Nutztierhaltung

Sie planen die Anschaffung von Nutztieren oder halten sie bereits?

Dann gibt es einige Vorgaben zu beachten, die wir hier für sie zusammengestellt haben. Von der Anmeldung und Registrierung über Dokumentationspflichten bis hin zu weiteren hilfreichen Informationen, finden Sie hier eine Übersicht zu den wichtigsten Punkten, die Sie für die Anschaffung und Haltung von Nutztieren kennen sollten. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Hinweise zur Anschaffung und Haltung von Geflügel Hinweise zur Anschaffung und Haltung von Wiederkäuern, Schweinen und Pferden
Hühner

Geflügel

Ob Hühner, Gänse, Enten oder Wachteln – für die Haltung dieser oder anderer Geflügelarten kann vieles sprechen. Falls Sie über die Anschaffung von Geflügel nachdenken oder es bereits halten, bitten wir Sie folgende Bestimmungen zu beachten.

Anzeige und Registrierung

Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde, in diesem Fall der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung am Ort der Haltung mitzuteilen. Dies muss vor Beginn der Haltung geschehen. Sollten Sie dies versäumt haben, holen Sie die Registrierung bitte umgehend nach! Nutzen Sie zur Anmeldung und Registrierung folgendes Formular und lassen es uns ausgefüllt und unterschrieben in beliebiger Form zukommen.

  • Anzeige einer Tierhaltung - sonstige Tierarten

    PDF-Dokument (233.1 kB)

Sie erhalten von uns eine Bestätigung der Anmeldung und eine Registriernummer für Ihre Tierhaltung, auch Betriebsnummer genannt. Wichtige Änderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen – dies wäre z.B. der Fall, wenn Sie bisher nur Hühner gehalten haben und sich nun zusätzlich andere Geflügelarten wie Gänse oder Enten anschaffen wollen.

Meldung bei der Tierseuchenkasse

Im Tierseuchenrecht ist geregelt, dass für bestimmte Tiere eine Entschädigung geleistet wird, wenn diese aufgrund von Seuchen sterben oder auf behördliche Anordnung getötet werden müssen. Für einige Tierarten werden in diesem Zusammenhang Beiträge von den Tierhaltern erhoben. Informationen zur Tierseuchenkasse erhalten Sie unter Tierseuchenkasse oder telefonisch unter (030) 90229-2409.

Weiße gans auf ländlichen bauernhof

Was ist noch wichtig?

Abgesehen von Tauben bezeichnet der Gesetzgeber alle unter Anzeige und Registrierung genannten Vögel als Geflügel. Wer die Haltung von Geflügel plant, muss der Veterinäraufsicht mitteilen, ob er sein Geflügel im Stall oder im Freien hält. Sollten Sie Ihre Tiere im Freien halten, achten Sie unbedingt darauf, dass diese keinen Kontakt zu Wildvögeln haben. Gleiches gilt auch für Trinkwasser, Futter oder Einstreu – stellen Sie sicher, dass Wildvögel keinen Zugang haben.

Führen eines Bestandsregisters

Geflügelhalter sind verpflichtet verschiedene Daten in ein sogenanntes Bestandsregister einzutragen. Zur Führung Ihres eigenen Bestandsregisters können Sie die hier hinterlegte Vorlage nutzen. Ins Register müssen alle bedeutenden Veränderungen im Bestand eingetragen werden. Sollten Sie beispielsweise Tiere dazukaufen oder eigene Nachzuchten haben (sogenannter Zugang), müssen diese Ereignisse mit entsprechendem Datum in das Formular eingetragen werden. Die Aufzeichnungen des Bestandsregisters müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Frist beginnt erst mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Das Register ist der Veterinärüberwachung auf Verlangen vorzulegen.

Dokumentiert werden muss:

1. Im Falle des Zugangs von Geflügel: Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels
2. Im Falle des Abgangs von Geflügel: Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels
3. Im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art: zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels

Impfserum und Spritze

Impfpflicht gegen Newcastle-Krankheit für Hühner und Truthühner

Besitzer von Hühnern und Truthühnern haben die Tiere ihres Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit (auch ND oder atypische Geflügelpest genannt) impfen zu lassen.
Der Abstand der Impfungen ist so zu legen, dass im gesamten Bestand immer eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen sind Nachweise zu führen.
Bitte beachten Sie, dass Impfstoffe, die über das Trinkwasser verabreicht werden, nur drei Monate lang Impfschutz bieten. In diesem Fall muss die Impfung nach drei Monaten aufgefrischt werden.

