Eigentümer/-innen, Erbbauberechtigte und dinglich Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind nach dem Baugesetzbuch und dem Erschließungsbeitragsgesetz verpflichtet für die erstmalige endgültige Herstellung der ihre Grundstücke erschließenden Straßen die umlagefähigen Kosten zu zahlen. Umlagefähige Kosten sind zum Beispiel Kosten für Fahrbahn, Geh- und Radwege, Beleuchtung, Freilegung, Grunderwerb, Regenentwässerung.
Die Abrechnung erfolgt nach Herstellung der Erschließungsanlage, gegebenenfalls auch nach Herstellung einzelner Teileinrichtungen. Die Eigentümer/-innen der erschlossenen Grundstücke erhalten anschließend einen Erschließungsbeitragsbescheid mit der Angabe des zu zahlenden Erschließungsbeitrags.