Drucksache - 1400/V
Die BVV möge beschließen:
Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin wird in § 25 wie folgt geändert:
In Abs. 2 wird „vorletzten“ durch „fünften“ ersetzt und 12.00 durch 9.00.
Abs. 4 erhält folgende Fassung: „Es werden höchstens zehn kleine Anfragen in einer Sitzung behandelt. Die Fragesteller werden für ihre Fraktion in der Reihenfolge der Fraktionsgrößen mit je einer kleinen Anfrage fortlaufend aufgerufen, bis die kleinste Fraktion an der Reihe war, es folgt je ein fraktionsloser Verordneter, danach richtet sich die weitere Reihenfolge nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt erneut mit der stärksten Fraktion beginnend.
Die Fraktionen haben die Reihenfolge der Behandlung der Anfragen ihrer Mitglieder bis zum Einbringungsschluss zu bestimmen, widrigenfalls erfolgt der Aufruf nach Reihenfolge im Eingang.“
In Abs. 6 wird „einer Woche“ durch „drei Wochen“ ersetzt, „vorrangig“ entfällt, und ans Ende angefügt, „im Übrigen gilt § 26“.
In § 48 werden in Abs. 2 die letzten beiden Sätze gestrichen.
Der Antrag wurde am 06.11.2019 in der 13. Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses beraten und mit 8 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen beschlossen.
Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme des Antrags empfohlen.
Gruner Ausschussvorsitzender
Die BVV hat in ihrer 35. Sitzung am 11.12.2019 beschlossen:
Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin wird in § 25 wie folgt geändert:
In Abs. 2 wird „vorletzten“ durch „fünften“ ersetzt und 12.00 durch 9.00.
Abs. 4 erhält folgende Fassung: „Es werden höchstens zehn kleine Anfragen in einer Sitzung behandelt. Die Fragesteller werden für ihre Fraktion in der Reihenfolge der Fraktionsgrößen mit je einer kleinen Anfrage fortlaufend aufgerufen, bis die kleinste Fraktion an der Reihe war, es folgt je ein fraktionsloser Verordneter, danach richtet sich die weitere Reihenfolge nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt erneut mit der stärksten Fraktion beginnend.
Die Fraktionen haben die Reihenfolge der Behandlung der Anfragen ihrer Mitglieder bis zum Einbringungsschluss zu bestimmen, widrigenfalls erfolgt der Aufruf nach Reihenfolge im Eingang.“
In Abs. 6 wird „einer Woche“ durch „drei Wochen“ ersetzt, „vorrangig“ entfällt, und ans Ende angefügt, „im Übrigen gilt § 26“.
In § 48 werden in Abs. 2 die letzten beiden Sätze gestrichen.
Rögner-Francke Bezirksverordnetenvorsteher
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