Die DSGVO regelt die Informationsverpflichtungen der Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person in Abhängigkeit davon, ob personenbezogene Daten bei der betroffenen Person (Direkterhebung, Art. 13 DSGVO) oder bei Dritten (Dritterhebung, Art. 14 DSGVO) erhoben werden.
Sollten die Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben werden, muss die Information vor der Erhebung erfolgen. Die betroffene Person muss über ihre Rechte aufgeklärt werden. Am besten sollte die Information direkt an das Formular geheftet werden oder die betroffene Person soll ein Informationsblatt bekommen.
Wenn die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden, muss diese innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb eines Monat, informiert werden. Darüber hinaus müssen die Quellen konkret benannt werden, aus denen die Daten stammen.
Sollten Artikel 13 und 14 zur Anwendung kommen, kann die Information gesammelt erfolgen.
Denkbar wären folgende Methoden, um den Informationspflichten nach DSGVO nachzukommen:
- Als Formularanlage zur Unterschrift
- Ausgelegt als Infobroschüre zum Mitnehmen
- Übersendung der Infobroschüre an betroffene Person per E-Mail
- Als Link angelegt auf der Webseite
Die Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DSGVO bestehen nicht, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Im Falle der Dritterhebung bestehen darüber hinaus keine Informationspflichten, wenn die Informationserteilung sich z. B. als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, die Daten einem Berufsgeheimnis unterliegen oder die Erlangung durch Rechtsvorschrift ausdrücklich geregelt ist.
Die/ Der Verantwortliche hat im Hinblick auf das Transparenzgebot stets den Nachweis einer ordnungsgemäßen Erledigung der Informationspflichten zu erbringen (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DSGVO).