Lärmschutz bei Gewerbebetrieben

Werkhalle 1906

mechanische Werkhalle der StEG-Lokomotiven-Fabrik

Worum geht es?

Bei dem Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen dem Bedürfnis der Gewerbetreibenden möglichst ungehindert ihr Gewerbe auszuüben und dem Ruhebedürfnis der Anwohner.

wichtige Themen:

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet Anlagen in zwei wesentliche Arten:
  • genehmigungsbedürftige Anlagen
  • nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) regelt die immissionschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit. Die dort genannten Anlagen werden in Berlin betreut durch:
  • die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt,
    die auch für Lärm von Baustellen zuständig ist,
  • das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit,
    soweit Großfeuerungsanlagen oder Anlagen auf Kraftwerksgeländen betroffen sind.

In der 4. BImSchV nicht genannte Anlagen sind im Sinne des BImSchG nicht genehmigungsbedürftig. Für den Vollzug des BImSchG im Bereich dieser Anlagen sind die Umweltämter der Bezirke zuständig.

Betreiberpflichten

Die Pflichten für Betreiber gewerblicher Anlagen zum Lärmschutz ergeben sich aus den Anforderungen des BImSchG. Danach sind die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm ) genannten Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm einzuhalten.
Insbesondere für Betriebe in unmittelbarer Nachbarschaft von Wohngebieten gibt ein bundesweit einheitlicher Leitfaden Hinweise zur Vermeidung von Störungen durch stationär betriebene Geräte wie Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen sowie Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke.

Zu den Geräuschen, die einer Anlage oder einem Betrieb zugeordnet werden, gehören neben den reinen Anlagengeräuschen auch die Geräusche des Lieferverkehrs, von Verladearbeiten, von werksinternen Transporten und von sonstigen Tätigkeiten (insbesondere im Freien).
Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) ist es in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags verboten Lärm zu verursachen, durch den jemand (erheblich) gestört werden kann.

Lieferlärm

Lieferlärm mit seinem oft regelmäßig wiederkehrenden Turnus ist durch die häufig anzutreffende engräumige Nutzungsmischung zwischen Wohnen und Gewerbe ein besonderes Problem für Gewerbebetriebe und Einzelhandel sowie Anwohner. In der Nachtzeit verursacht Lieferverkehr oft über den zulässigen Immissionsrichtwerten liegenden Lärm und ist deshalb i.d.R. unzulässig. Auch bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte kann die nächtliche Anlieferung in der Nähe von Wohnungen, sofern eine Anlieferung am Tage möglich und zumutbar ist, gemäß LImSchG Bln unzulässig sein. Vergleichbares gilt für Sonn- und Feiertage.

Ausnahmen von den Lärmschutzvorschriften

Wird erwartet, dass durch die Gewerbeausübung Lärm oberhalb zulässiger Immissionsrichtwerte erzeugt wird, der Dritte stören kann, ist es möglich auf » Antrag « und in begrenztem Umfang Ausnahmen von den Lärmschutzvorschriften zuzulassen.
Das gilt auch für Lärm durch Veranstaltungen, sowie den Betrieb von Gaststätten und Schankvorgärten.

Solche Tätigkeiten können sein:
  • zwingend notwendige nächtliche Arbeiten
  • Werbeveranstaltungen
  • Probeläufe von Maschinen
  • Test von tontechnischen Anlagen u.ä.

Vor der Erteilung einer Ausnahmezulassung ist zwischen den schutzwürdigen Belangen der Anwohner und den Interessen der Gewerbetreibenden abzuwägen.
Kommt es zur Erteilung einer Ausnahmezulassung , werden regelmäßig die Lärmauswirkungen durch entsprechende Auflagen und Bedingungen auf ein für Anwohner zumutbares Maß begrenzt.

Wer die zulässigen Immissionsrichtwerte ohne gültige Ausnahmezulassung überschreitet oder Auflagen und Bedingungen nicht einhält handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat außerdem noch weitere Hinweise zum allg. Lärmschutz und zum Baulärm im Angebot.

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