- Nach § 173 BauGB (Baugesetzbuch) unterliegen alle in § 172 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben der Genehmigungspflicht. Bei Vorhaben, die nach § 60 ff. BauO Bln baugenehmigungspflichtig sind, wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch die Genehmigung nach § 173 BauGB erteilt. Baugenehmigungsverfahren sind im Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht zu beantragen.
- Bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 62 BauOBln im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung ist die Genehmigung nach § 173 BauGB vor Beginn der Maßnahme einzuholen.
- eine detaillierte Beschreibung und Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen in Wort und Bild (je nach Erfordernis), z. B. Grundrisse, Schnitte, Ansichten etc.;
- ein Lageplan mit Darstellung der Außenanlagen;
- die Zustimmung der/des Verfügungsberechtigten des Gebäudes und Benennung der/des Gebührenpflichtigen.