Drucksache - 1231/V  

 
 
Betreff: Fahrverbot Leonorenstraße
Status:öffentlichAktenzeichen:716/V
 Ursprungaktuell
Initiator:FDP-FraktionFDP- und CDU-Fraktion
Verfasser:1. Ehrhardt
2. Thimm
3. Hippe
 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Vorberatung
12.12.2018 
25. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf überwiesen   
Ausschuss für Grünflächen, Umwelt und Bürgerbeteiligung Empfehlung
17.01.2019 
21. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Grünflächen, Umwelt und Bürgerbeteiligung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf von Berlin Entscheidung
20.02.2019 
27. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag vom 05.12.2018
BE GUB vom 17.01.2019
Beschluss vom 20.02.2019
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 14.05.2019

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert sich im Sinne des Artikel 68 Absatz 1 der Berliner Verfassung gegenüber dem Berliner Senat derart einzubringen, dass unter Wahrung der gesetzten Fristen die Rechtsmittel aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin (Az: VG 10 K 207.16; Dieselfahrverbot) vollständig ausgeschöpft werden. 

 

Begründung:

 

Aufgrund der gebotenen Fristwahrung ist von einem Verweis in einen oder mehreren Ausschüssen abzusehen. Dieser Antrag ist unmittelbar der BVV zur Abstimmung vorzulegen.

Gemäß dem Vorwort der Berliner Verfassung ist der Wille, die Freiheit und das Recht jedes einzelnen zu schützen. Diese Handlungsvorgabe ist auch zugunsten der Interessen von Haltern von Dieselfahrzeugen anzunehmen, die regelmäßig ihr Fahrzeug in gutem Glauben erworben und bislang entsprechend auch im guten Glauben betrieben haben. Das am 9. Oktober 2018 vor dem Verwaltungsgericht Berlin verkündete Urteil lässt eine Berufung aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausdrücklich zu. Das Gericht stellt in seinem Urteil weiterhin ausdrücklich fest, dass die vorliegende Rechtsstreitigkeit eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts einer instanzgerichtlicher Klärung bedarf. Das Gericht unterstreicht in seinem Urteil die grundsätzliche Bedeutung und somit den Bedarf zur Wahrung der Rechtseinheit an einer obergerichtlichen Klärung. In Summe ergibt so die Verpflichtung des Senats, aber auch der, durch die Fahrverbote betroffenen, Bezirksämter, ohne Einschränkung darauf hin zu wirken, dass alle möglichen Rechtsmittel vor der Verhängung von Fahrverboten vollständig ausgeschöpft werden.

 

 

Der Antrag wurde am 17.01.2019 in der 21. Sitzung des Ausschusses für Grünflächen, Umwelt und Bürgerbeteiligung beraten und wie folgt geändert:

 

Die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass in der Leonorenstraße in dem vom Dieselverbot betroffenen Abschnitt die Luftqualität tatsächlich gemessen und nicht nur errechnet wird.“

 

Begründung:

Unverändert.

 

Der Betreff wurde geändert von „Fahrverbot Leonorenstraße Rechtsmittel ausschöpfen! in „Fahrverbot Leonorenstraße.“

 

Die CDU-Fraktion ist dem Antrag in der geänderten Fassung beigetreten.

 

Bei einer Abstimmung wurde der Antrag in der geänderten Fassung mit 10 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme bei 3 Enthaltungen angenommen.

 

Der Bezirksverordnetenversammlung wird die Annahme des Antrags in der geänderten Fassung empfohlen.

 

 

Kronhagel

Ausschussvorsitzender

 

 

Die BVV hat in ihrer 27. Sitzung am 20.02.2019 beschlossen:  

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass in der Leonorenstraße in dem vom Dieselverbot betroffenen Abschnitt die Luftqualität tatsächlich gemessen und nicht nur errechnet wird.

 

 

gner-Francke

Bezirksverordnetenvorsteher

 
 

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