Europäisches Beihilfenrecht

Flagge der Europäischen Union vor dem Europäischen Parlament
  • Was regelt das Europäische Beihilfenrecht?

    “Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.” nach Artikel 107 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Eine Beihilfe liegt demnach vor, wenn die folgenden sechs Bedingungen erfüllt sind:

    • Es werden staatliche Mittel vergeben.
    • Ein Unternehmen erhält diese Mittel.
    • Das Unternehmen erhält eine Begünstigung.
    • Die Förderung ist selektiv.
    • Durch die Begünstigung kann der Wettbewerb verfälscht werden.
    • Durch die Begünstigung kann der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt werden.

    Ist eines der Bedingungen nicht erfüllt, handelt es sich bei der staatlichen Maßnahme nicht um eine Beihilfe. Also immer dann, wenn der Staat Geld oder geldwerte Vorteile einsetzt, um wirtschaftlich tätige Einheiten zu begünstigen, kann das Beihilfenrecht relevant.

    Solche staatlichen Maßnahmen können zum Beispiel in Form von:

    • Zuschüsse und Fördermittel
    • Darlehen und Bürgschaften
    • Beteiligungen
    • Steuervergünstigungen
    • Forderungsverzichte
    • vergünstigte Grundstücksverkäufe

    Das Beihilfenrecht ist in Deutschland für alle staatlichen Ebenen relevant. Beihilfengeber können Behörden, staatliche Unternehmen von Bund, Ländern und Kommunen sein. Beihilfenempfänger sind alle wirtschaftlich tätigen Einheiten, hierunter zählen nicht nur Unternehmen, sondern auch Vereine, gemeinnützige Organisationen oder staatliche wie auch kommunale Gesellschaften, sofern diese wirtschaftlich tätig sind.

  • Genehmigungspflicht und Ausnahmen

    Staatliche Beihilfen müssen grundsätzlich vor ihrer Gewährung der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden (sogenannte Notifizierung). Eine Notifizierung ist immer dann erforderlich, wenn die Beihilfe nicht im Rahmen bereits genehmigter oder von der Genehmigungspflicht freigestellter Beihilferegelungen gewährt wird.

    Genehmigungspflichtige Beihilfen dürfen nicht gewährt werden, solange keine Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt. Falls Beihilfen ohne Genehmigung ausgezahlt werden, ist die gewährte Beihilfe in der Regel zuzüglich Zinsen vom Begünstigten zurückzufordern.

    Von der Notifizierungspflicht ausgenommen sind insbesondere Beihilfen, die unter die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (De-minimis- Verordnung), Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI De-minimis-Verordnung) oder die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO), fallen.

    Diese Regelungen ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung einer Beihilfe ohne vorherige Genehmigung, sofern die Kriterien der jeweiligen Ausnahme erfüllt sind.

  • Transparenzpflicht der EU-Mitgliedsstaaten

    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind auf der Grundlage mehrerer Beihilfevorschriften, unter anderem der AGVO, verpflichtet, jede Beihilfe mit einem Wert ab 500.000 Euro auf der Beihilfentransparenzwebsite der Europäischen Kommission

    Zudem gilt im Bereich der AGVO eine Veröffentlichungspflicht für alle Beihilferegelungen, wie zum Beispiel Förderrichtlinien.

    Die Transparenzpflicht gilt für Beihilfen, die ab dem 1. Juli 2016 gewährt werden. Die Veröffentlichung der Beihilfen auf der Beihilfentransparenzwebsite der Europäischen Kommission muss innerhalb von sechs Monaten ab Gewährung erfolgen.

  • Tipps für die Praxis: Wie prüft man eine staatliche Maßnahme im Beihilfenrecht?

    Die folgenden Prüfungsschritte sind vor der Gewährung einer möglichen Beihilfe empfehlenswert:

    1. Fällt die geplante Maßnahme unter das Beihilfenrecht?

    Hilfreiche Informationen, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, bieten insbesondere:
    • die Mitteilung der Europäischen Kommission zum Beihilfenbegriff (2016/C 262/01) vom 19. Juli 2016
    • das Handbuch über staatlichen Beihilfen sowie
    • verschiedene Orientierungshilfen zu verschiedenen Themen des Beihilfenrechts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

    Ergibt die Prüfung der geplanten Maßnahme, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, sollte das Ergebnis sorgfältig dokumentiert werden.

