Kleine Anfrage - Schr. A. 625/V  

 
 
Nummer:Schr. A. 625/VEingang:31.03.2021
Eingereicht durch:Gruner, Mathias
Weitergabe:
Fraktion:LinksfraktionFälligkeit:21.04.2021
Antwort von:BzStR'in SchellenbergBeantwortet:21.04.2021
Parlament:Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von BerlinErledigt:
  Erfasst:
  Geändert:
 
Betreff:Parken von Kraftfahrzeugen auf unbefestigten Seitenstreifen, Baumscheiben und Grünstreifen in Steglitz-Zehlendorf
Anlagen:
   

Kleine Anfragen Eingangstext

 

1)   An welchen Stellen im Bezirk ist ausdrücklich das Parken auf unbefestigten Seitenstreifen, Baumscheiben und Grünstreifen erlaubt? Wo wird es geduldet? An welchen Stellen ist Parken auf unbefestigten Seitenstreifen, Baumscheiben und Grünstreifen ausdrücklich verboten und wird geahndet?

Das Parken auf Seitenstreifen (Gehwegen) mit Fahrzeugen bis 2,8 t Gesamtmasse ist nur dort erlaubt, wo es durch Verkehrszeichen Z 315 StVO ausdrücklich zugelassen wurde. Wo kein Z 315 StVO steht, darf nicht auf dem Gehweg(-Unterstreifen) geparkt werden. Hier sollte das ordnungswidrige Parken geahndet werden, s. auch Antwort zu Frage 2.

 

2)   Nach welchen Kriterien erlaubt und duldet oder untersagt und ahndet das Bezirksamt Parken auf unbefestigten Seitenstreifen, Baumscheiben und Grünstreifen im Bezirk?

Bei der Anordnung von Z 315 StVO wird durch die Straßenverkehrsbehörde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung vorliegen.

Das Kriterium für die Ahndung ist, ob ein Verbot besteht. Geahndet wird grundsätzlich überall dort, wo das Parken verboten ist. Beim Parken auf unbefestigten Seitenstreifen wird gegen das Gebot des § 12 Abs. 4 StVO, zum Parken den rechten Seitenstreifen, wenn er ausreichend befestigt ist, und andernfalls den rechten Fahrbahnrand zu benutzen, verstoßen. Sofern der unbefestigte Seitenstreifen auch zum geschützten Wurzelbereich geschützter Bäume gehört wird damit gleichzeitig auch gegen die Baumschutzverordnung verstoßen. Hier wird dann wegen der höheren Bußgeldandrohung der Verstoß gegen die Baumschutzverordnung verfolgt und nicht der Verstoß gegen die StVO. Nicht geahndet wird grundsätzlich dort, wo nach der StVO durch entsprechende Ausschilderung auf unbefestigten Gehwegen das Parken erlaubt ist. In Anbetracht dessen, dass dort Verkehrszeichen das Parken ausdrücklich erlauben, obwohl häufig wegen vorhandener Straßenbäume nach der Baumschutzverordnung das Parken von Kraftfahrzeugen verboten ist, ist der Verstoß gegen die Baumschutzverordnung nicht vorwerfbar.

 

3)   Handelt es sich beim erlaubten Parken auf unbefestigten Seitenstreifen, Baumscheiben und Grünstreifen um eine gesetzeskonforme Anordnung? Wenn nein, was gedenkt das Bezirksamt dagegen zu tun? Wenn ja, welche Auswirkungen auf den Boden und Pflanzen (insbesondere Bäume) und die im Boden lebenden Tiere (beispielsweise Wildbienen) hat das Parken auf unbefestigten Seitenstreifen, Baumscheiben und Grünstreifen?

§ 12 (4) Satz 1 StVO lautet: Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Auf unbefestigten Seitenstreifen sollte deshalb das Parken nicht zugelassen werden. Mitunter sind Seitenstreifen aber auch mit einer wassergebundenen Promenaden-Deckschicht (Schlacke-Lehm-Gemisch) befestigt, so dass das Parken zugelassen werden kann.

