Jugendhilfe im Strafverfahren (JGH)

Das Jugendamt wird von der Polizei und Staatsanwaltschaft über laufende Ermittlungsverfahren bzw. Anklagen gegen Jugendliche, die zur Zeit der Tat (14 bis 18 Jahre) bzw. Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) waren, informiert und ist gesetzlich zur Mitwirkung im Strafverfahren verpflichtet (§ 52 SGB VIII und §§ 38,50 JGG).

Arbeitsinhalte:

• Kontaktaufnahme zu den Beschuldigten, bei Jugendlichen zu den Personensorgeberechtigten

• Beratung und Unterstützung junger Menschen, die einer Straftat beschuldigt werden

• Information über den Ablauf eines Gerichtsverfahrens

• Fertigung einer sozialpädagogischen Stellungnahme zur persönlichen, familiären und sozialen Situation des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden

• dem Gericht wird ein Vorschlag unterbreitet, der erzieherisch wirken soll

• Information über die in Frage kommenden Leistungen der Jugendhilfe

• Leistet Haftentscheidungshilfen fürs Gericht

• Leitet jugendrichterliche Weisungen ein und überwacht diese ggf. (z. B. Freizeitarbeiten, Täter-Opfer-Ausgleich, Beratung, Anti-Gewalt-Seminar, Sozialer Trainingskurs)

Die Begleitung im Strafverfahren ist unabhängig und autonom von der Justiz.

Die Inanspruchnahme der Jugendhilfe im Strafverfahren seitens der Beschuldigten und deren Sorgeberechtigten ist freiwillig.

Sprechstunde vor Ort: Donnerstag 14.00 bis 18.00 und nach Vereinbarung.

Kontakt: JugJGH@ba-tk.berlin.de