämter Der jeweilige Abwägungsvorschlag ist fett gedruckt,
die Begründung in normaler Schriftart.
2. Durchführung
der zweiten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung Für den Bebauungsplanentwurf X-184 "Justizvollzugsanstalt" für das Gelände Robert-von-Ostertag-Straße 2 (teilweise) im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf wurde nach Bekanntmachung im Amtsblatt von Berlin Nr. 59 vom 01. Dezember 2006, Seite 4154 und in der Tagespresse (Der Tagesspiegel und Morgenpost) vom 08. Dezember 2006 im Zeitraum zwischen dem 11. Dezember 2006 und dem 19. Januar 2007 die zweite förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Im
Auslegungszeitraum informierten sich mehr als 30 Bürger über die Planungen. Es
äußerten sich 33 Bürger mit Einzelstellungnahmen und 500 Bürger in einer Sammelstellungnahme
zu dem Bebauungsplan-Entwurf. 2.1 Stellungnahmen
der Bürger Der jeweilige
Abwägungsvorschlag ist fett gedruckt, die Begründung in normaler Schriftart.
3. Ergebnis
der Abwägung Im Ergebnis der Durchführung der zweiten förmlichen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
wurden keine Festsetzungen geändert bzw. hinzugefügt. Die Begründung wurde in den Punkten - Nutzung
der Grabelandparzellen, - Wegeverbindung
zwischen dem festgesetzten Rad- und Fußweg und dem verlängerten Hegauer Weg, - Lärm-
und Schwingungsimmissionen, - Schutzgut
Klima redaktionell angepasst und korrigiert. [1] Laut StEP Verkehr erfolgt eine Realisierung bis 2015 nur, wenn die Entwicklung des Ausgaberahmens über dem mittleren Finanzszenario liegt. [2] Immissionsprognose für das B-Plangebiet X-184 im Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam Sept. 2006 [3] Zur Beurteilung der Immissionsbelastung werden die Orientierungswerte für Mischgebiete [tags 60 dB(A) / nachts 50 dB(A)] herangezogen, da die Justizvollzugsanstalt sowohl dem Wohnen dient als auch der Unterbringung eines das Wohnen nicht wesentlich störenden Gartenbaubetriebes. Nachts wird der (höhere) Orientierungswert für Verkehrslärm zugrunde gelegt. [4] Insbesondere ist noch unklar, ob auf der geplanten, nicht elektrifizierten Strecke in den Nachtstunden die unter Immissionsschutzaspekten einzig problematischen Züge mit einer Länge von über 100 m eingesetzt werden. [5] Die VDI 2719 sieht für Schlafräume in Mischgebieten einen Mittelungspegel von 30‑35 dB(A) vor. [6] Schwingungsprognose für das B-Plangebiet X-184 den geplanten Neubau der JVA Düppel im Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam April 2007 [7] Die DIN 4150 Teil 3 sieht zur Beurteilung von auftretenden Gebäudeschäden durch Schwingungsimmissionen einen Anhaltswert für Wohngebäude und in ihrer Konstruktion und/oder Nutzung gleichartigen Bauten mit einer Schwinggeschwindigkeit von 5,0 mm/s, sowohl bei Dauererschütterungen als auch bei kurzzeitigen Erschütterungen, vor. Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Gebäudeschäden zu erwarten. [8] Die DIN 4150 Teil 2 sieht zur Beurteilung von Schwingungseinwirkungen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen in Abhängigkeit der Baugebiete nach §§ 2-9 BauNVO nach Tag und Nacht getrennte unterschiedliche hohe Anhaltswerte für eine maximal bewertete Schwingstärke (KB max) vor. Zur Beurteilung der Schwingungseinwirkungen auf den Menschen werden, analog wie beim Lärmimmissionsschutz, die Anhaltswerte für Mischgebiete herangezogen (s. Fußnote 3). Für das Mischgebiet betragen die Anhaltswerte für die niedrigere Nachtzeit KB max 0,15 (die Nachtwerte für Wohngebiete nach §§ 2-4 BauNVO betragen KB max 0,1). Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Belästigungen von normal empfindlichen Menschen in dem geplanten Neubau zu erwarten. [9] Zur Beurteilung der Immissionsbelastung werden die Orientierungswerte für Mischgebiete [tags 60 dB(A) / nachts 50 dB(A)] herangezogen, da die Justizvollzugsanstalt sowohl dem Wohnen dient als auch der Unterbringung eines das Wohnen nicht wesentlich störenden Gartenbaubetriebes. Nachts wird der (höhere) Orientierungswert für Verkehrslärm zugrunde gelegt. [10] Die VDI 2719 sieht für Schlafräume in Mischgebieten einen Mittelungspegel von 30‑35 dB(A) vor. [11] Schwingungsprognose für das B-Plangebiet X-184 den geplanten Neubau der JVA Düppel im Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam April 2007 [12] Die DIN 4150 Teil 3 sieht zur Beurteilung von auftretenden Gebäudeschäden durch Schwingungsimmissionen einen Anhaltswert für Wohngebäude und in ihrer Konstruktion und/oder Nutzung gleichartigen Bauten mit einer Schwinggeschwindigkeit von 5,0 mm/s, sowohl bei Dauererschütterungen als auch bei kurzzeitigen Erschütterungen, vor. Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Gebäudeschäden zu erwarten. [13] Die DIN 4150 Teil 2 sieht zur Beurteilung von Schwingungseinwirkungen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen in Abhängigkeit der Baugebiete nach §§ 2-9 BauNVO nach Tag und Nacht getrennte unterschiedliche hohe Anhaltswerte für eine maximal bewertete Schwingstärke (KB max) vor. Zur Beurteilung der Schwingungseinwirkungen auf den Menschen werden, analog wie beim Lärmimmissionsschutz, die Anhaltswerte für Mischgebiete herangezogen (s. Fußnote 3). Für das Mischgebiet betragen die Anhaltswerte für die niedrigere Nachtzeit KB max 0,15 (die Nachtwerte für Wohngebiete nach §§ 2-4 BauNVO betragen KB max 0,1). Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Belästigungen von normal empfindlichen Menschen in dem geplanten Neubau zu erwarten. [14] Immissionsprognose für das B-Plangebiet X-184 in Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam Sept. 2006 [15] Zur Beurteilung der Immissionsbelastung werden die Orientierungswerte für Mischgebiete [tags 60 dB(A) / nachts 50 dB(A)] herangezogen, da die Justizvollzugsanstalt sowohl dem Wohnen dient als auch der Unterbringung eines das Wohnen nicht wesentlich störenden Gartenbaubetriebes. Nachts wird der (höhere) Orientierungswert für Verkehrslärm zugrunde gelegt. [16] Schwingungsprognose für das B-Plangebiet X-184 den geplanten Neubau der JVA Düppel im Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam April 2007 [17] Siehe hierzu auch Kapitel II.4.6 [18] Siehe hierzu auch Kapitel II.4.6 [19] Die VDI 2719 sieht für Schlafräume in Mischgebieten einen Mittelungspegel von 30‑35 dB(A) vor. [20] Schwingungsprognose für das B-Plangebiet X-184 den geplanten Neubau der JVA Düppel im Berlin Steglitz-Zehlendorf, Akustik-Ingenieurbüro Dahms, Potsdam April 2007 [21] Die DIN 4150 Teil 3 sieht zur Beurteilung von auftretenden Gebäudeschäden durch Schwingungsimmissionen einen Anhaltswert für Wohngebäude und in ihrer Konstruktion und/oder Nutzung gleichartigen Bauten mit einer Schwinggeschwindigkeit von 5,0 mm/s, sowohl bei Dauererschütterungen als auch bei kurzzeitigen Erschütterungen, vor. Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Gebäudeschäden zu erwarten. [22] Die DIN 4150 Teil 2 sieht zur Beurteilung von Schwingungseinwirkungen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen in Abhängigkeit der Baugebiete nach §§ 2-9 BauNVO nach Tag und Nacht getrennte unterschiedliche hohe Anhaltswerte für eine maximal bewertete Schwingstärke (KB max) vor. Zur Beurteilung der Schwingungseinwirkungen auf den Menschen werden, analog wie beim Lärmimmissionsschutz, die Anhaltswerte für Mischgebiete herangezogen (s. Fußnote 3). Für das Mischgebiet betragen die Anhaltswerte für die niedrigere Nachtzeit KB max 0,15 (die Nachtwerte für Wohngebiete nach §§ 2-4 BauNVO betragen KB max 0,1). Da dieser Wert unterschritten wird, sind keine Belästigungen von normal empfindlichen Menschen in dem geplanten Neubau zu erwarten. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Parlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |