Auszug - Parken Walter-Linse-Straße
Die Antrag stellende Fraktion begründet den Antrag. BzStR Karnetzki führt aus, dass § 39 Absatz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörden verpflichtet, Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Besondere Umstände, die die Anordnung von Verkehrszeichen, die das alternierende Parken regeln, zwingend gebieten, sind in der gegenständlichen Straße nicht ersichtlich. Die Walter-Linse-Straße unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen Straßen gleicher Breite in Tempo-30-Zonen. Darüber hinaus sind sich Bund, Länder, Verbände und Verkehrsorganisationen seit vielen Jahren darüber einig, dass zu viele Schilder zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung grundlegender (gesetzlicher) Verhaltensnormen mit dann schwindender Bereitschaft zur eigenverantwortlichen Beurteilung von Verkehrssituationen und den daraus erwachsenden Risiken führen. Die neue ab 01.04.2013 gültige StVO trägt mit dem Motto „weniger Verkehrszeichen – bessere Beschilderung“ dem Umstand Rechnung, dass immer dann nicht beschildert wird, wenn bei gebotener Aufmerksamkeit bereits die Grundregeln ausreichen, das Verkehrsverhalten sicher zu steuern. In diesem Zusammenhang wird auf die Neufassung des § 39 Abs. 1 StVO verwiesen: "Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist." Nach kurzer Beratung wird der Antrag zur Abstimmung gebracht. Bei einer Abstimmung wurde der Antrag mit 14 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. |
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