Coronavirus - Sportbetrieb und Nutzung der öffentlichen Sportanlagen und Sportstätten

Inkrafttreten der Basisschutzmaßnahmenverordnung ab Freitag, 01.04.2022

Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung trat zum 31.03.2022 außer Kraft und wird zum 01.04.2022 durch die Basisschutzmaßnahmenverordnung ersetzt.

Gemäß dieser Verordnung gibt es keinerlei Einschränkungen mehr für den Sport im Freien und in gedeckten Sportanlagen. Dies gilt sowohl für den normalen Trainingsbetrieb als auch für Veranstaltungen.

Aktuell gilt jedoch in den Dienstgebäuden sowohl für Beschäftigte als auch für Besuchende/ Nutzende die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die endgültige Entscheidung, ob diese Pflicht auch für Sportfunktionsgebäude und Sporthallen zählt, ist noch nicht abschließend getroffen.

Selbstverständlich steht es jedem Nutzenden frei, eigenständig Schutzmaßnahmen für seine Nutzungszeiten beizubehalten.

Das Schul- und Sportamt möchte auch an alle Sporttreibenden appellieren, ein Mindestmaß an Schutzmaßnahmen freiwillig aufrecht zu erhalten. So empfiehlt das Schul- und Sportamt eindringlich, in Gebäuden auch weiterhin eine Maske zu tragen und für eine ausreichende Belüftung zu sorgen.