Lichtbelästigungen

Nicht empfehlenswerte und empfehlenswerte Varianten von Leuchten

Nicht empfehlenswerte und empfehlenswerte Varianten von Leuchten

Licht gehört zu den Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Belästigungen durch Licht liegen in der Regel dann vor, wenn es durch die Lichtquelle zu störenden Aufhellungen oder direkter Blendung in Wohnräumen kommt. Ursache hierfür können Leuchtreklamen oder Strahler von Betrieben zur Beleuchtung von Gewerbeflächen sein.

Zuständigkeiten

Die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften formulieren Vorgaben für Lichtimmissionen, die durch Beleuchtungsanlagen gewerblicher oder öffentlicher Betriebe und Einrichtungen erzeugt werden, also von

  • Beleuchtungsanlagen von Gewerbebetrieben,
  • Beleuchtungsanlagen von Sportstätten,
  • Werbeanlagen,
  • Beleuchtungsanlagen in öffentlicher Einrichtungen,
  • Beleuchtungsanlagen gemeinnütziger Vereine und
  • Beleuchtungsanlagen auf privaten Baustellen.

Die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gelten grundsätzlich nicht für private, nicht gewerbliche Anlagen (z.B. Beleuchtung von Wohnungen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Einfamilienhäusern und deren Außenanlagen). Beschwerden über störendes Licht aus diesen Bereichen müssen direkt mit der/dem Verursacher/in geklärt werden. Sollte eine Einigung nicht auf nachbarschaftlichem Wege erzielt werden können, steht Ihnen der zivilrechtliche Weg für die Verfolgung Ihrer Interessen offen.
Grundsätzlich ist es ratsam, sich bei der Installation von Beleuchtungsanlagen im privaten Bereich – insbesondere im Außenbereich – an den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zu orientieren, da in zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen häufig auf öffentlich-rechtliche Vorschriften in analoger Anwendung zurückgegriffen wird.

Für Lichtbeeinträchtigung ausgehend von öffentlicher Beleuchtung (z.B. Straßenlaternen) ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt sowie die beauftragte Stromnetz Berlin GmbH zuständig. Weiter unten finden Sie eine Verlinkung.

Wie werden Lichtimmissionen beurteilt?

Um Lichtimmissionen im gewerblichen oder öffentlichen Bereich beurteilen zu können, finden die “Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz” (sog. Licht-Leitlinie) Anwendung. Bezüglich der Lichtintensität bestehen Grenzwerte (sog. Immissionsrichtwerte) zur Tages- und Nachtzeit je nach Gebietsausweisung. Zudem muss Blendwirkung vermieden werden. Weiter unten finden Sie die Licht-Leitlinie als Download.

Sie möchten sich über Lichtimmissionen ausgehend von Beleuchtungsanlagen gewerblicher oder öffentlicher Betriebe und Einrichtungen beschweren?

Bitte nutzen Sie unsere Onlineformular Lichtbeschwerde – Onlineformular. Um die Störwirkung beurteilen zu können, dokumentieren Sie die Lichtsituation bitte folgendermaßen mittels Fotos, welche Sie Ihrer Beschwerde beizufügen:
  • Aufnahme der Lichtquelle (von Ihrem betroffenen Wohnraum aus),
  • Außenaufnahme Ihrer Hausfassade, welche die Aufhellung der Fassade und des betroffenen Fensters aufzeigt und
  • Innenaufnahme des betroffenen Wohnraums, welches die Ausleuchtung des Raumes (z. B. Lichteinfall an Wand oder Zimmerdecke) darstellt.

Welche Maßnahmen kann das Umwelt- und Naturschutzamt ergreifen?

Bei Beschwerden wird geprüft, ob geltende Immissionsrichtwerte durch den Betrieb der Beleuchtungsanlage eingehalten werden und ob Blendung verhindert wird. Bei Überschreitungen der Immissionsrichtwerte oder vorliegender Blendwirkung fordert das Umwelt- und Naturschutzamt die Verantwortlichen auf, erforderliche Lichtminderungsmaßnahmen durchzuführen. Nötigenfalls werden diese Maßnahmen angeordnet und können bei fortgesetzter Weigerung der Verantwortlichen zwangsweise durchgesetzt werden.

Darüber hinaus kann das Umwelt- und Naturschutzamt Bußgelder verhängen.

Zuständigkeiten anderer Behörden

Weitere Informationen

  • Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) (sog. Licht-Leitlinie)

    PDF-Dokument (737.3 kB) - Stand: Beschluss der LAI vom 13.09.2012
    Dokument: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)

Umwelt- und Naturschutzamt Steglitz-Zehlendorf

Postadresse: 14160 Berlin

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