Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat das Ziel, Infektionskrankheiten beim Menschen zu verhindern und zu bekämpfen.
In § 43 wird die Belehrung und die Ausstellung einer Bescheinigung durch das Gesundheitsamt behandelt.
Bestimmte ansteckende Krankheiten und deren Erreger können über Lebensmittel auf andere Personen übertragen werden. Um das Risiko dieser Übertragungen zu verringern, wurden im Infektionsschutzgesetz entsprechende Regelungen getroffen.
Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, im Lebensmittelverkauf oder in der Gastronomie tätig werden möchten, benötigen Sie eine Bescheinigung.
Auch Personen, die regelmäßig in den Küchen von Gaststätten oder anderen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen arbeiten, sind verpflichtet, an einer Belehrung teilzunehmen.
Die Bescheinigung ist lebenslang gültig, vorausgesetzt, Sie nehmen innerhalb von drei Monaten nach der Erstbelehrung eine Tätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber auf und legen die Bescheinigung im Original vor.
Ein Zeugnis gemäß § 18 des Bundes-Seuchengesetzes, das früher als „Rote Karte“ bekannt war, wird nach § 77 IfSG ebenfalls als Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG anerkannt, sofern es den damals geltenden Vorschriften entspricht.
In der Bescheinigung wird bestätigt, dass Sie über Ihre gesetzlichen Pflichten informiert wurden, insbesondere darüber, bei welchen ansteckenden Erkrankungen Ihnen die Arbeit im Lebensmittelbereich untersagt ist.
Zudem müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen bekannt sind, die einem Tätigkeitsverbot entgegenstehen. In einigen Fällen kann ein zusätzliches ärztliches Zeugnis erforderlich sein.
Hinweis!
Für Menschen, die in Treptow-Köpenick wohnen, wird die Belehrung für die Rote Karte vom Bezirksamt Lichtenberg durchgeführt. Terminvereinbarungen unter:
https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/auf-einen-blick/buergerservice/gesundheit/artikel.297871.php
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://service.berlin.de/dienstleistung/324295/