Negativzeugnis

Allgemeine Informationen:

Die Käuferin bzw. der Käufer eines Grundstückes hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht existiert oder nicht ausgeübt wird. Erst dann wird der Eintrag in das Grundbuch vollzogen. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsparteien der Gemeinde den Verkauf eines Grundstückes anzeigen. Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses gegebenenfalls wahrnehmen will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde der/dem Antragstellenden hierüber unverzüglich ein Negativzeugnis entsprechend § 28 Abs. 1 BauGB, welches zur Vorlage beim Grundbuchamt dient.

Hinweise:

Die/der einen Grundstückskaufvertrag beurkundende Notarin/Notar ist verpflichtet, diesen dem Stadtplanungsamt anzuzeigen. Üblicherweise wird im Kaufvertrag auch festgelegt, dass die Notarin/der Notar das erforderliche Negativzeugnis beantragt und wer die Kosten dafür übernimmt.

Bearbeitungszeit:

Das Vorkaufsrecht kann durch den Bezirk nur innerhalb von drei Monaten nach Kaufvertragsmitteilung ausgeübt werden (§ 28 Abs. 2 BauGB) . Die Bearbeitungsfrist zur Erteilung eines Negativzeugnisses kann also, je nach Lage des Grundstückes, bis zu maximal drei Monaten andauern.

Unterlagen:

  • Tatsache des Kaufes, Urkundenrolle, Datum
  • genaue Bezeichnung des Grundstücks (Straße, Haus-Nr., Flur, Flurstück, Größe, Grundbuchblatt-Nr.)
  • Kaufvertragsparteien mit vollständiger Anschrift
  • Angabe der/des Gebührenpflichtigen

Gebühren:

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (BauGebO).

  • Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 BauGB über das Nichtbestehen oder Nichtausüben eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes 100 EUR
  • schriftliche Auskünfte über das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes (ersetzen nicht das o.g. Negativzeugnis) 25 EUR

Formulare, Merkblätter:

formlos

Ansprechpersonen:

Frau Thiele, E-Mail, Tel.: (030) 90297 – 2196
Frau Bessing, E-Mail, Tel.: (030) 90297 – 2312

Rechtliche Grundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB)
Baugebührenverordnung (BauGebO)