Berlin hat als Bundeshauptstadt die Besonderheit, dass hier 159 Botschaften ansässig sind.[1] Botschafter fallen unter den Begriff einer politisch exponierten Person (kurz PeP), denn sie bekleiden ein hochrangiges öffentliches Amt auf internationaler Ebene (§ 1 Abs. 12 Nr. 7 GwG). In Berlin ist es also wahrscheinlicher als an anderen Orten, dass es sich bei einem Kunden um eine PeP, ein Familienmitglied der PeP oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person handeln kann. Auf europäischer Ebene wurde festgestellt, dass politisch exponierten Personen ein erhöhtes Risiko aufweisen, Ziel von Korruptionsversuchen zu werden. Um dem Korruptionsrisiko entgegenwirken zu können,
sind von den Verpflichteten des GwG bei PeP verstärkte Sorgfaltspflichten einzuhalten.
Bei natürlichen Personen muss stets die Abklärung eines möglichen PeP-Status vorgenommen werden. Dieser ist vor Beginn der Geschäftsbeziehung bzw. vor der Vornahme einer Transaktion abzuklären.
Wie kann ich den PeP-Status eines Kunden identifizieren?
Der PeP-Status kann durch unterschiedliche Maßnahmen festgestellt werden:
- Sofern nur ein geringes bis mittleres Risiko anzunehmen ist, kann durch eine einfache Kundenbefragung die Bestätigung eingeholt werden, dass der Kunde keine politischen Funktionen ausübt und keiner PeP nahesteht. Die Abfrage ist in den Unterlagen zu dokumentieren.
- Eine andere Möglichkeit bietet die Nutzung einer PeP-Datenbank. Dies ist bei mittlerem bis hohem Risiko angemessen.
Für den Fall, dass der Kunde von sich aus mitteilt, dass er keine PeP ist, haben Sie als Verpflichteter trotzdem Maßnahmen durchzuführen sofern gegenteilige Erkenntnisse vorliegen, etwa, weil Sie den Kunden als PeP erkannt haben oder der Verdacht besteht, dass der Kunde einer PeP nahesteht.
Wenn es sich herausstellt, dass der Kunde tatsächlich eine PeP, ein Familienmitglied der PeP oder eine bekanntermaßen nahestehende Person der PeP ist, sind neben den im Geldwäschegesetz festgelegten allgemeinen Sorgfaltspflichten, die verstärkten Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG) anzuwenden.
Aber was genau bedeutet das in der Praxis?
Es sind mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
- Die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene (falls es eine Führungsebene geben sollte).
- Es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eingesetzt werden kann.
- Die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
Dieses ist wichtig, um ausschließen zu können, dass die Mittel nicht aus korrupten oder kriminellen Tätigkeiten stammen.
Im Rahmen dieser Maßnahmen können bspw. Urkunden, Diplomatenausweise oder Akkreditierungskarten des Aufenthaltslandes herangezogen werden, die regelmäßig und fortlaufend überwacht werden. Die Einsicht in Dokumente wie Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen, Gehaltsabrechnungen, unabhängige Medienberichte o.Ä., kann Aufschluss über die Mittelherkunft geben. Auch sollen neben der allgemeinen Datenabfrage, weitere Informationen, wie den Ruf des Kunden, frühere und aktuelle Geschäftstätigkeiten oder Familienmitglieder und Geschäftspartner, herangezogen werden.
weitere Informationen finden Sie unter unserer Themenseite Sorgfaltspflichten
fn1. Außenstellen von Botschaften in Bonn sowie die Botschaft Madagaskars in Falkensee bleiben außer Betracht.