Informationen zum Public Viewing in der Außengastronomie zur Fußball-Welt- und Europameisterschaften und zum jährlichen DFB-Pokalfinale

dekorativ

Diese Informationen richten sich an Gastronomen, Behörden und an die Öffentlichkeit zur rechtssicheren Durchführung von Fußball-Live-Übertragungen im Freien (im Rahmen sonst zulässiger Schankvorgartennutzung).

1. Zulässige Spiele und Anstoßzeiten

Die Verordnung erlaubt Ausnahmen vom Lärmschutz basierend auf der Bedeutung des Spiels und dem jeweiligen Wochentag bei EM- und WM-Fußballspielen und beim DFB-Pokalfinalspiel.

  • Kategorie

    Zulässiger Anpfiff

  • Spiele mit deutscher Beteiligung / Finale

    Jederzeit

  • Gesamte K.-o.-Phase (jeder Wochentag)

    bis 21:00 Uhr
    und dann wieder ab 06:00 Uhr des Folgetages

  • Gruppenphase: Freitag, Samstag und vor gesetzl. Feiertagen

    bis 21:00 Uhr
    und dann wieder ab 06:00 Uhr des Folgetages

  • Gruppenphase: Sonntag bis Donnerstag

    bis 21:00 Uhr
    und dann wieder ab 06:00 Uhr des Folgetages

Zeitliche Vorgaben für die Übertragung

  • Beginn: Frühestens 15 Minuten vor angesetztem Anpfiff.
  • Ende: Spätestens 15 Minuten nach Spielende (bei Siegerehrungen: 15 Min. nach Ende der Zeremonie).
  • Auf-/Abbau: Lärmintensive Arbeiten nur an Werktagen zwischen 08:00 und 20:00 Uhr.

Lärmschutz - Pflichten des Betreibers

  • Lautsprecher: Ausrichtung weg von Wohngebäuden; Reduzierung der Lautstärke auf das notwendige Maß.
  • Störquellen: Die Nutzung von Vuvuzelas, Fanfaren, Trommeln, Pfeifen und ähnlichen Fanartikeln sowie von Pyrotechnik ist untersagt und muss vom Personal aktiv unterbunden werden.
  • Verantwortliche Person: Ein Aushang mit Namen, Telefon und E-Mail einer verantwortlichen Kontaktperson muss außen am Eingang gut sichtbar angebracht sein.

Rechte der Behörden & Anwohnenden

  • Beschwerden: Die Polizei und das Ordnungsamt können bei berechtigten Beschwerden sofortige Maßnahmen (z.B. Pegelsenkung) fordern. Bei ordnungswidrigem Verhalten kann die Übertragungsanlage eingezogen werden.
  • Einzelanordnungen: Die Behörden können zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-kungen (z.B. erhebliche Lärmbelästigung) Anordnungen treffen.

Wichtig zu wissen

  • Die Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sind zu beachten (insbesondere §§ 3 und 4 LImSchG Bln).
  • Bau- und gewerberechtliche Bestimmungen für den Schankvorgartenbetrieb gelten unverändert (z.B. zeitliche Beschränkungen des Schankvorgartenbetriebs oder Auflagen zur Nutzung von Beschallungsanlagen)
  • Weitergehende Ausnahmegenehmigungen nach §§ 7, 8 LImSchG Bln werden nicht erteilt.

Infoblatt: Public Viewing in der Außengastronomie

  • Zusammenfassung der Sportereignisse-Verordnung Berlin (SpV Bln)

    PDF-Dokument (3.7 MB)
    Dokument: Umwelt- und Naturschutzamt Steglitz - Zehlendorf

Gesetze / Vorschriften

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