Gerüche als wahrnehmbare Veränderungen oder Verunreinigungen der Luft gehören wie Lärm und Licht zu den Immissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Auch hier gilt der in § 22 formulierte Grundsatz, dass schädliche Luftverunreinigungen beim Betrieb von Anlagen zu vermeiden sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, und unvermeidbare Gerüche auf ein Mindestmaß zu beschränken sind.
Ziele
Auch wenn Gerüche nicht zwingend ein Indiz für gesundheitsschädigende Verunreinigungen der Luft sein müssen, können sie die Nachbarschaft beeinträchtigen. Das Umwelt- und Naturschutzamt kontrolliert Gewerbebetreibende dahingehend, dass sie ihr Gewerbe unter Einhaltung der geltenden Immissionsschutzvorschriften ausüben.
Zuständigkeiten
Im Land Berlin befassen sich verschiedene Dienststellen mit Anliegen rund um das Thema Luft. Das Umwelt- und Naturschutzamt Steglitz-Zehlendorf kümmert sich im Bezirk um Gerüche, ausgehend von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das sind beispielsweise Kfz-Betriebe, Lackierereien, Tischlereien, Bäckereien und ähnliche Handwerksbetriebe, deren Tätigkeiten Gerüche erzeugen können. Die Pflichten für Betreiber solcher Anlagen ergeben sich aus den Anforderungen des BImSchG. Danach sind die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) genannten konkreten Emissionswerte für einzelne Anlagenarten einzuhalten und diffuse Emissionen zu mindern.
Falls Sie eine Geruchsbeschwerde an uns richten wollen, können Sie das allgemeine Kontaktformular nutzen. Falls Ihnen die Geruchsquelle nicht bekannt ist oder die Gerüche unregelmäßig auftreten, kann die Führung eines Geruchsprotokolls hilfreich sein. Eine Vorlage finden Sie unter Formulare.
Welche Maßnahmen kann das Umwelt- und Naturschutzamt ergreifen?
Das Umwelt- und Naturschutzamt überprüft systematisch die im Bezirk ansässigen Gewerbebetriebe in Abhängigkeit von ihrer Umweltrelevanz und geht Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern nach.
Bei Beschwerden wird geprüft, ob der Stand der Technik während der Ausführung der gewerblichen Tätigkeiten eingehalten wird und – sofern dies der Fall ist – alles unternommen wurde, um die verbleibenden, unvermeidbaren Gerüche zu minimieren. Wird Handlungsbedarf festgestellt, fordert das Umwelt- und Naturschutzamt die Gewerbebetreibenden auf, erforderliche Geruchsminderungsmaßnahmen durchzuführen. Nötigenfalls werden diese Maßnahmen angeordnet und können bei fortgesetzter Weigerung der Verantwortlichen auch zwangsweise durchgesetzt werden.
Darüber hinaus kann das Umwelt- und Naturschutzamt Bußgelder verhängen, wenn gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften wiederholt verstoßen wird.