Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

Pressemitteilung vom 08.10.2021

Das Berliner Naturschutzgesetz wurde hinsichtlich des sogenannten Röhrichtschutzes an den Berliner Gewässern (Abschnitt 2 „Schutz und Pflege des Rörichtbestandes“) geändert. Bisher war eine bestehende Steganlage von den Verboten gemäß § 31 des Berliner Naturschutzgesetzes ausgenommen, wenn diese am 31.12.2003 ordnungsgemäß genutzt wurde. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung konnte somit trotz bestehender Verbotstatbestände im Sinne des Naturschutzrecht erfolgen, sofern nicht anderweitige Rechtsvorschriften dagegen sprachen. Mit der Änderung entfällt ein genau definierter Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Nutzung einer bestehenden Anlage. Demnach stehen die Verbote einer erneuten Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung nicht entgegen, wenn die bisherige ordnungsgemäße Nutzung fortgesetzt und der Schutz des Röhrichts dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Bernd Geschanowski, Bezirksstadtrat für Gesundheit und Umwelt hierzu:

„Mein Umwelt- und Naturschutzamt wird diese neue Rechtslage bei allen Antragsbearbeitungen berücksichtigen. Bei laufenden Verfahren, insbesondere noch nicht rechtlich abgeschlossene Verfahren (Anhörungs- und Widerspruchsverfahren) wird die Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes herangezogen, um entstehende Nachteile für alle Antragsstellenden im Einzelfall abzuwenden, da zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung noch die alte Rechtsgrundlage zur Anwendung kam.“