    2. Ergebnis: Die geplante Maßnahme unterfällt dem Beihilfenrecht

    Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die geplante Maßnahme dem Beihilfenrecht unterfällt, ist zu prüfen ob nicht eine Ausnahme von der Notifizierungspflicht besteht:

    a) Anwendbarkeit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

    Die AGVO VO (EU) 651/2014 i.d.F. VO (EU) 2023/1315 ermöglicht für bestimmte Gruppen von Beihilfen eine erleichterte Beihilfegewährung. Auch hier sind eine genaue Prüfung und Einhaltung sämtlicher AGVO-Voraussetzungen erforderlich, welche ebenfalls sorgfältig dokumentiert werden sollte. Eine Zusammenstellung von Prüfbögen, Checklisten und weitere Hinweise zur Anwendung der AGVO für die Praxis wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellt. Auf der Seite ist auch das Handbuch zu staatlichen Beihilfen zu finden, welches aus Praxissicht die Beihilfengewährung nach der AGVO behandelt.

    Sofern die AGVO-Anwendung findet, ist eine kurze Anzeige der Maßnahme an die Europäische Kommission über das elektronische Anmeldesystem „SANI2“ (State Aid Notification Interactive) erforderlich. Informationen zu den Nutzerzugängen können über die untenstehenden Ansprechpartner/in eingeholt werden.

    b) Anwendbarkeit der De-minimis-Verordnung

    Nach der De-minimis-Verordnung sind Beihilfen bis zu einer Summe von 300.000 Euro an ein einziges Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren unter erleichterten Voraussetzungen zulässig.

    Bei der Anwendung der De-minimis-Verordnung ist die sorgfältige Prüfung und Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen erforderlich, insbesondere:

    • des Geltungsbereichs,
    • der Höchstbeträge,
    • der Kumulierung mit anderen Beihilfen,
    • der Einholung von De-minimis-Erklärungen
    • die Ausstellung von De-minimis-Bescheinigungen sowie
    • des Abgleichs und der Eintragung in das zentrale De-minimis-Register

    Eine sorgfältige Dokumentation der Prüfung ist empfehlenswert.

    Seit dem 1. Januar 2026 sind De-minimis-Beihilfen verpflichtend im eAIR-Zentralregister durch die Bewilligungsstelle innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung einzutragen.

    c) Anwendbarkeit der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI-Freistellungsbeschluss

    Unter DAWI versteht man Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, vereinfacht ausgedrückt Dienstleistungen der Daseinsvorsorge. Für solche Leistungen gelten besondere beihilfenrechtliche Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Gewährung vorliegen müssen. In Betracht kommen die DAWI-De-minimis- Verordnung VO (EU) 2023/2832 oder der DAWI-Freistellungsbeschluss (EU) 2025/2630.

    Stehen weder Freistellungen noch eine Ausnahmeregelung zur Verfügung, ist wie oben beschrieben, vor der Beihilfegewährung eine Genehmigung im Wege des Notifizierungsverfahrens durch die Europäische Kommission erforderlich.

    Unterbleibt die Notifizierung der Beihilfe ist diese formell rechtswidrig, was zur Unwirksamkeit der Bewilligung, einer verpflichtenden Rückforderung inklusive Zinsen und der Nichtigkeit der entsprechenden Verträge führt.

    Einzelheiten zur praktischen Anwendung der beihilferechtlichen Vorgaben ergeben sich aus dem untenstehenden Leitfaden, der zum Download zur Verfügung gestellt wird.

  • Hilfestellung für die beihilferechtliche Beurteilung von Zuwendungen - Eine kurze Überblicksdarstellung -

    PDF-Dokument (248.0 kB)

Ansprechpartner:in

Kora Koch, II F 34
Stand: Februar 2026

Steffen Arendt, II F 32
Stand: Februar 2026