- Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Geräusche.
- Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Geräusche.
Lärm - Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hier finden Sie die häufigsten Fragen an das Umwelt- und Naturschutzamt zum Thema Lärm und die passenden Antworten.
Begriffe
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Was ist der Unterschied zwischen Lärm-Emissionen und Lärm-Immissionen?
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Was sind Immissionsrichtwerte? Wo ist der Immissionsort?
Bei dem maßgeblichen Immissionsort handelt es sich um einen schutzbedürftigen Raum, an denen die Geräusche von dem Betroffenen am stärksten wahrgenommen werden. Im privaten Bereich sind das Wohn- und Schlafräume, Kinderzimmer sowie Wohnküchen.
Zur Beurteilung von Gewerbelärm aus Anlagen, die dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, sind in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) Grenzwerte, sogenannte Immissionsrichtwerte, festgelegt. Sie geben an, wie laut es im Tages- bzw. Nachtdurchschnitt am Immissionsort sein darf. Übersteigt der am Immissionsort ermittelnde Beurteilungspegel (s. nächste Frage) den jeweils geltenden Immissionsrichtwert, können vom Gewerbetreibenden lärmmindernde Maßnahmen verlangt werden.
Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden- in Industriegebieten: 70 dB(A)
- in Gewerbegebieten: tags 65 dB(A), nachts 50 dB(A)
- in urbanen Gebieten: tags 63 dB (A), nachts 45 dB (A)
- in Kern-, Dorf-und Mischgebieten: tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A)
- in allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten: tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)
- in reinen Wohngebieten: tags 50 dB(A), nachts 35 dB(A)
- in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten: tags 45 dB(A), nachts 35 dB(A).
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Was ist der Unterschied zwischen Messwert und Beurteilungspegel? Welcher Wert wird mit den Immissionsrichtwerten vergleichen?
- Messwert (sogenannter Schalldruckpegel):
Bei einer Lärmmessung wird dieser Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt vom einem geeichten Messgerät erfasst und angezeigt. - Beurteilungspegel:
Auf Grundlage des Messwertes wird rechnerisch der Beurteilungspegel ermittelt. Einfach ausgedrückt, stellt dieser einen Mittelwert über einen gewissen Zeitraum dar, bei dem Zuschläge (z.B. für Ruhezeiten) und Abschläge (z.B. für Messungenauigkeit) berücksichtigt werden. - Immissionsrichtwerte:
Der ermittelte Beurteilungspegel wird zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten herangezogen. Bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte liegt ein Verstoß gegen Lärmschutzvorschriften vor. In solchen Fällen schreitet die Behörde ein.
- Messwert (sogenannter Schalldruckpegel):
Gerätelärm
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Wann darf man Laubbläser, Rasenmäher und ähnliche Gerätschaften benutzen?
Grundlagen findet sich in der 32. BImSchV und im Berliner Landes-Immissionsschutzgesetz.
Rasenmäher, Vertikutierer, Schredder und weitere im Anhang der 32. BImSchV genannten Geräte dürfen z.B. in Wohngebieten werktags zwischen 07:00 und 20:00 Uhr betrieben werden.
Die Betriebszeiten für Laubbläser, Freischneider, Grastrimmer und Rasenkantenschneider sind noch weiter eingeschränkt: Solche Geräte dürfen wegen ihrer Lautstärke nur werktags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr benutzt werden.
Laubbläser dürfen zu den genannten Zeiten nur von September bis Februar betrieben werden (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 LImSchG Bln). Ausnahmen gelten für den Einsatz auf Sportanlagen und zum Zweck der Daseinsvorsorge.
An Sonn- und Feiertagen besteht für alle genannten Geräte ein ganztägiges Verbot (§ 7 Abs. 1 32. BImSchV).
Bei Beschwerden erfolgt i.d.R. ein Schreiben an die betreffende Firma, in dem über die gesetzlichen Grundlagen aufgeklärt wird. Im Wiederholungsfall und bei entsprechender Beweislast kommt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens in Betracht. Hierzu sind wir i.d.R. auf die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Verstöße durch Gewerbebetreibende können direkt bei Umwelt- und Naturschutzamt angezeigt werden, für Verstöße durch Privatpersonen ist das Ordnungsamt zuständig. Für die Nutzung solcher Geräte außerhalb der o.g. Zeiten durch Mitarbeitende des Grünflächenamtes gilt eine Ausnahmegenehmigung.
Sie möchten sich beschweren? Sie können unser Onlineformular hierfür nutzen. Wichtige Angaben hierbei sind: Verursacher/in (z.B. Firmenname, Kfz-Kennzeichen), Datum sowie Uhrzeiten mit Start- und Endzeitpunkt. Bestenfalls können Sie weitere unabhängige Zeuginnen und Zeugen nennen oder Beweisfotos hinzufügen.
