Haus- und Nachbarschaftslärm

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Worum geht es?

Bei Haus- und Nachbarschaftslärm handelt es sich im Gegensatz zu Gewerbelärm um sogenannten verhaltensbedingten Lärm, weil er durch das menschliche Verhalten unmittelbar verursacht wird.

Hierzu zählt neben lauten Gesprächen u.a. auch das Spielen von Instrumenten oder Gesang (Hausmusik) bzw. Abspielen von lauter Musik mittels Tonwiedergabegeräten oder Tierlärm.

Nach den Regelungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) hat sich jeder so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.

Die Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr und die Sonntags- bzw. Feiertagsruhe ganztags sind dabei einzuhalten.

Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar gestört werden können, darf Musik auch tagsüber nur in Zimmerlautstärke gehört werden.
Es ist eine weitverbreitete aber irrige Meinung, dass es in Berlin erlaubt ist, zumindest einmal im Jahr in den eigenen vier Wänden eine lautstarke Feier durchzuführen. Ebenso falsch ist auch die Auffassung, dass es eine gesetzlich geregelte Mittagsruhe gibt. Jedoch gibt es hierzu häufig Vereinbarungen mit dem Vermieter oder innerhalb einer Eigentümergemeinschaft.

Für die Bearbeitung von Anzeigen und Beschwerden ist das Ordnungsamt zuständig. Bei einer Anzeige wegen Nachbarschaftslärm wird keine Schallpegelmessung durchgeführt, denn die Frage, ob hier eine Ruhestörung vorliegt, kann bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch beantworten.
Die Ruhestörung kann durch Zeugenaussage bewiesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung in Berlin genügt die Aussage des durch den Lärm Gestörten und die Bestätigung durch einen weiteren unabhängigen Zeugen. In Einzelfällen kann die Aussage eines einzigen Zeugen hinreichende Beweiskraft erbringen (zum Beispiel bei polizeilicher Wahrnehmung).

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren berücksichtigt neben den Eigenschaften der Störung (zum Beispiel Lautstärke, Dauer, Informations- oder Tonhaltigkeit) auch die Häufigkeit und ggf. frühere gleichartige Störungen durch den Verursacher.

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