- Das Bundeskartellamt (BKartA) und die 16 Landeskartellbehörden nehmen die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wahr.
- In Abgrenzung zum Bundeskartellamt sind die Landeskartellbehörden immer dann zuständig, wenn die Wirkung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf das jeweilige Bundesland beschränkt ist. Die Zuständigkeit der Landeskartellbehörde Berlin umfasst auch die Aufgabe der Energiekartellbehörde.
- Die Aufgaben der Landeskartellbehörde auf der Grundlage des GWB und des Europarechts sind die Verfolgung von nur in Berlin wirksamen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen zwischen Unternehmen (Kartelle), sowie die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen. Die Landeskartellbehörde kann zu diesem Zweck Verwaltungsverfahren durchführen oder im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren Geldbußen verhängen. Verdachtsfälle von Verstößen gegen das GWB können hier angezeigt werden.
- Zu den weiteren Aufgaben der Berliner Landeskartellbehörde gehört auch eine Beratung der anderen Senatsverwaltungen, um Kartellrechtsverstöße zu verhindern.
- Die Aufgabe der Kartellbehörden ist der Schutz des Wettbewerbs, aber nicht
- der Schutz gegen unlauteren Wettbewerb nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Streitigkeiten auf Grundlage des UWG sind ausschließlich zivilrechtlich auszutragen.
- der direkte Verbraucherschutz im Einzelfall. Die Wahrnehmung der diesbezüglichen Rechte obliegt jedem Verbraucher selbst. Gegebenenfalls besteht insoweit die Möglichkeit, sich an eine Einrichtung des Verbraucherschutzes oder einen Rechtsanwalt zu wenden.
- eine allgemeine Kontrolle von Preisen.
- die Verfolgung von Straftaten (außer Submissionsbetrug). Hinweise auf Straftaten oder Strafanzeigen müssen auf dem üblichen Weg (z.B. an die nächste Polizeidienststelle) erfolgen.
Hinweise zu diesen oder anderen Bereichen, die nicht in unsere Zuständigkeit fallen, werden nicht weiter verfolgt oder weitergeleitet. Sie erhalten eine entsprechende Rückmeldung.