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Wie verhält es sich mit Geräuschen von Luft-Wärme-Pumpen oder Klimageräten?
Hier haben wir für Sie Informationen zu diesem Thema zusammengestellt.
Lärm anzeigen
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Meine Nachbarn sind zu laut. Was kann ich tun?
Für die Bearbeitung von Anzeigen und Beschwerden zum Thema Haus- und Nachbarschaftslärm ist das Ordnungsamt zuständig. Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
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Wie kann ich störenden Lärm anzeigen?
Bei Haus- und Nachbarschaftslärm wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Ordnungsamt. Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
Sie möchten sich über Gewerbelärm oder gewerblichen Anlagenlärm beschweren? Hierfür können Sie gerne unser Online-Formular nutzen.
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Ich höre ein störendes Geräusch, kann es aber nicht orten. Was kann ich tun?
Haben Sie schon mal alle Geräte in Ihrem Haushalt ab- und nacheinander wieder angeschaltet, um herauszufinden, ob eines der Geräte das Geräusch erzeugt? Hören Sie das Geräusch nur in Ihrer Wohnung? Hören auch andere Personen (Familienangehörige, Nachbarn) das Geräusch? Wenn Sie alle drei Fragen mit Ja beantworten können, kommt häufig eine haustechnische Anlage für das Geräusch in Frage. Oft ist die Heizung oder sind Rohrleitungen dafür verantwortlich. Setzen Sie sich deshalb bitte zunächst mit Ihrer Hausverwaltung in Verbindung und bitten um Überprüfung des Sachverhalts durch eine fachkundige Person.
Sofern Sie die Quelle des Störgeräusches außerhalb Ihres Hauses/ Ihrer Wohnung vermuten und andere Personen das Geräusch ebenfalls wahrnehmen, sollten Sie auf einem Rundgang Ihr Wohnumfeld nach möglichen Verursachern absuchen. So können beispielsweise (schadhafte) Lüfter von umliegenden Gebäuden, Aggregate oder Maschinen in der Nähe befindlicher Baustellen Geräusche verursachen. Werden Sie nicht fündig, kann die Führung eines Lärmprotokolls dann hilfreich sein, wenn das Geräusch nicht durchgehend und nicht in gleicher Stärke auftritt. Anhand des Lärmprotokolls kann zum einen der Verursacherkreis eingegrenzt werden, zum anderen kann der Zeitpunkt einer eventuell erforderlichen Lärmmessung anhand Ihrer Angaben geplant werden. Eine Vorlage über ein Lärmprotokoll finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Formulare.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihre Mithilfe – wie beschrieben – in jedem Fall erforderlich ist. -
Mich stört der Lärm vom benachbarten Sportplatz. Was kann ich tun?
Die mit dem reinen Sportbetrieb einhergehenden Geräusche, z.B. Rufe von Trainer/innen, Trainierenden und Zuschauenden, Ball- und Schlaggeräusch u.ä., sind zu den Tageszeiten (6 bis 22 Uhr) in der Regel nicht zu beanstanden. Sie gehören zum üblichen Lärmpegel, wie er genehmigten Sportanlagen eigen, anerkannt und somit hinzunehmen ist. Nicht hingenommen werden müssen hingegen darüberhinausgehende, vermeidbare Geräusche wie lautstarkes Musikabspielen, der Einsatz von Vuvuzelas und ähnlichen, besonders laute Gerätschaften im Rahmen von Wettkämpfen oder die Benutzung von Sportanlagen zur Nachtzeit, sofern dadurch die Nachtruhe gestört werden kann. Weitere Informationen finden Sie hier.
Lärm nachweisen
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Warum soll ich ein Lärmprotokoll führen? Wieso führt die Behörde nicht sofort eine Messung durch?
Die Führung eines Lärmprotokolls kann aus verschiedenen Gründen hilfreich sein:
- Identifikation der Quelle bei Lärm unbekannten Ursprungs:
Insbesondere bei Lärm unbekannter Herkunft ist die Führung eines Lärmprotokolls unerlässlich. Anhand des Lärmprotokolls kann der mögliche Verursacherkreis näher eingegrenzt werden. - Grundlage zur Bewertung von Lärm:
Zur Bewertung der Lärmsituation ist neben der Lautstärke auch die Dauer des Lärms ein wesentlicher Aspekt, die mithilfe des Lärmprotokolls gut belegt werden kann. Die Behörde kann auf Grundlage eines Lärmprotokolls prognostisch berechnen, ob eine Überschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte hinreichend wahrscheinlich ist. Auch kann der Zeitpunkt einer eventuell erforderlichen Lärmmessung anhand Ihrer Angaben geplant werden, um den bekannten Vorführeffekt zu vermeiden. - Beweismittel:
Voraussetzung für die behördliche Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen ist, dass nachweislich eine regelmäßige Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte vorliegt und auch künftig zu erwarten ist. Ein Lärmprotokoll dokumentiert das Ausmaß der Lärmbelästigung für den Betroffenen und kann daher als Beweismittel herangezogen werden.
