Handelt es sich bei dem Fahrrad um Schrott (unbrauchbar, nicht mehr betriebsbereit), dann wird das Fahrrad ohne eine Kennzeichnung anzubringen abgeholt.
Wenn das Fahrrad noch einigermaßen betriebsbereit aussieht, wird es mit einem gelben “Punkt” markiert. Der oder die Verantwortliche wird so darauf hingewiesen, dass das Fahrrad vom öffentlichen Straßenland innerhalb von 4 Wochen entfernt werden muss, da es ansonsten eingezogen wird. Rechtsgrundlage hierfür ist: § 14 Abs. 1 Berliner Straßengesetz (BerlStrG).
Die Beräumung erfolgt in der Regel nach 4 Wochen.
Es wird überprüft, ob das Fahrrad gestohlen wurde oder ob ein Eigentümer oder eine Eigentümerin bekannt ist.