Landeskartellbehörde Berlin

Otto-von-Bismarck-Allee, Berlin
  • Das Bundeskartellamt (BKartA) und die 16 Landeskartellbehörden nehmen die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wahr.
  • In Abgrenzung zum Bundeskartellamt sind die Landeskartellbehörden immer dann zuständig, wenn die Wirkung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf das jeweilige Bundesland beschränkt ist. Die Zuständigkeit der Landeskartellbehörde Berlin umfasst auch die Aufgabe der Energiekartellbehörde.
  • Die Aufgaben der Landeskartellbehörde auf der Grundlage des GWB und des Europarechts sind die Verfolgung von nur in Berlin wirksamen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen zwischen Unternehmen (Kartelle), sowie die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen. Die Landeskartellbehörde kann zu diesem Zweck Verwaltungsverfahren durchführen oder im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren Geldbußen verhängen. Verdachtsfälle von Verstößen gegen das GWB können hier angezeigt werden.
  • Zu den weiteren Aufgaben der Berliner Landeskartellbehörde gehört auch eine Beratung der anderen Senatsverwaltungen, um Kartellrechtsverstöße zu verhindern.
  • Die Aufgabe der Kartellbehörden ist der Schutz des Wettbewerbs, aber nicht
    1. der Schutz gegen unlauteren Wettbewerb nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Streitigkeiten auf Grundlage des UWG sind ausschließlich zivilrechtlich auszutragen.
    2. der direkte Verbraucherschutz im Einzelfall. Die Wahrnehmung der diesbezüglichen Rechte obliegt jedem Verbraucher selbst. Gegebenenfalls besteht insoweit die Möglichkeit, sich an eine Einrichtung des Verbraucherschutzes oder einen Rechtsanwalt zu wenden.
    3. eine allgemeine Kontrolle von Preisen.
    4. die Verfolgung von Straftaten (außer Submissionsbetrug). Hinweise auf Straftaten oder Strafanzeigen müssen auf dem üblichen Weg (z.B. an die nächste Polizeidienststelle) erfolgen.
      Hinweise zu diesen oder anderen Bereichen, die nicht in unsere Zuständigkeit fallen, werden nicht weiter verfolgt oder weitergeleitet. Sie erhalten eine entsprechende Rückmeldung.

Kontakt Landeskartellbehörde

  • Hinweise auf illegale Kartelle, Missbrauch von Marktmacht oder sonstige Verstöße gegen das Kartellrecht sind eine wichtige Erkenntnisquelle. Sie können Hinweise auf Wettbewerbsrechtsverstöße an die Landeskartellbehörde melden. Ihr Hinweis sollte möglichst stichhaltige Beweismittel enthalten, um eine Verfolgung zu ermöglichen.

Anonyme Hinweisgeberstelle

Falls Sie anonym Hinweise abgeben möchten, ist dies möglich.
  • Hinweisgebende können über das Portal des BKartA mit dem Bundeskartellamt in Kontakt treten und über einen elektronischen Briefkasten kommunizieren, ohne ihre Identität offenlegen zu müssen. Die Wahrung der Anonymität ist durch technische Vorkehrungen sichergestellt.
  • Außerdem können Sie über das BKMS® System der Polizei Berlin ebenfalls anonyme Hinweise abgeben. Wir empfehlen: Nutzen Sie keine Rechner des Arbeitgebers. Kopieren Sie die o.g. Internetadresse und fügen Sie diese in ein neues Browserfenster ein. So bleiben Sie anonym.
    Am Ende des Meldevorgangs können Sie einen persönlichen Postkasten einrichten. Der Login funktioniert über einen Benutzernamen und ein Kennwort. Darin erhalten Sie Rückmeldungen von den Behörden, z.B. wichtige Rückfragen zum geschilderten Sachverhalt oder Informationen, was mit Ihrem Hinweis passiert ist. Wichtig: Sie müssen sich selbst immer wieder proaktiv in den Postkasten einloggen, um Inhalte sehen zu können. Eine Weiterleitung der Inhalte an Ihre E-Mail-Adresse ist nicht möglich, um die Anonymität zu wahren.
    Wenn Sie sich nicht proaktiv in den Postkasten einloggen möchten, wird empfohlen, freiwillig eine E-Mail-Adresse zu hinterlassen, damit Sie im Falle von Rückfragen erreichbar sind.

Bonusregelung für Kartellaussteiger

  • Für Unternehmer, die ihre Beteiligung an einem Kartell beenden und zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung zurückkehren wollen, hat die Landeskartellbehörde eine Bonusregelung, wie sie auch im Bund und in den meisten Bundesländern gilt, eingeführt:
    Danach kann ein Unternehmen, dessen Verantwortliche das Kartell offenbaren und mit den Kartellbehörden zusammenarbeiten, eine Reduzierung eines möglichen Bußgeldes bis hin zu einem vollständigen Erlass erreichen.
  • Allerdings gilt hier: Nur wer zuerst ein bisher nicht bekanntes Kartell offenbart, kann mit einem vollständigen Erlass eines möglichen Bußgeldes rechnen. Es besteht daher die Möglichkeit vorab einen Marker zu einem späteren Antrag zu setzen. Mit dem Marker wird die Bereitschaft zur Zusammenarbeit erklärt.
    Dies kann schriftlich erfolgen (bevorzugt per E-Mail an Landeskartellbehoerde@senweb.berlin.de ).

Submissionsabsprachen

Submissionsabsprachen sind eine Form der Absprache zwischen verschiedenen Anbietern im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsprozesses. Diese Absprachen zielen darauf ab, den Wettbewerb zu verzerren und den Ausschreibungsprozess zu manipulieren, um einem bestimmten Anbieter den Zuschlag zu sichern.

Die Informationsbroschüre des Bundeskartellamtes mit einer Checkliste typischer Indikatoren soll es Vergabestellen erleichtern, Hinweise auf mögliche Absprachen von Unternehmen im Rahmen der Vergabeverfahren zu erkennen.