Aromatisierte und Nikotinhaltige Zahnstocher – Ordnungsamt warnt vor Risiken für Kinder und Jugendliche
Pressemitteilung vom 16.03.2026
Im Rahmen des präventiven Jugendschutzes wurde das Ordnungsamt Treptow-Köpenick auf aromatisierte und nikotinhaltige Zahnstocher als neues Trendprodukt aufmerksam. Da diese nicht auf den ersten Blick zweifelsfrei erkennbar sind, werden die neuartigen Zahnstocher offenbar als Alternativen zu Zigaretten, E-Zigaretten, Vapes oder Snus zunehmend beliebter.
Das Ordnungsamt möchte eindringlich vor den Gesundheitsrisiken für Kinder und Jugendliche warnen und mit dieser Information zur Aufklärung, insbesondere für erziehungsberechtigte Personen und Lehrkräfte, beitragen.
Rechtliche Einordnung
Zu unterscheiden sind aromatisierte Zahnstocher (ohne Nikotin) und nikotinhaltige Zahnstocher:
Aromatisierte Zahnstocher sind keine Tabak- oder Nikotinprodukte, sodass § 10 des Jugendschutzgesetzes keine Anwendung findet.
Nikotinhaltige Zahnstocher enthalten einen pharmakologisch wirksamen Stoff (Nikotin). Daher ist die Abgabe an unter 18-Jährige nach § 10 des Jugendschutzgesetzes verboten.
Nikotinhaltige Zahnstocher sind in Deutschland unzulässig, weil sie in keine erlaubte Kategorie des Tabakerzeugnisrechts passen, als Arzneimittel zulassungspflichtig wären und nicht als Lebensmittel gelten. Ein Vertrieb ist demzufolge nicht legal und es besteht eine Regelungsnähe zur sogenannten Tabakerzeugnisverordnung (nikotinhaltige Erzeugnisse).
Gesundheitsbewertung
Der Konsum bzw. die Nutzung aromatisierter und nikotinhaltiger Zahnstocher birgt folgende Gesundheitsrisiken:
Aromatisierte Zahnstocher- mechanische Verletzungsgefahren (Splitter, Zahnfleischreizungen)
- Hygienerisiken (längere Nutzung, Weitergabe)
- unklare Qualität bei Importware
- Gewöhnung an orale Konsumrituale
- stark suchterzeugend
- hohe oder nicht transparente Dosierung
- schnelle Aufnahme über die Mundschleimhaut
- Übelkeit, Herzrasen, Schwindel
- Beeinträchtigung der Gehirnentwicklung bei Kindern und Jugendlichen
Schwierige Erkennbarkeit
Aromatisierte Zahnstocher und nikotinhaltige Zahnstocher sind mit bloßem Auge meist nicht sicher von herkömmlichen (unbedenklichen) Zahnstochern unterscheidbar. Holzfarbe, Geruch oder Optik allein sind kein sicheres Kriterium. Ohne Verpackung ist eine sichere Unterscheidung praktisch nicht möglich. Folgende Anzeichen könnten auf das Vorliegen eines Nikotinproduktes hindeuten:- Die Zahnstocher haben trotz „Holzoptik“ einen süßlich-chemischen Geruch.
- Das Produkt wurde über eine Online-Bestellung bezogen und ist gegebenenfalls als Importverpackung erkennbar.
- Die Verpackung enthält Angaben wie „Nicotine“, „mg“, „6 mg“, „strong“, „extra strong“ und/ oder Alterswarnhinweise wie „18+“, Warnsymbole oder gesundheitsbezogene Hinweise.
- Kinder und Jugendliche berichten über „Kick“, „Buzz“ oder „Nikotin“.
Empfohlenes Vorgehen für Schulen
Den zuständigen Mitarbeiter für den präventiven Jugendschutz erreichten auch aus den Schulen entsprechende Hinweise zum Auffinden der neuartigen Zahnstocher. Folgende Handlungsempfehlungen können angeregt werden:- Sicherstellung des Produkts
- Klärung: Verpackung zeigen lassen
- Dokumentation mit Information an das Ordnungsamt
- Information der Eltern bei Nikotinverdacht
- Aufklärungsgespräch (Suchtprävention) ggf. generelle schulrechtliche Regulierung im Sinne eines suchtfreien Raums
(Hausrecht, Schulordnung, Gesundheitsschutz, Störungsvermeidung)
Trotz besorgniserregender Gesundheitsrisiken und der Tatsache, dass Nikotinhaltige Zahnstocher in Deutschland nicht legal zu erwerben sind, scheint es einen Zugang für Kinder und Jugendliche zu geben. Die Erfahrungen des zuständigen Mitarbeiters für den präventiven Jugendschutz zeigen, dass 80–90 % der Schülerinnen und Schüler, mit denen er im vergangenen Jahr im Rahmen von mehr als 150 Präventionsveranstaltungen Kontakt hatte, nikotinhaltige Produkte verschiedenster Art kennen. Erste Eindrücke erhalten viele der Kinder und Jugendlichen über die sozialen Medien, wie beispielweise TikTok.
Aus Sicht des Ordnungsamtes wird es vor allem dann problematisch, wenn erziehungsberechtigte Personen nicht wissen, was ihre Kinder in den sozialen Medien konsumieren und wenn weder Eltern noch Lehrkräfte/ Schulsozialarbeitende diese neuartigen Produkte kennen oder einordnen können. Einen Vorwurf könne man laut dem Jugendschutzbeauftragten des Ordnungsamtes daraus aber nicht machen: „Es ist heutzutage eine Mammutaufgabe, den Überblick über gesundheitsschädliche Produkte wie diese zu behalten. Umso wichtiger ist es, dass Präventions- und Informationsveranstaltungen angeboten und wahrgenommen werden.“