Sie können beim für die betroffene Örtlichkeit zuständigen Bezirksamt Anträge auf die Zulassung von Ausnahmen oder eine Genehmigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) stellen.
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Antrag auf die Zulassung von Ausnahmen (§ 10 LImSchG)
Ausnahmen vom Schutz der Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe oder wegen erheblicher Störungen durch Musik- oder Tonwiedergabegeräte z.B. für den Betrieb von Schankvorgärten, Feierlichkeiten, Filmaufnahmen, nächtliche Arbeiten, Probeläufe von Maschinen o.ä.
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Antrag auf Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien (§ 11 LImSchG)
z.B. für Konzerte, Sportveranstaltungen, Vereins- und Straßenfeste o.ä.
Für die Bearbeitung der Anträge planen Sie bitte in der Regel 4 Wochen ein, für Großveranstaltungen können längere Bearbeitungszeiten anfallen. Wir bitten um rechtzeitige Antragstellung.
Bitte beachten sie auch die Hinweise zum Abschnitt 2 des LImSchG Bln (Schutz vor Geräuschen). Die Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen von öffentlichen Veranstaltungen im Freien erfolgt stets nach den Kriterien der Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVo).
Antragstellung bei den Bezirksämtern
Die Antragstellung kann über das Service-Portal Berlin oder auch formlos erfolgen.
Einen Überblick über die notwendigen Angaben, die Kosten und die rechtlichen Rahmenbedingungen erhalten sie in den weiterführenden Informationen zur Antragstellung.
Wichtige Ausnahmen
Anträge zur Genehmigung von Großveranstaltungen (öffentliche Veranstaltungen im Freien mit gesamtstädtischer Bedeutung) sowie zu Ausnahmezulassungen für Bauarbeiten richten Sie bitte unter Verwendung der unten verlinkten Formulare direkt an die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.
Da Familienfeiern und private Feste nicht in den Regelungsbereich des § 10 LImSchG Bln fallen (siehe Nr. 11 Abs. 1 AV LImSchG Bln) , werden hierfür keine Ausnahmen zugelassen.