Aufgaben des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden

Zum Schutz der Rechte der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere gegenüber der Verwaltung, ist im Abgeordnetenhaus ein (ständiger) Ausschuss eingerichtet, der über Petitionen entscheidet. Da im Land Berlin die Bezirke (durch das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung) alle Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die nicht von gesamtstädtischer Bedeutung sind, besteht auch in den kommunalen “Volksvertretungen” jeweils zwingend ein Ausschuss für Eingaben und Beschwerden; dieser ist berechtigt,

  • die Petenten und andere Personen anzuhören, Auskünfte von Behörden, Anstalten, * Eigenbetrieben und juristischen Personen des öffentlichen Rechts des Landes Berlin zu verlangen, wenn es der Gesamtzusammenhang der Angelegenheit erfordert,
  • Ortsbesichtigungen vorzunehmen,

und hat im Übrigen wie jeder andere Ausschuss der BVV das Recht, Akteneinsicht zu nehmen.

Das Verfahren ist in Anlehnung an das Petitionsgesetz in der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung geregelt. Danach ist jede Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit petitionsberechtigt. Petitionen können einzeln oder gemeinsam mit anderen Personen schriftlich eingereicht werden. Zur Vorbereitung und inhaltlichen Abklärung ist auch ein Vorgespräch mit dem Büro der Bezirksverordnetenversammlung möglich. Um telefonische Abstimmung wird gebeten.

Der Ausschuss entscheidet nach Einholen der erforderlichen Auskünfte und/oder Unterlagen bei den zuständigen Dienststellen nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 49 der Geschäftsordnung

Über Eingaben und Beschwerden kann in folgender Weise entschieden werden:

a) Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt zur Kenntnisnahme oder Überprüfung des der Petition zu Grunde liegenden Verwaltungshandelns überwiesen.
b) Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt mit der Empfehlung überwiesen, bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen und dem Ausschuss darüber innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu berichten.
c) Die Eingabe oder Beschwerde wird wegen Änderung der ihr zugrundeliegenden Tatsachen für erledigt erklärt.
d) Der Petent wird auf die Möglichkeit hingewiesen, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.
e) Die Eingabe oder Beschwerde wird als ungeeignet für die weitere Behandlung erklärt. In Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltung fallen, wird sie an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses abgegeben.

Prinzipiell wirksam ist eine Eingabe oder Beschwerde insbesondere in Angelegenheiten, die von der Bezirksverordnetenversammlung bzw. von der Bezirksverwaltung gesteuert werden können. Ist das Bezirksamt (oder die Bezirksverordnetenversammlung) für eine Eingabe bzw. eine Beschwerde sachlich nicht zuständig, kann diese an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses weiter geleitet werden. Der Bezirksverordnetenvorsteher bzw. die Vorsitzende des Ausschusses fordert in jedem Fall eine schriftliche Stellungnahme der Bezirksverwaltung, in der Regel beim zuständigen Bezirksamtsmitglied, an, die Gegenstand der Beratung in einer Sitzung des Ausschusses wird. Das zuständige Bezirksamtsmitglied und/oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung sind anwesend und stehen für vertiefende Fragen zur Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung.

Der Verfasser/die Verfasserin der Eingabe oder Beschwerde erhält in der Regel eine Einladung zur nächsten Sitzung des Ausschusses, ihm/ihr wird Gelegenheit gegeben, sein/ihr Anliegen auch persönlich vorzutragen, Fragen zu stellen und dem Ausschuss für Fragen zur Verfügung zu stehen. Die Mitglieder des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden versuchen, den beschriebenen Konflikt einer kommunikativen Lösung zuzuführen. Im Mittelpunkt stehen im Hinblick auf die genannten Aufgaben des Ausschusses natürlich die Petenten/Petentinnen und deren Anliegen.