Schwarzschlachtung streng verboten

Pressemitteilung vom 17.08.2018

Wer außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen Verbrauch Schafe, Ziegen, Rinder oder Schweine schlachten will (sog. Hausschlachtung), hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Veterinärbehörde zur amtlichen Schlachttieruntersuchung, zur amtlichen Fleischuntersuchung sowie ggf. Trichinenuntersuchung anzumelden. Des Weiteren ist in Deutschland eine Betäubung, also eine vollständige Bewusstseinsausschaltung vor dem Blutentzug eines warmblütigen Tieres vorgeschrieben. Wer gegen diese Auflagen verstößt, macht sich strafbar.

Leider haben wir in den vergangenen Jahren immer wieder illegal entsorgte Müllsäcke mit Innereinen von Schafen, Ziegen und Rindern gefunden. Es besteht der dringende Verdacht, dass es sich um Schwarzschlachtungen handelt. Schon allein die Schwarzschlachtung ist streng verboten. Das gilt umso mehr für betäubungsloses Schlachten (sog. Schächten). Eine Schlachtung ohne Betäubung (Schächten) ist grundsätzlich verboten für Privatpersonen, sondern darf nur in bestimmten zugelassenen Schlachtstätten nach Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde geschehen. Im Land Berlin gibt es keine Schlachtstätte, die über eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten verfügt.

Sollten Sie Beobachtungen machen, die auf eine illegale Tötung von Tieren hindeutet, zeigen Sie dies bitte umgehend dem Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht an.
Telefon: (030) 90297-4811 oder vetleb@ba-tk.berlin.de