Gemäß § 44 BNatSchG unterliegen folgende Handlungen den artenschutzrechtlichen Verboten:
- besonders geschützte Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (Eier, Larven) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Analoges gilt für besonders geschützte Pflanzenarten.
Neben allen europäischen Vogelarten mit Ausnahme der Haustaube stehen z.B. alle Amphibienarten, Reptilienarten (z.B. Zauneidechse) und alle in Berlin vorkommenden Fledermausarten unter besonderem oder strengem Schutz. Das Verbot erstreckt sich ebenfalls auf die Gelege und Jungtiere dieser Arten sowie auf unbesetzte Fortpflanzungs- und Ruhestätten, wenn die Arten an die Lebensstätte zurückkehren (z. B. Gebäudebrüter, Fledermäuse).
Sowohl bei umfangreicher Vegetationsbeseitigung, insbesondere von Bäumen, Gebüschen und Hecken, z.B. im Zusammenhang mit geplanten Neubauvorhaben, als auch bei Abriss, Sanierung und Ausbau von Gebäuden können die o.g. artenschutzrechtlichen Bestimmungen betroffen sein.
Rechtzeitig vor Neubau-, Abriss- oder Sanierungsbeginn müssen Bauwillige ggf. unter Hinzuziehung einer nachweislich fachkundigen Person prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln, Fledermäusen oder anderen geschützten Arten vorkommen. Wir empfehlen, das faunistische Gutachten in der Brutperiode (Sommerhalbjahr) erstellen zu lassen. Bei Vorhandensein ist das Untersuchungsergebnis und ein Konzept zum ökologischen Ausgleich bei der UNB einzureichen.
Die Erfüllung einer möglicherweise bestehenden gesetzlichen Ausgleichsverpflichtung ist durch vorgezogene Maßnahmen, z.B. Anbringen von Ersatznistkästen, Pflanzung von Gebüschen, zu realisieren. Diese führen dazu, dass die Fortpflanzungsstätte der besonders geschützten Art lückenlos zur Verfügung steht. Ist ein zeitlicher bzw. funktionaler Verzug zwischen Eingriff und Ausgleich plausibel nicht zu verhindern, treten die o.g. Verbotstatbestände ein. Diese können nur mittels einer Befreiung oder Ausnahmezulassung überwunden werden. Je nach Sachverhalt ist die UNB oder die Oberste Naturschutzbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig. Wir sind hier die ersten Ansprechpartner und stehen Ihnen gern beratend zur Verfügung.
Diese Vorschriften zielen auf den dauerhaften Schutz von Tieren während ihrer Brut- oder Aufzuchtphase und ganzjährig deren Brut- bzw. Lebensstätten. Diese Vorgehensweise wurde jüngst durch das Urteil C-473/19 des EU-GH vom 04.03.2021 gestärkt.
Beispiele für mögliches Konfliktpotential:
Großflächige Gebüschstrukturen; Mauer- und Fensternischen; Baumhöhlen; Mauerseglernester z.B. im Dachkasten; Mehlschwalbennester z.B. an Balkonen; Hangplätze von Fledermäusen auf Dachböden, in Mauerritzen, hinter Fensterläden oder in Baumhöhlen; Hornissennester, usw.
Zudem ist bei der Planung von Glasfassaden dringend zu empfehlen, schon vorab vogelschlagmindernde Maßnahmen in die Planungen zu integrieren, um ein aufwendiges und oft auch kostenintensiven „Nachrüsten“ nach Baufertigstellung zu vermeiden. Denn Glasfassaden, insbesondere in grüner Umgebung (Spiegelung der Grünstrukturen), bergen ein hohes Vogelschlagrisiko und ein könnten so einen Konflikt mit den Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG (s.o.) auslösen.
Auch die Gestaltung der Außenbeleuchtung hat insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Lichtverschmutzung nach artenschutzfachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Tiere und Pflanzen wild lebender Arten sind vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen zu schützen.