- Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
- Hinweise des BMI:
Zur Anzahl von Vornamen führt das BMI in seinem Schreiben vom 14.08.2024 folgendes aus:
„Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SBGG sind die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom28-01.2004 – 1 BvR 994/98 0 StAZ 2004, 108f.; OLG Düsseldorf StAZ 1998, 343; OLG Köln StAZ 1998,82). Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärungen nach § 2 SBGG verändert (d.h. erhöht oder verringert) werden.
Die Auslegung der Bestimmungen des SBGG im Einzelfall wird letztlich von der Rechtsprechung zu klären sein.
Bei diesen Hinweisen handelt es sich um nicht rechtverbindliche Empfehlungen für die Rechtsanwendung.“
Zur Wahl von Vornamen führt das BMI in seinem Schreiben vom 24.09.2024 nunmehr wie folgt aus:
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Wer den Geschlechtseintrag „männlich“ wählt, kann sich männlicher Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechter zugeordnet werden können, bedienen.
Möglich wären daher typisch männliche Vornamen wie „Markus“, „Stefan“ etc. aber auch Vornamen, die sowohl dem männlichen aus auch dem weiblichen Geschlechts zugeordnet werden können, wie „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ etc. sowie die Kombination von einem solchen Vornamen mit einem eindeutig männlichen Vornamen, d.h. „Kim Markus“, „Toni Stefan“, „Eike Karsten“ etc.
Nicht möglich wäre hingegen ein dem Geschlechtseintrag eindeutig widersprechender Vorname, wie etwa „Claudia“, „Anna“ etc. sowie eine Kombination aus eindeutig männlich und eindeutig weiblich zugeordneten Vornamen, etwa „Markus Sabine“, „Stefan Claudia“ etc.
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Wer den Geschlechtseintrag „weiblich“ wählt, kann sich weiblicher Vornamen oder solcher, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, bedienen.
Hier gilt spiegelbildlich dasselbe wie bei einem Geschlechtseintrag „männlich“, d.h. möglich sind weibliche Vornamen sowie beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen und eine Kombination dessen, d.h. „Anna“, Claudia“ oder „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ sowie „Anna Kim“, „Toni Claudia“ usw.
Nicht möglich hingegen wären eindeutig dem männlichen Geschlecht zugeordnete Vornamen, wie etwa „Markus“, „Stefan“ etc., auch nicht in Kombination mit einem dem weiblichen Geschlecht zugeordneten Vornamen, wie etwa „Sabine Markus“, „Claudia Stefan“ etc.
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Wer den Geschlechtseintrag „divers“ wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat die freie Auswahl.
Männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination ist hier möglich.
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Die Wahl eindeutig männlicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „weiblich“ und eindeutig weiblicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „männlich“ ist nicht möglich.
s.o. Dies ist folglich auch nicht in Kombination mit einem beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen oder einem dem Geschlecht entsprechenden Vornamen möglich.
- In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben auch nicht bindend.
- Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Treptow-Köpenick geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.
- Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.
- Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.
- Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
- eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
- Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Treptow-Köpenick von Berlin keinen Einfluss.
- Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung nach § 2 SBGG beträgt im Land Berlin 15 Euro. Bitte beachten Sie, dass im Standesamt Treptow-Köpenick von Berlin ausschließlich Kartenzahlung möglich ist.
- Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen: – Ihr Personalausweis bzw. Reisepass – Ihre Geburtsurkunde – ggf. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
Sachverständigengutachten bzw. ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.
Bei weiteren Fragen senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Selbstbestimmungsgesetz“ an uns und geben in der E-Mail bitte auch Ihre Telefonnummer an. Insbesondere bitten wir Sie, bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit Betreuer, vorab Kontakt zu uns aufzunehmen.
Ihr Standesamt Treptow-Köpenick von Berlin