Landeskartellbehörde Berlin

Otto-von-Bismarck-Allee, Berlin
  • Das Bundeskartellamt und die 16 Landeskartellbehörden nehmen die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wahr.
    In Abgrenzung zum Bundeskartellamt sind die Landeskartellbehörden immer dann zuständig, wenn die Wirkung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf das jeweilige Bundesland beschränkt ist. Die Zuständigkeit der Landeskartellbehörde Berlin umfasst auch die Aufgabe der Energiekartellbehörde.
  • Die Aufgaben der Landeskartellbehörde auf der Grundlage des GWB und des Europarechts sind die Verfolgung von nur in Berlin wirksamen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen zwischen Unternehmen (Kartelle), sowie die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen. Die Landeskartellbehörde kann zu diesem Zweck Verwaltungsverfahren durchführen oder im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren Geldbußen verhängen. Verdachtsfälle von Verstößen gegen das GWB können hier angezeigt werden.
  • Zu den weiteren Aufgaben der Berliner Landeskartellbehörde gehört auch eine Beratung der anderen Senatsverwaltungen, um Kartellrechtsverstöße zu verhindern.
  • Für Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind jedoch weder die Kartellbehörden, noch andere Behörden zuständig. Streitigkeiten auf dieser Grundlage sind ausschließlich zivilrechtlich auszutragen.

Broschüre: Wie erkennt man unzulässige Submissionsabsprachen?

  • Die Informationsbroschüre mit einer Checkliste typischer Indikatoren, herausgegeben vom Bundeskartellamt, soll es Vergabestellen erleichtern, Hinweise auf mögliche Absprachen von Unternehmen im Rahmen der Vergabeverfahren zu erkennen.

Bonusregelung für Kartellaussteiger

  • Für Unternehmer, die ihre Beteiligung an einem Kartell beenden und zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung zurückkehren wollen, hat die Landeskartellbehörde eine Bonusregelung, wie sie auch im Bund und in den meisten Bundesländern gilt, eingeführt:
    Danach kann ein Unternehmen, dessen Verantwortliche das Kartell offenbaren und mit den Kartellbehörden zusammenarbeiten, eine Reduzierung eines möglichen Bußgeldes bis hin zu einem vollständigen Erlass erreichen.
  • Allerdings gilt hier: Nur wer zuerst ein bisher nicht bekanntes Kartell offenbart, kann mit einem vollständigen Erlass eines möglichen Bußgeldes rechnen. Es besteht daher die Möglichkeit vorab einen Marker zu einem späteren Antrag zu setzen. Mit dem Marker wird die Bereitschaft zur Zusammenarbeit erklärt.
    Dies kann telefonisch unter der Rufnummer
    030-90138552
    oder schriftlich
    Landeskartellbehörde Berlin
    Martin-Luther-Str. 105
    10825 Berlin

    erfolgen.
  • Darüber hinaus besteht mit der beim Landeskriminalamt Berlin (LKA Berlin) eingerichteten Anonymen Hinweisgeberstelle die Möglichkeit, die Landeskartellbehörde auf ein verbotenes Kartell hinzuweisen.

Anonyme Hinweisgeberstelle

  • Hinweisgeber können über dieses Portal mit der Landeskartellbehörde in Kontakt treten und über einen elektronischen Briefkasten kommunizieren, ohne ihre Identität offenlegen zu müssen. Die Wahrung der Anonymität ist durch technische Vorkehrungen sichergestellt. Hier erreichen das Anonyme Hinweisgebersystem des LKA Berlin
    (Wir empfehlen: Nutzen Sie keine Rechner des Arbeitgebers.
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