Da die Straßenbaubehörde vor jeder Anordnung von Gehwegparken angehört wird, sollte eine Kontrolle gegeben sein, dass es nicht zu einem Parken auf unbefestigten Seitenstreifen kommt.

Die Auswirkungen auf den Boden und Pflanzen (insbesondere Bäume) und die im Boden lebenden Tiere (beispielsweise Wildbienen) können durch die Straßenbaubehörde nicht beurteilt werden.

 

4)   Wie kontrolliert das Bezirksamt, ob an den Stellen, wo das Parken erlaubt oder geduldet wird, Schäden an Flora und Fauna entstehen?

Eine regelmäßige Kontrolle auf Schäden an Flora und Fauna findet durch das Straßen- und Grünflächenamt nicht statt. Mitunter wird entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung nachgegangen. Straßenbäume werden in vielen Fällen durch Baumbügel gegen zu dichtes Heranfahren und Parken geschützt. An Stellen, wo regelmäßig verbotswidrig auf Seitenstreifen geparkt wird, werden vom Straßen- und Grünflächenamt auch schon mal Bordsteine ausgelegt, die das Parken verhindern sollen.

 

5)   Gibt es Pläne des Bezirksamtes, an Stellen, wo das Parken auf unbefestigten Seitenstreifen, Baumscheiben und Grünstreifen im Bezirk erlaubt ist oder geduldet wird, die Erlaubnis zu entziehen oder die Duldung zu beenden? Wann und wo gab es im letzten Jahr Schwerpunktkontrollen wegen Fahrzeugen auf unbefestigten Seitenstreifen, Baumscheiben und Grünstreifen?

Eine Planung dazu gibt es nicht, es gibt aber vereinzelte Vorgänge, wo ein bestehendes Gehwegparken durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde überprüft und abgeordnet wird. Z.B. ist es manchmal innerhalb von Tempo 30-Zonen sinnvoll, zur Verlangsamung des Kfz-Verkehrs die Fahrgasse zu verengen etc.

Schwerpunktkontrollen zum, Thema Parken auf Baumscheiben wurden nicht durchgeführt. Hier werden entsprechende Anzeigen ohnehin im Rahmen des Streifendienstes gefertigt. Ferner bietet sich dieses Thema für Schwerpunktkontrollen nicht an, da es sich nicht um einzelne bekannte Örtlichkeiten, wie zum Beispiel Schwerbehindertenparkplätze handelt.

Insbesondere in den Sommermonaten finden in Abhängigkeit von der vorhandenen Personalstärke gezielte Kontrollen in den Ausflugsgebieten statt, da gerade bei schönem Wetter viele Personen mit dem Auto dorthin fahren um die Natur zu genießen, aber leider nicht berücksichtigen, dass die unbefestigten Flächen neben oder aber am Straßenrand, auf denen sie ihr Auto abstellen, auch zur Natur gehören.

 

6)   Was kostet unerlaubtes Parken auf unbefestigten Seitenstreifen, Baumscheiben und Grünstreifen zur Zeit? Wie viele Bußgeldverfahren hat das Ordnungsamt im Jahr 2020 deswegen eingeleitet? Wie oft wurden Kraftfahrzeuge deswegen umgesetzt? (Wenn keine konkreten Angaben dazu im Amt vorliegen: Bitte eine Einschätzung abgeben, ob das Ordnungsamt solche Ordnungswidrigkeiten regelmäßig und häufig ahndet).

Im Jahr 2000 wurden 88 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Parkens auf Baumscheiben geführt. In der Regel wurde ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro angeboten. Wurde dieses Verwarnungsgeldangebot nicht angenommen erfolgte der Übergang ins Bußgeldverfahren mit einem Bußgeld von mindestens 100 Euro.

Zu Verstößen, in denen nur Anzeigen nach der StVO gefertigt wurden, liegen hier keine Fallzahlen vor, da die Ahndung derartiger Verstöße durch die Polizei Berlin erfolgt.

Kraftfahrzeuge werden wegen derartigen Verstößen grundsätzlich nicht umgesetzt, da derartige Umsetzungen regelmäßig nicht verhältnismäßig wären.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Maren Schellenberg

Bezirksstadträtin

 

 
 

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