Drucksache - 2232/V
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass der Straßenzug Gutzmannstraße/Leo-Baeck-Straße zwischen Machnower Straße und Teltower Damm für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t als Durchfahrtstraße gesperrt wird. Anliegern wie Versorgungsfahrzeugen, die in dem Straßenzug Versorgungsdienste erbringen, soll die Einfahrt in den Straßenzug weiterhin erlaubt sein. Die Zu- und Einfahrten in den Straßenzug sind jeweils mit dem VZ 253 und dem entsprechenden Zusatzzeichen 1053-33 sowie 1020-30 (ggf. auch 1026-39) zu beschildern.
Begründung:
Der Straßenzug Gutzmannstraße/Leo-Baeck-Straße in dem genannten Abschnitt ist für den Durchgangsverkehr schwerer LKWs ungeeignet. Die Nutzung durch Schwerlastverkehre ist daher insoweit zu unterbinden, wie dort ein Anliegen nicht erkennbar ist und/oder Versorgungsdienste sichergestellt werden müssen.
In der 102. Sitzung des Ältestenrats am 20.04.2021 ist die CDU-Fraktion dem Antrag beigetreten.
Rögner-Francke Bezirksverordnetenvorsteher
Der Antrag wurde am 02.06.2021 in der 26. Sitzung des Ausschusses für Straßenverkehr und Tiefbau beraten und mit 13 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen.
Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme des Antrags empfohlen.
Kronhagel Ausschussvorsitzender
Die BVV hat in ihrer 49. Sitzung am 16.06.2021 beschlossen:
Das Bezirksamt wird gebeten sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass der Straßenzug Gutzmannstraße/Leo-Baeck-Straße zwischen Machnower Straße und Teltower Damm für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t als Durchfahrtstraße gesperrt wird. Anliegern wie Versorgungsfahrzeugen, die in dem Straßenzug Versorgungsdienste erbringen, soll die Einfahrt in den Straßenzug weiterhin erlaubt sein. Die Zu- und Einfahrten in den Straßenzug sind jeweils mit dem VZ 253 und dem entsprechenden Zusatzzeichen 1053-33 sowie 1020-30 (ggf. auch 1026-39) zu beschildern.
Rögner-Francke Bezirksverordnetenvorsteher
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