Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde

Verkehrszeichen

Die Straßenverkehrsbehörde wird immer dann tätig, wenn die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes über den Gemeingebrauch (Aufenthalt, Kommunikation usw.) und den Anliegergebrauch (Zugang, Zufahrt, kurzfristiges Abstellen von Waren oder Gegenständen im Zusammenhang mit An- und Abtransport, usw.) hinausgeht.

Hinweis:
Schäden an Gehwegen oder Fahrbahnen werden durch den Fachbereich Tiefbau beseitigt.

Baumaßnahmen

Baustellenabsperrung

Ausnahmegenehmigung bzw. Anordnung z.B. für:

  • die vorübergehende Aufstellung von Verkehrszeichen (z.B. Haltverbote für Baustellen)
  • das Aufstellen von Containern am Fahrbahnrand
  • die Lagerung von Materialien auf Gehwegen
  • Einzel-, Sammelanordnungen zur Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen und Gehwegen

Handel, Veranstaltungen, Wochenmärkte, Werbung

Straßencafé

Ausnahmegenehmigung bzw. Erlaubnis z.B. für:

  • das Herausstellen von Waren, Stehtischen, Tischen und Stühlen
  • Veranstaltungen im Nebenstraßennetz mit lediglich kommunaler Bedeutung/Wirkung
  • Veranstaltungen und Wochenmärkte im Gehwegbereich des Hauptstraßennetzes ohne Auswirkung auf den Fahrzeugverkehr
  • Bauchladenhandel, mobile oder ortsfeste Handelsstände, Handel aus Verkaufswagen
  • Schankvorgärten
  • den Handel mit Grabschmuck und Weihnachtsbäumen
  • Werbemaßnahmen der politischen Parteien (z.B. Aufstellen von Info-Ständen, Wesselmanntafeln)

Parken

Internationales Zeichen für Zugangsmöglichkeit für behinderte Menschen

Ausnahmegenehmigung bzw. Anordnung z.B. für:

  • Parkerleichterungen für außergewöhnlich gehbehinderte und blinde Personen (EU-Parkausweis)
  • die Einrichtung von Behindertenparkplätzen
  • das Parken im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots oder Haltverbots
  • die vorübergehende Aufstellung von Verkehrszeichen (z.B. Haltverbote für Umzüge)
  • Grenzmarkierungen, die Sicherung von Einfahrten, abgesenkten Gehwegen, Parkflächen
  • die Ausweisung von Taxiständen
  • die Regelung des ruhenden Verkehrs im Haupt- und Nebenstraßennetz

Verkehr

Verkehrsschild Tempo-30-Zone

Ausnahmegenehmigung bzw. Anordnung z.B. für:

  • die Befahrung von gesperrten Straßen, Radwegen, Fußgängerzonen
  • Verkehrsberuhigungsmaßnahmen (Tempo 30-Zonen, Fußgängerzonen)
  • Radverkehrsanlagen (Radfahrstreifen, Schutzstreifen) im Nebenstraßennetz
  • die Ausweisung von Einbahnstraßen, einschließlich gegenläufigem Radverkehr im Nebenstraßennetz
  • das Nacht-, Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie das Ferienreiseverbot
  • das Verbot von der Benutzung gesperrter Straßen

Rechtliche Grundlagen