Ziel unserer Genehmigungspraxis ist es, Genehmigungsverfahren auf unbedingt notwendige Sachverhalte zu beschränken und dennoch die Einhaltung der geltenden Lärmschutzvorschriften sicherzustellen. Genehmigungen auf Grundlage des § 7 LImSchG Bln werden ausschließlich für Veranstaltungen erteilt, die folgende Merkmale aufweisen:
- Es besteht ein öffentliches Interesse an der Veranstaltung,
- es sind störende Geräusche für Dritte zu erwarten und
- das öffentliche Interesse an der Durchführung der Veranstaltung überwiegt die Ruheschutzinteressen Dritter.
Veranstaltungen, die immer wiederkehrend und in gleichartigem bzw. ähnlichem Umfang stattfinden, erfüllen insbesondere das heraushebende Einzelfall-Merkmal (Nr. 1) nicht. So gehören beispielsweise Neujahrsempfänge, Kinder-, Sommer- und Oktoberfeste von Vereinen, Tage der offenen Tür oder Jahresabschlussveranstaltungen an Schulen und Kitas sowie regelmäßige Unterhaltungsveranstaltungen in Seniorenfreizeitstätten zum üblichen Jahresablauf solcher Einrichtungen. Da sich diese Veranstaltungen an eine überschaubare Besucherzahl richten und der Lautstärkepegel von Beschallungsanlagen üblicherweise danach ausgerichtet wird, sind sie in der Regel als nicht störend im immissionsschutzrechtlichen Sinne anzunehmen. Veranstaltungen dieser Art können folglich – auch ohne eine Genehmigung – mit der gebotenen Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft durchgeführt werden. Die Nachtruhe ist in jedem Fall zu beachten, Musikdarbietungen sollten ab 22 Uhr in Innenräume verlegt werden.
Genehmigungsfähige Veranstaltungen:- Straßen- Kiez- und Volksfeste (z.B. Steglitzer Festwoche) und
- Veranstaltungen von herausragender Bedeutung (z.B. Christmas Garden im Botanischen Garten).
- Privatveranstaltungen (Familienfeiern, Betriebsfeiern, Hochzeiten),
- Vereinsfeierlichkeiten,
- Veranstaltungen in Kleingartenkolonien,
- Veranstaltungen in Senioren- und ähnlichen sozialen Einrichtungen,
- Veranstaltungen in Schulen, Kitas und ähnlichen Einrichtungen,
- Nachbarschaftsfeierlichkeiten,
- Werbeveranstaltungen,
- Kirchenfeste (außer zu kirchlichen Feiertagen),
- Public Viewings während Fußball-EM und -WM,
- Sportveranstaltungen (hier gilt die 18. BImSchV),
- Feierlichkeiten im Schankvorgarten bei Gaststätten (Diese müssen unter Einhaltung von Lärmschutzvorschriften und der Gaststätten-Erlaubnis erfolgen.).