- Identifikation der Quelle bei Lärm unbekannten Ursprungs:
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Mit meinem Smartphone habe ich einen hohen Lärmpegel gemessen. Reicht diese Messung aus, um ein behördliches Einschreiten zu verlangen?
Nein. Lärm-Apps sind zur Pegelermittlung nicht geeignet, da Mobiltelefone bestimmte Frequenzen im Geräuschspektrum herausfiltern, damit vor allem Sprache gut verstanden wird. Die Messergebnisse sind nicht verwertbar. Gerichtsverwertbar sind ausschließlich Messungen, die mit geeichten Messgeräten entweder von der Behörde selbst oder einem unabhängigen, hierfür bestellten Gutachter (i.d.R. Akustik-Ingenieurbüro) durchgeführt wurden.
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Wie und wo werden Lärmmessungen durchgeführt?
Messungen werden entsprechend den Vorgaben in der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) mit geeichten Messgeräten und in der Regel am Immissionsort durchgeführt. Bei dem maßgeblichen Immissionsort handelt es sich um einen schutzbedürftigen Raum, an denen die Geräusche von dem Betroffenen am stärksten wahrgenommen werden. Im privaten Bereich sind das Wohn- und Schlafräume, Kinderzimmer sowie Wohnküchen. Die Messung finden in der Regel 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes statt. Bei einer behördlichen Messung müssten Sie uns daher Zugang zu Ihrer Wohnung bzw. Ihrem Haus gewähren. Die TA Lärm enthält konkrete Angaben zum Messverfahren und zur Ermittlung des Beurteilungspegels.
Einschreiten der Behörde
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Mich stört Lärm. In welchen Fällen handelt die Behörde, in welchen nicht?
Nicht alles, was den Einzelnen stört, ist auch tatsächlich zu laut. So kann das Geräusch eines Lüfters auf dem benachbarten Dach zwar stören, muss aber dennoch nicht zu laut sein. Die Behörde kann und darf nur einschreiten, wenn nachweislich und wiederkehrend gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, also im Falle von Lärm gegen Vorschriften des Bundes- oder Landes-Immissionsschutzgesetzes oder ähnliche Vorschriften verstoßen wird. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte sind in der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) festgelegt. Sie geben an, wie laut es im Tagesdurchschnitt an einem bestimmten Ort sein darf. Nur, wenn nachweislich eine regelmäßige Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte vorliegt und auch künftig zu erwarten ist, kann die Behörde Lärmschutzmaßnahmen anordnen.
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Warum ordnet die Behörde nicht sofort die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen wie z.B. die Errichtung einer Lärmschutzwand an?
Voraussetzung für die behördliche Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen ist, dass nachweislich eine regelmäßige Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte vorliegt und auch künftig zu erwarten ist, Lärmschutzmaßnahmen grundsätzlich möglich sind und diese auf dem kooperativen Wege nicht herbeigeführt werden konnten. Liegen all diese Voraussetzungen vor, kann die Behörde anordnen, dass der vorgeschriebene Immissionsrichtwert durch geeignete Maßnahmen eingehalten wird. Da es in der Regel mehrere Möglichkeiten gibt, dieses Ziel zu erreichen, beschränkt sich die Behörde in solchen Fällen auf die Anordnung der Zielvorgabe und überlässt dem Verantwortlichen die Entscheidung über die Maßnahme.
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Die Behörde hat festgestellt, dass die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Trotzdem stört mich der Lärm, was kann ich tun?
Zunächst ist es ratsam, mit dem Lärmverursacher persönlich Kontakt aufzunehmen. Häufig weiß der/die Betreffende gar nicht, dass das von ihm/ihr (regelmäßig) erzeugte Geräusch andere Personen stört. Suchen Sie das nachbarschaftliche Gespräch, laden Sie die betreffende Person ein, sich an Ihrem Wohnort selbst einen Eindruck von der Situation zu verschaffen. Idealerweise gelingt es Ihnen, auf diesem Weg Verständnis für Ihr Anliegen zu wecken und gemeinsam eine für beide Seiten befriedigende Lösung des Problems zu finden. Darüber hinaus haben Sie natürlich auch die Möglichkeit, Ihr Anliegen auf zivilrechtlichem Wege zu verfolgen.
Umwelt- und Naturschutzamt Steglitz-Zehlendorf
Postadresse: 14160 Berlin
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