Leben gefährdendes Falschparken an Badestellen in Treptow-Köpenick

Verkehrsschild mti der Aufschrift "Rettungswege freihalten"

Pressemitteilung vom 05.07.2022

Der Allgemeine Ordnungsdienst (AOD) des Ordnungsamtes Treptow-Köpenick ist derzeit, vor allem an den Wochenenden, rund um die Badestellen verstärkt im Einsatz und muss immer wieder feststellen, dass viele der Erholungssuchenden mit Kraftfahrzeugen „anreisen“ und dann einen Parkplatz suchen, der möglichst nah am Wasser ist.

Dabei werden zunehmend die Rettungswege sowie Flächen im Wald oder in Grünanlagen ordnungswidrig als Parkfläche genutzt. Teilweise stehen die Fahrzeuge beidseitig, Stoßstange an Stoßstange, im absoluten Haltverbot. Die Waldbrandgefahr kann sich beim Parken auf trockenem Gras bzw. Laub an Waldrändern und in Grünanlagen durch heiße Katalysatoren und Motoren erhöhen. Auslaufendes Öl könnte das Grundwasser verschmutzen.

Durch solch ein Verhalten gefährden diese Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht nur die Umwelt, sondern auch andere und sich selbst. Im Notfall kann durch ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge wertvolle Zeit durch zugeparkte Rettungswege verloren gehen und damit verhängnisvolle Konsequenzen haben. Gedankenlosigkeit beim Falschparken kann Menschenleben kosten! Je schneller die Rettungskräfte am Einsatzort sind, desto schneller können sie bei einem Badeunfall, einem Herzinfarkt oder einem Waldbrand Hilfe leisten.

Bitte bedenken Sie beim Parken stets, dass auch Ihr Leben durch blockierte Rettungswege in Gefahr sein könnte!

Das Ordnungsamt appelliert dringend, die Badestellen in Treptow-Köpenick möglichst per Fahrrad oder mit dem ÖPNV aufzusuchen bzw. beim Abstellen von Fahrzeugen die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beachten!

Allgemeiner Hinweis:
Auch an den Stellen, wo das Parken am rechten Fahrbahnrand oder auf dem Seitenstreifen gestattet ist, muss die erforderliche Durchfahrtsbreite gewährleistet sein. Diese beträgt gemäß § 12 Absatz 1 der StVO insgesamt mindestens 3,05 Meter:

  • 2,55 Meter Fahrzeugbreite und
  • ein erforderlicher Sicherheitsabstand von wenigstens 25 Zentimetern links und rechts.

Ist dies nicht gegeben, weil auf der anderen Straßenseite bereits ein Fahrzeug steht, darf auf der gegenüberliegenden Seite auch nicht geparkt werden. Es darf auch nicht geparkt werden, wenn die erforderliche Mindestbreite von 3,05 Metern bis zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand nicht gegeben ist.