Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Digital erstelltes Bild zeigt einen Mann im Rollstuhl, daneben steht eine Dame und telefoniert.

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind die Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben, definiert. Sie ist für die Organe und Einrichtungen der EU sowie für nationale Behörden bei der Umsetzung von EU-Recht unmittelbar rechtlich bindend. In den Mitgliedstaaten sind die Grundrechte in den jeweiligen nationalen Rechtssystemen festgeschrieben und werden von nationalen Gerichten durchgesetzt. Zum Beispiel sind in Deutschland viele der in der Charta enthaltenen Grundrechte im Grundgesetz verankert.

Hinweise dazu, wie die Charta im Zusammenhang mit EFRE-Vorhaben berücksichtigt werden kann, enthalten die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta der Grundrechte bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

  • Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien zur Sicherstellung der Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei der Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds („ESI-Fonds“)

    PDF-Dokument (935.5 kB)

Alle aus dem EFRE finanzierten Vorhaben müssen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte kann unter Umständen zur Aussetzung von Zahlungen durch die Europäische Union führen. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe verpflichtet die an der EFRE-Förderung des Landes Berlin beteiligten Stellen und Begünstigten der Förderung zur Einhaltung der Charta in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich.

  • Merkblatt und Erklärung zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    DOCX-Dokument (36.4 kB) - Stand: Stand: 23.01.2023

Beschwerden bei Nichteinhaltung der Charta

Sofern Sie sich im Zusammenhang mit der Umsetzung eines aus dem EFRE-geförderten Vorhabens in Ihren Grundrechten gemäß der Charta als verletzt ansehen, besitzen Sie die Möglichkeit der Beschwerde. Bitte melden Sie ausschließlich Fälle von Grundrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit Förderungen aus dem EFRE-Programm der Förderperiode 2021 bis 2027 stehen. Die Hinweise werden vertraulich behandelt.

Bitte beschreiben Sie den Fall möglichst konkret und umfassend und benennen den Namen des EFRE-Vorhabens. Je konkreter Ihr Beschwerdetext ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Verstöße im Zusammenhang mit der Charta der Grundrechte der EU im Rahmen des EFRE der Förderperiode 2021 bis 2027 aufgedeckt werden.

Ihre Beschwerde richten Sie bitte schriftlich an das Postfach des EFRE Berlin:
efre-berlin@senweb.berlin.de

Hinweis: Der Schutz der individuellen Menschenrechte in Deutschland obliegt grundsätzlich den Gerichten. Im deutschen Rechtssystem muss und kann grundsätzlich jeder die Verletzung seiner Rechte selbst gerichtlich geltend machen. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes garantiert dafür den Rechtsweg.

Das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte bei der Verwaltungsbehörde EFRE besteht unabhängig von einer möglichen Einreichung einer Klage durch die beschwerdeführende Person. Ein Klageverfahren kann i. d. R. nur die in ihren subjektiven Rechten verletzte beschwerdeführende Person veranlassen.

Des Weiteren erhalten Sie (je nach Art des Verstoßes) u.a. bei folgenden Stellen themenbezogene Informationen und Fachwissen:

  • EU-Charta der Grundrechte - Kontaktstellen und Informationen

    PDF-Dokument (119.8 kB)

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung

Bei der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention) handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag. In diesem sind die bestehenden Menschenrechte an die spezifische Lebenssituation behinderter Menschen angepasst worden, u. a.: Recht auf Leben, Recht auf Arbeit und das Recht auf Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben.

Zur Umsetzung der UN-Behindertenkonvention hat Berlin den Maßnahmenplan „Berlin inklusiv“ beschlossen. Die Gesamtkoordinierung und Begleitung liegt bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung. Überwacht wird der Umsetzungsprozesses durch die unabhängige Monitoring-Stelle Berlin des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Sollten Sie Hinweise oder eine Beschwerde bzgl. der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen des EFRE-Programms 2021-2027 haben, wenden Sie sich schriftlich an das Postfach des EFRE Berlin:
efre-berlin@senweb.berlin.de

  • UN-Behindertenkonvention

    PDF-Dokument (651.2 kB)

  • Berliner Maßnahmenplan 2020 bis 2025 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

    „Berlin inklusiv – Berliner Maßnahmenplan 2020 bis 2025 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention“

    PDF-Dokument (1007.6 kB)

  • Leichte Sprache: Berliner Maßnahmenkatalog

    Berlin inklusiv – Berliner Maßnahmenplan 2020 bis 2025 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in leichter Sprache

    PDF-Dokument (6.1 MB)