Die Gewässer in Steglitz-Zehlendorf sind ein Markenzeichen des Bezirks im Südwesten Berlins. Als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut sind sie durch nachhaltige Bewirtschaftung zu schützen.
Die zunehmende Überbauung der hiesigen Gewässer durch Sportbootstege war Anlass für das Bezirksamt, ein Planungsbüro, die Landschaft planen + bauen Berlin GmbH, mit der Erstellung einer Steganlagenkonzeption für die Gewässer 1. Ordnung (Untere Havel, Wannsee, Jungfernsee, Glienicker Lake, Griebnitzsee, Griebnitzkanal, Stölpchensee, Pohlesee, Kleiner Wannsee, Teltowkanal) zu beauftragen. Dieses Konzept liegt seit 2018 vor.
Ziel der Konzeption ist es, für die Behörde Handlungsempfehlungen zu erstellen, die bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Sportbootstegen heranzuziehen sind. Die Vorgaben der EU-WRRL, der FFH-Richtlinie sowie die lokalen Restriktionen und vorhandenen Nutzungen finden dabei Berücksichtigung.
Die Errichtung und die wesentliche Veränderung von Sportbootstegen sind nach dem Berliner Wassergesetz genehmigungspflichtig. Die Erteilung der Genehmigung unterliegt dem sogenannten Bewirtschaftungsermessen. Sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt entscheidet die Behörde im „pflichtgemäßen Ermessen“, das heißt, es besteht kein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Die Behörde ist jedoch an den grundgesetzlich garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Gesetzliche Versagungsgründe sind insbesondere:- Kein nachgewiesenes Erfordernis der Inanspruchnahme von Gewässerflächen,
- Beeinträchtigung des „Wohls der Allgemeinheit“ durch das Vorhaben,
- Gefährdung oder Unmöglichmachung der Erhaltung oder Schaffung zusammenhängender, unbebauter Uferwasserflächen durch das Vorhaben.
Die Handlungsempfehlungen aus dem Steganlagenkonzept konkretisieren nunmehr das Ermessen des Bezirksamts bei der Erteilung von Genehmigungen für Sportbootstege. Durch die Veröffentlichung des Konzepts soll dem Antragsteller/ der Antragstellerin die Möglichkeit gegeben werden, sich vorab über die Erfolgsaussichten eines etwaigen Antrags zu informieren. Selbstverständlich unterliegt jeder Antrag auch weiterhin einer Einzelfallentscheidung. Unter besonderen Umständen sind Abweichungen von Handlungsempfehlungen möglich. Es ergibt sich aus Ihnen weder ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Genehmigung noch kann ausgeschlossen werden, dass ein nach den Empfehlungen nicht gewünschtes Vorhaben doch zugelassen wird.
Die Handlungsempfehlungen können auch dazu führen, dass befristete Genehmigungen für die Errichtung von Steganlagen nicht beibehalten werden, somit zurückgebaut oder vollständig beseitigt werden müssen. Insofern wird empfohlen, sich rechtzeitig vor Ablauf der Genehmigung mit dem Umwelt- und Naturschutzamt in Verbindung zu setzen und sich über die Aussichten auf eine Beibehaltung der Steganlage zu informieren.
Das Steganlagenkonzept dient ausschließlich der Entscheidungsfindung bei der wasserrechtlichen Genehmigung. Die zumeist ebenfalls für Sportbootstege erforderliche strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung wird durch Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin erteilt und ist nicht Gegenstand des Konzepts.