Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates

§ 1 Name
(1) Der Beirat führt die Bezeichnung „Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege im Bezirk Treptow-Köpenick“. Als Kurzbezeichnung wird der Name „Naturschutzbeirat Treptow-Köpenick“ geführt.

§ 2 Organisation
(1) Organisatorisch ist der Naturschutzbeirat bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Bezirksstadträtin angebunden.

§ 3 Aufgaben
(1) Der Naturschutzbeirat nimmt zu Fragen der Entwicklung von Natur und Landschaft, wie beispielsweise zu Eingriffen in Natur und Landschaft, zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Biotopen und zum Artenschutz im Bezirk Stellung und berät das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin.
(2) Er befasst sich mit naturschutzfachlichen Themen von Bürger*innen, Institutionen und weiteren Protagonist*innen aus dem gesellschaftlichen Kontext im Bezirk.

§ 4 Tätigkeit
(1) Der Beirat kann aus eigener Zuständigkeit alle Themen, welche die Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 3 berühren, beraten.
(2) Der Beirat berät zu den unter § 3 Abs. 1 aufgeführten Themen und nimmt hierzu Stellung.
(3) Er fasst schriftlich zu begründende Beschlüsse und Empfehlungen, die dem zuständigen Mitglied des Bezirksamtes vorgelegt werden.
(4) Im Rahmen seiner Beratungen und Beschlussfassungen kann der Beirat die Mithilfe anderer Verwaltungen und Organisationen des Landes Berlin erbitten sowie externen Sachverstand hinzuziehen. Weiterhin kann er die von Maßnahmen betroffenen Bürger*innen als Gäste einladen.
(5) Der Beirat kann seine Tätigkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder einstellen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Beirat besteht aus ständig vertretenen Mitgliedern aus dem Ausschuss für Straßen, Grünflächen und Ordnungsangelegenheiten und dem
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt- und Naturschutz
sowie der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz/BLN e.V., dem Naturschutzbund Deutschland/NABU, Landesverband Berlin e.V., dem Bund für Natur und Umwelt/BUND, Landesverband Berlin e.V., dem Umwelt- und Naturschutzamt Treptow-Köpenick durch die Leiterin und eine*n
Mitarbeiter*in des zuständigen Naturschutzamtes, des Straßen- und Grünflächenamtes, den Berliner Wasserbetrieben/BWB, den Berliner Forsten, vertreten durch das Forstamt Köpenick.
(2) Weitere Mitglieder beruft der fachlich zuständige Bezirksstadtrat aus den Themenfeldern Natur- und Artenschutz, Gewässer- und Waldökologie, Botanik, Landschaftspflege
(3) Bei allen Mitgliedern des Naturschutzbeirates ist Sachkunde auf der Grundlage von Ausbildung oder Studium bzw. durch berufliche/ehrenamtliche Arbeit in für den Natur- und Artenschutz und Landschaftspflege relevanten Themenfeldern Voraussetzung.
(4) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie üben ihr Amt unabhängig und unentgeltlich aus.
(5) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Informationen, insbesondere personenbezogene Daten im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes, verpflichtet.

§ 6 Amtszeit
(1) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates werden für die Dauer der Wahlperiode der BVV durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Bezirksstadträtin berufen. Sie erhalten ein Ernennungsschreiben. Wiederberufungen sind zulässig.
(2) Ein Mitglied scheidet vorzeitig aus dem Naturschutzbeirat aus, wenn es gegenüber dem/der Vorsitzenden schriftlich auf die Mitgliedschaft verzichtet. Es erfolgt bei den unter § 5 Abs. 1 aufgeführten Mitgliedern umgehend eine Nachbesetzung.
(3) Die Abberufung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es alle Sitzungen des Beirates über einen Zeitraum von einem Jahr versäumt hat.

§ 7 Vorsitz
(1) Der Naturschutzrat wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n und dessen Stellvertreter*in mit einfacher Mehrheit für die Dauer der Amtszeit. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei weiterhin bestehender Stimmengleichheit entscheidet das Los. Durch Antrag mindestens eines
Mitgliedes erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.
(2) Für eine Abwahl des Vorsitzenden ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
(3) Die/der Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertreter*in leiten die Sitzung. Sind beide verhindert, so übernimmt das nach Jahren älteste anwesende Mitglied die Leitung.
(4) Die/der Vorsitzende erstellt – in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und unter Berücksichtigung eingegangener Themenvorschläge – die Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch
die/den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen vor Sitzungstermin. Der Einladung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(5) Die Sitzungsprotokolle werden innerhalb von zwei Wochen durch die Mitglieder im Rotationsprinzip angefertigt und beinhalten – die Sitzungsteilnehmer*innen, – die aktualisierte Tagesordnung, – die Beratungsergebnisse mit Stimmenverhältnis, – ggf. Fristen und Vorschläge für
die Fortsetzung der Beratungen. Die Protokolle werden in der folgenden Sitzung bestätigt.
(6) Die/der Vorsitzende kann von sich aus oder auf Verlangen von Mitgliedern unentgeltliche Auskünfte von nicht dem Naturschutzbeirat angehörenden Sachverständigen einholen.

§ 8 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle besteht bei der Unteren Naturschutzbehörde im zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Naturschutz.
(2) Die Geschäftsstelle stellt in Kooperation die erforderlichen Sachinformationen bereit, lädt mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Vorsitzenden Vertreter von Behörden, Sachverständige oder
Betroffene als Berichterstatter zu den Sitzungen ein und bereitet gegebenenfalls Termine vor.

§ 9 Sitzungen
(1) Der Naturschutzbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu einer Sitzung zusammen.
(2) Sitzungen können auch per Videokonferenz durchgeführt werden.
(3) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Bezirksstadträtin nimmt mit Rederecht an den Sitzungen teil.
(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(5) Geladene Gäste haben Rederecht.
(6) Der Naturschutzbeirat kann zur Straffung und Beschleunigung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen bilden, die sich nach Erledigung ihres Auftrages auflösen. Die praktische Arbeit in diesen Gruppen regeln die Mitglieder selbst.

§ 10 Abstimmungen
(1) Der Naturschutzbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Empfehlungen und Beschlüsse des Beirats erfordern die einfache Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Außerhalb der Sitzungen können in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 11 Öffentlichkeit
(1) Die/der Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter*in vertreten – sofern nicht andere Mitglieder als Verantwortliche benannt werden – die gefassten Beschlüsse und geben Presseerklärungen zur Information der Öffentlichkeit heraus, wobei die unter § 5 Abs. 5 genannten Einschränkungen zu beachten sind.

§ 12 Änderung der Geschäftsordnung
(1) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt an Tage nach ihrer Annahme durch den Naturschutzbeirat Treptow-Köpenick in Kraft.

  • GO Naturschutzbeirat

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