Lärmbelästigungen durch Geflügel

In einigen Wohngebieten ist die Haltung von Geflügel nicht oder nur eingeschränkt möglich. Erkundigen Sie sich deshalb vor der Anschaffung über eventuell bestehende Vorgaben. Das Krähen des eigenen Hahns kann schnell zu Streitigkeiten mit den Nachbarn führen. Sorgen Sie für eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeiten, um hier Abhilfe zu schaffen.

  • Merkblatt für Geflügelhaltende

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Schafe auf der Weide

Wiederkäuer, Schweine und Pferde

Auch für die Anschaffung und Haltung von Wiederkäuern, also Schafen, Ziegen und Rindern, Schweinen oder Pferden sind bestimmte Vorgaben einzuhalten. Was es für Sie zu beachten gibt, wenn Sie bereits Besitzer eines dieser Tiere sind oder über eine Anschaffung nachdenken, finden Sie hier ebenfalls zusammengestellt.

Anzeige und Registrierung

Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Einhufer halten möchte, hat dies der zuständigen Behörde, in diesem Fall der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht am Ort der mitzuteilen. Dies muss vor Beginn der Haltung geschehen. Sollten Sie dies bisher versäumt haben, holen Sie die Anmeldung Ihrer Tierhaltung bitte umgehend nach!
Nutzen Sie zur Anmeldung und Registrierung folgendes Formular und lassen es uns ausgefüllt und unterschrieben in beliebiger Form zukommen.

  • Anzeige einer Tierhaltung - sonstige Tierarten

    PDF-Dokument (233.1 kB)

Sie erhalten von uns eine Bestätigung der Anmeldung und eine Registriernummer für Ihre Tierhaltung, auch Betriebsnummer genannt.
Wichtige Änderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen (z. B. wenn Sie die Tierhaltung aufgeben oder an einen anderen Ort verlegen).

Meldung bei der Tierseuchenkasse

Im Tierseuchenrecht ist geregelt, dass für bestimmte Tiere eine Entschädigung geleistet wird, wenn diese aufgrund von Seuchen sterben oder auf behördliche Anordnung getötet werden müssen. Für einige Tierarten werden in diesem Zusammenhang Beiträge von den Tierhaltern erhoben. Informationen zur Tierseuchenkasse erhalten Sie über Tierseuchenkasse
oder telefonisch unter (030) 90229-2409.

Kennzeichnung

Schafe und Ziegen müssen beim Verbringen aus dem Bestand, spätestens jedoch 9 Monate nach der Geburt gekennzeichnet werden.

Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen mit einer offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

Pferde auf der Weide

Zur Kennzeichnung von nach dem 30. Juni 2009 geborenen Equiden gehört die Implantation eines amtlich zugelassenen Transponders und die Ausstellung eines Equidenpasses innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt. Wenn das Tier nach dem 1. Juli eines Jahres geboren worden ist, müssen die o. g. Maßnahmen spätestens bis zum 31. Dezember desselben Jahres durchgeführt werden.
Der Tierhalter muss den Transponder beim

Pferdezuchtverband Brandenburg – Anhalt e. V.
Hauptgestüt 10 a, 16845 Neustadt
Telefon: 033970 / 13201, Fax: 033970 / 13949,
E-Mail: neustadt@pzvba.de

beantragen. Dies kann formlos telefonisch oder schriftlich geschehen.

Anzeige bei Übernahmen aus anderen Beständen

Wenn Sie Schafe, Ziegen oder Schweine aus einer anderen Haltung übernommen haben, müssen Sie diese Übernahme der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme mitteilen. Dazu gehört die Angabe der Herkunft (Name, Anschrift, Registrier-/Betriebsnummer), der Anzahl der Tiere und das Datum der Übernahme. Übernehmen Sie grundsätzlich nur gekennzeichnete Tiere!

Führen eines Bestandsregisters

Auch als Halter der o.g. Tiere müssen Sie verschiedene Daten in ein sogenanntes Bestandsregister eintragen. Ins Register müssen alle im Bestand vorhandenen Tiere sowie Zu- und Abgänge mit Angabe der Ohrmarkennummern eingetragen werden. Wenn Sie beispielsweise Tiere dazu kaufen oder eigene Nachzuchten haben (sogenannte Zugänge) müssen diese Ereignisse mit entsprechendem Datum eingetragen werden. Zur Führung eigener Bestandsregisters können Sie die folgenden Vorlagen nutzen:

Muster Bestandsregister Rinder
Muster Bestandsregister Schafe/ Ziegen
Muster Bestandsregister Schweine

Die Aufzeichnungen des Bestandsregisters müssen drei Jahre lang aufgehoben werden. Diese Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Das Register ist der Veterinäraufsicht auf Verlangen vorzulegen.

  • Merkblatt für Schafe- und Ziegenhaltende

    PDF-Dokument (789.9 kB)