Sachbearbeiterin B, C, D, G, H, I, M, N, O, Q, S, St, T, U, V, Y und USVO
Frau Methner
Jug KR 8131
In der Kosteneinziehung werden in abgeschlossenen Leistungsfällen aus den Bereichen Unterhaltsvorschuss und Sozialhilfe (Altfälle) die ausstehenden Forderungen des Landes Berlin aus bestandskräftigen Unterhaltstiteln, soweit keine Beistandschaft mehr besteht, und Kostenfestsetzungsbescheiden eingezogen. Soweit der sofortige Ausgleich der Forderung nicht möglich ist, können die Kostenschuldner Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung beantragen.
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