- Die Zuständigkeit für die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners liegt beim jeweiligen Grundstücks- bzw. Baumeigentümer, also nicht generell beim Fachbereich Grünflächen. Der Fachbereich Grünflächen ist für Straßenbäume und Bäume in gewidmeten Grünanlagen zuständig.
- Befindet sich der Standort des Baumes auf einem privaten Grundstück, so besteht für das Straßen- und Grünflächenamt primär* keine Zuständigkeit*. In einem solchen Fall wenden Sie sich bitte direkt an den jeweils verantwortlichen Baumeigentümer.
- Eine Beseitigung an öffentlichen Orten, erfolgt nach Vorgaben des Gesundheitsamtes nur an besonders sensiblen und stark frequentierten Standorten im Stadtgebiet und nach Priorität schrittweise.
Achtung: Erfolgt keine Beseitigung, werden betroffene Bereiche im Rahmen der Prüfung mit entsprechenden Warnhinweisen und ggf. Absperrungen kenntlich gemacht.
- Zu den besonders sensiblen Standorten gehören:
• Schulhöfe, öffentliche Kinderspielplätze, öffentliche Sportplätze, Hauptwege öffentlicher Friedhöfe, Badestellen
• an Straßenbäumen nur im Bereich von Schulen, Kitas, Jugendeinrichtungen, Sportanlagen, Freibädern, Behinderteneinrichtungen, Haltestellen des ÖPNV
- Eine Meldung beinhaltet nicht automatisch eine Beseitigung, ist aber dennoch wichtig, da die Verbreitung des Eichenprozessionsspinners kartiert werden muss, und das Auftreten dem Pflanzenschutzamt gemeldet wird.
- Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es keine generelle Beseitigungsverpflichtung, da entsprechende Vorschriften bzw. gesetzliche Grundlagen nicht vorliegen.