In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten können nach § 7h EStG Steuerbegünstigungen gewährt werden. Das Geltendmachen von Steuerbegünstigungen für Aufwendungen an Gebäuden gemäß § 7h EStG setzt eine Bescheinigung voraus. Bescheinigungsfähig sind nur Maßnahmen, zu deren Durchführung sich die Eigentümerin/ der Eigentümer gegenüber dem bezirklichen Fachbereich Stadtplanung verpflichtet hat. Dazu ist vor Baubeginn eine vertragliche Vereinbarung zu schließen. Die Einzelmaßnahmen müssen den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechen.
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Steuerbescheinigung nach Sanierungsrecht
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung
- Tel.: (030) 902972312
- Fax: (030) 902972324
- E-Mail an den Fachbereich Stadtplanung
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