Die folgenden Prüfungsschritte sind vor der Gewährung einer möglichen Beihilfe empfehlenswert:
1. Fällt die geplante Maßnahme unter das Beihilfenrecht?
Hilfreiche Informationen, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, bieten insbesondere:
- die Mitteilung der Europäischen Kommission zum Beihilfenbegriff (2016/C 262/01) vom 19. Juli 2016
- das Handbuch über staatlichen Beihilfen sowie
- verschiedene Orientierungshilfen zu verschiedenen Themen des Beihilfenrechts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Ergibt die Prüfung der geplanten Maßnahme, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, sollte das Ergebnis sorgfältig dokumentiert werden.
2. Ergebnis: Die geplante Maßnahme unterfällt dem Beihilfenrecht
Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die geplante Maßnahme dem Beihilfenrecht unterfällt, ist zu prüfen ob nicht eine Ausnahme von der Notifizierungspflicht besteht:
a) Anwendbarkeit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Die AGVO VO (EU) 651/2014 i.d.F. VO (EU) 2023/1315 ermöglicht für bestimmte Gruppen von Beihilfen eine erleichterte Beihilfegewährung. Auch hier sind eine genaue Prüfung und Einhaltung sämtlicher AGVO-Voraussetzungen erforderlich, welche ebenfalls sorgfältig dokumentiert werden sollte. Eine Zusammenstellung von Prüfbögen, Checklisten und weitere Hinweise zur Anwendung der AGVO für die Praxis wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellt. Auf der Seite ist auch das Handbuch zu staatlichen Beihilfen zu finden, welches aus Praxissicht die Beihilfengewährung nach der AGVO behandelt.
Sofern die AGVO-Anwendung findet, ist eine kurze Anzeige der Maßnahme an die Europäische Kommission über das elektronische Anmeldesystem „SANI2“ (State Aid Notification Interactive) erforderlich. Informationen zu den Nutzerzugängen können über die untenstehenden Ansprechpartner/in eingeholt werden.
b) Anwendbarkeit der De-minimis-Verordnung
Nach der De-minimis-Verordnung sind Beihilfen bis zu einer Summe von 300.000 Euro an ein einziges Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren unter erleichterten Voraussetzungen zulässig.
Bei der Anwendung der De-minimis-Verordnung ist die sorgfältige Prüfung und Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen erforderlich, insbesondere:
- des Geltungsbereichs,
- der Höchstbeträge,
- der Kumulierung mit anderen Beihilfen,
- der Einholung von De-minimis-Erklärungen
- die Ausstellung von De-minimis-Bescheinigungen sowie
- des Abgleichs und der Eintragung in das zentrale De-minimis-Register
Eine sorgfältige Dokumentation der Prüfung ist empfehlenswert.
Seit dem 1. Januar 2026 sind De-minimis-Beihilfen verpflichtend im eAIR-Zentralregister durch die Bewilligungsstelle innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung einzutragen.
c) Anwendbarkeit der DAWI-De-minimis-Verordnung oder des DAWI-Freistellungsbeschluss
Unter DAWI versteht man Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, vereinfacht ausgedrückt Dienstleistungen der Daseinsvorsorge. Für solche Leistungen gelten besondere beihilfenrechtliche Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Gewährung vorliegen müssen. In Betracht kommen die DAWI-De-minimis- Verordnung VO (EU) 2023/2832 oder der DAWI-Freistellungsbeschluss (EU) 2025/2630.
Stehen weder Freistellungen noch eine Ausnahmeregelung zur Verfügung, ist wie oben beschrieben, vor der Beihilfegewährung eine Genehmigung im Wege des Notifizierungsverfahrens durch die Europäische Kommission erforderlich.
Unterbleibt die Notifizierung der Beihilfe ist diese formell rechtswidrig, was zur Unwirksamkeit der Bewilligung, einer verpflichtenden Rückforderung inklusive Zinsen und der Nichtigkeit der entsprechenden Verträge führt.
Einzelheiten zur praktischen Anwendung der beihilferechtlichen Vorgaben ergeben sich aus dem untenstehenden Leitfaden, der zum Download zur Verfügung gestellt wird.