Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Das bedeutet, dass nicht nur Eltern ihren Kindern, sondern auch Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind. Die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern ist jedoch vergleichsweise großzügig geregelt.
Voraussetzung für den Elternunterhalt ist zum einen die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern, das heißt, dass die sich zum Beispiel auf Grund von Alter, Krankheit oder geringen finanziellen Mitteln nicht mehr aus eigener Kraft unterhalten können. Der Unterhaltsbedarf eines pflegebedürftigen Elternteils besteht in der Regel in den Kosten der Pflege im eigenen Haushalt, etwa durch einen Pflegedienst, oder in den Kosten der pflegerischen Versorgung in einem Pflegeheim (zum Beispiel Kosten der Unterkunft und Pflege, Verpflegung, Barbetrag).
Das allein führt aber noch nicht dazu, dass die volljährigen Kinder für diese Kosten aufkommen müssen. Eine Zahlungsverpflichtung entsteht erst dann, wenn die unterhaltspflichtige Person auch leistungsfähig ist. Die Unterhaltsleistungsfähigkeit richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem Einkommen und Vermögen der verpflichteten Person.
Berechnungsgrundlage ist das Gesamtnettoeinkommen des letzten Kalenderjahres einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sonderzuwendungen, Kapitalerträgen, Steuerrückzahlungen, Mieteinnahmen und so weiter. Von dem Gesamtnettoeinkommen werden dann die monatlichen Belastungen abgezogen, zum Beispiel andere vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, angemessene Kosten der eigenen Altersversorgung, berufsbedingte Aufwendungen, unter bestimmten engen Voraussetzungen auch Schuldverpflichtungen.
Dem auf diese Weise bereinigten monatlichen Nettoeinkommen wird der sogenannte Selbstbehalt gegenübergestellt. Dieser beläuft sich für die unterhaltsverpflichtete Person auf 1.800,00 Euro sowie für deren nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Ehegattin oder eingetragenen Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin auf 1.440,00 Euro. In diesen Selbstbehalten sind die Kosten der Unterkunft bereits enthalten.
Liegt das bereinigte monatliche Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person und gegebenenfalls deren Ehegatten bzw. Ehegattin oder eingetragenem Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin unterhalb des Selbstbehalts, besteht keine Unterhaltsleistungsfähigkeit, so dass kein Unterhalt zu zahlen ist. Übersteigt das Einkommen den Selbstbehalt, muss in diesem Umfang Unterhalt gezahlt werden.
Das unterhaltspflichtige Kind ist auch gehalten, sein Vermögen für den Unterhalt einzusetzen. Es ist ihm jedoch ein sogenanntes Schonvermögen zu belassen. Bewohnt die unterhaltspflichtige Person ein eigenes Hausgrundstück von angemessener Größe und angemessenem Wert, bleibt dieses unangetastet. Darüber hinaus verbleibt einer solchen unterhaltspflichtigen Person zusätzlich ein Vermögensfreibetrag von 40.000,00 Euro; unterhaltspflichtige Personen ohne selbstbewohnte Immobilie wird ein Gesamtvermögen von 100.000,00 Euro angerechnungsfrei belassen.
Dies sind nur die Grundzüge des Elternunterhalts. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltsstelle des Amtes für Soziales sind gern bereit, unter der Telefonnummer 90297-6320, -6332, -6333, -6334 auch spezielle Fragen zum Elternunterhalt zu beantworten.