Frist für Entschädigungsanträge für wegen Homosexualität verfolgte Menschen verlängert

Pressemitteilung vom 16.01.2023

Antragsfrist verlängert bis 21. Juli 2027

In der DDR und in der Bundesrepublik waren bis in die achtziger bzw. neunziger Jahre einvernehmliche homosexuelle Handlungen nach den §§ 175, 175 a des Strafgesetzbuches und § 151 des Strafgesetzbuchs in der DDR strafbar. Dies legitimierte staatliche Verfolgung von homosexuellen Menschen. Erst seit 1994 gibt es in Deutschland keine strafrechtliche Sondervorschrift zur Homosexualität mehr.

Dieses Verbot ist aus heutiger Sicht in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig. Aus diesem Grund wurden alle strafrechtlichen Urteile 2017 durch den Gesetzgeber aufgehoben und alle Betroffenen rehabilitiert. Grundlage dafür ist das “Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen” (StrRehaHomG). Betroffene Frauen und Männer erhielten wegen ihrer Verurteilung und einer etwaigen Freiheitsentziehung eine Entschädigung. Auch ohne Verurteilung wurde durch Ermittlungsverfahren, Untersuchungshaft oder eine sonstige Unterbringung massiv in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen. Dazu zählen ebenso wirtschaftliche, berufliche, gesundheitliche oder sonstige Nachteile, die durch die Existenz dieser Strafvorschriften und die damit verbundene Stigmatisierung entstanden sind.
Das StrRehaHomG sah ursprünglich eine Antragsfrist bis zum 21. Juli 2022 vor. Diese Frist wurde nun bis zum 21. Juli 2027 verlängert.

„Der Deutsche Städtetag hat mitgeteilt, dass die durch den Gesetzgeber vorgenommene Verlängerung der Frist kaum bekannt ist. Ich begrüße es ausdrücklich, dass die betroffenen Männer und Frauen aus Ost und West weiterhin die Möglichkeit haben, ihr Recht auf Entschädigung wahrzunehmen. Darüber hinaus wollen wir auch für die Zukunft öffentlich dokumentieren: niemand darf aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder Identität verfolgt werden“, sagte Bezirksbürgermeister Oliver Igel.

Betroffene können sich postalisch, per E-Mail oder telefonisch an das Bundesamt für Justiz wenden, um eine Entschädigung zu beantragen.